2.6.2. Die Berechnung der Beschäftigungsverpflichtung
Inhalt
Das LSS kontrolliert die Beschäftigungsverpflichtung anhand der Daten, die der Arbeitgeber in der DmfA-Meldung angibt, in drei Schritten:
- die Berechnung des Personalbestands im zweiten Quartal des vorangegangenen Jahres;
- die Berechnung der Anzahl junger Arbeitnehmer im laufenden Quartal;
- die Kontrolle, ob die Anzahl junger Arbeitnehmer im laufenden Quartal mehr als 1,5 % des Personalbestands im zweiten Quartal des vorangegangenen Jahres beträgt.
Der Personalbestand und die Anzahl junger Arbeitnehmer werden in Vollzeitäquivalenten (= VZÄ) berechnet.
Ausgeschlossen von der Berechnung der Erstbeschäftigungsverpflichtung sind:
- das Personal der Unterrichtsanstalten;
- das Personal, das keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat (= freigestellte Ärzte);
- bestimmte Sonderkategorien, die keine Arbeitnehmer sind (Studenten, Betreuer, Tageseltern, Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr, lokale Mandatsträger...).