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Solidaritätsbeitrag wegen Nachlässigkeit bei der Dimona-Meldung

Die Feststellung der Nichterfüllung der DIMONA-Verpflichtung durch einen Kontrolleur, einen Sozialinspekteur oder einen Gerichtspolizeioffizier hat zur Folge, dass der Arbeitgeber einen Solidaritätsbeitrag zahlen muss.

Betroffene Arbeitgeber

Betroffen sind alle Arbeitgeber, die verpflichtet sind, für die Einstellung eines oder mehrerer Arbeitnehmer eine Dimona-IN durchzuführen. Allgemein lässt sich feststellen, dass dies für alle Arbeitnehmer der Fall ist, für die soziale Dokumente zu führen sind.

Betroffene Arbeitnehmer

Der Beitrag wird für alle in der DmfA meldepflichtigen Arbeitnehmer geschuldet, für die keine Dimona-Meldung eingereicht wurde.

Höhe des Beitrags

Die Höhe des Solidaritätsbeitrags wird auf einer pauschalen Basis berechnet und entspricht dem Dreifachen der Grundbeiträge auf das garantierte durchschnittliche monatliche Mindesteinkommen, kann aber nicht weniger als 2.500,00 EUR betragen. Dieser Mindestbetrag richtet sich nach der Entwicklung des Gesundheitsindex. Für 2017 entspricht der Mindestbetrag 2.816,24 EUR.

Der dadurch erhaltene Betrag wird anschließend verringert:

  • um den Gesamtbetrag der geschuldeten Beiträge, abzüglich der Beitragsermäßigungen, für die tatsächlichen Leistungen, die für die betreffenden Arbeitnehmer gemeldet wurden. Es betrifft neben den normalen Beiträgen die vierteljährlichen und jährlichen Beiträge für die Finanzierung des Jahresurlaubs für Arbeiter, den Lohnmäßigungsbeitrag, die Beiträge zu den Fonds für Existenzsicherheit...)
  • anteilmäßig die Teilzeitleistungen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass die Erbringung von vollzeitlichen Leistungen physisch nicht möglich ist.

Der endgültige Betrag wird vom LSS mittels einer Änderung in Verbindung mit dem Quartal bestätigt, in dem die Leistungen des Arbeitnehmers festgelegt wurden.

Zu erledigende Formalitäten

Für den Arbeitgeber gibt es keine Formalitäten. Der zu zahlende Betrag wird per Einschreiben mitgeteilt.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfAPPL - Beitrag für verspätete Dimona

Dieser Beitrag wird normalerweise auch „Beitrag Artikel 22quater“ genannt.

In der DmfA wird der Beitrag für Nachlässigkeit bei der Dimona-Meldung nur vom LSS angegeben, das eine Änderungsanzeige übermittelt, sowie eine gesonderte Mitteilung über die Änderung der Beiträge, die ausschließlich die Änderungen in Bezug auf Artikel 22quater des Gesetzes vom 27. Juni 1969 umfasst.

Dieser Beitrag wird je Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ mit der Arbeitnehmerkennzahl „Beiträge“ 863 und Art 0 angezeigt.
Nur der Betrag des geschuldeten Beitrags wird angegeben.