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Allgemeines

Auf der Grundlage des Gesetzes vom 27.06.1969 zur Abänderung des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sowie des Gesetzes vom 29.06.1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer werden für die den provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossenen Arbeitgeber und für die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer Beiträge zur sozialen Sicherheit geschuldet. Diese Beiträge werden auf der Grundlage des Bruttolohns der Arbeitnehmer (= Lohn vor jedem Steuerabzug) berechnet.

Die Beiträge der Angestellten und Arbeitnehmer der lokalen und provinzialen Verwaltungen werden auf der Grundlage eines Bruttolohns von 100% berechnet.
Abweichend davon wird für einen Künstler der Bruttolohn, für den Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden, um 8 % (auf 108 %) erhöht. Durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage des Bruttolohns werden die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf das Urlaubsgeld indirekt zusammen mit dem normalen Lohn eingenommen. Das Urlaubsgeld eines Künstlers wird mit einem Urlaubsscheck des Landesamts für Jahresurlaub (LJU) ausgezahlt. Von dem Teil des Urlaubsschecks, der mit dem einfachen Urlaubsgeld übereinstimmt, werden vom LJU keine Arbeitnehmerbeiträge einbehalten.

Die auf den Bruttolohn geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bestehen aus einem persönlichen Beitrag und einem Arbeitgeberbeitrag. Der persönliche Beitrag wird bei jeder von der Verwaltung durchgeführten Lohnzahlung einbehalten. Die Verwaltung schuldet dem LSS diesen Beitrag sowie den Arbeitgeberbeitrag.

Die Beitragssätze für die verschiedenen Personalkategorien finden Sie je Arbeitnehmerkennzahl in der Tabelle der Beitragssätze, die jedes Jahr auf der Portalseite der sozialen Sicherheit veröffentlicht wird.

Nachfolgend finden Sie jeweils für das Vertragspersonal und die definitiv ernannten Personalmitglieder die Beitragssätze für den persönlichen Beitrag und den Arbeitgebergrundbeitrag. Der in der Tabelle angegebene Beitragssatz der Arbeitnehmerbeiträge ist die Summe aus dem Arbeitgebergrundbeitrag, dem Arbeitgeberbeitrag der provinzialen und lokalen Verwaltungen für den Sektor Berufskrankheiten, bestimmten sonstigen Beiträgen (Lohnmäßigungsbeitrag, Arbeitgeberbeitrag zur Finanzierung des Asbestfonds...) und der Pensionsbeiträge für die definitiv ernannten Personalmitglieder.