8.7.3. Auf das (doppelte) Urlaubsgeld geschuldeter Beitrag
Der Betrag des gesetzlichen (doppelten) Urlaubsgeldes für die Arbeitnehmer, die nicht mehr im Dienst sind, muss global mit den Arbeitnehmerkennzahlen Beiträge 870 und 871 angegeben werden.
Sie müssen den Gesamtbetrag des im Quartal gezahlten (doppelten) Urlaubsgeldes angeben und darauf wird die Einbehaltung in Höhe von 13,07 % berechnet.