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Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen

Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60 §7 des van de ÖSHZ-Gesetzes vom 08.07.1976 eingestellt sind, unterliegen den vollständigen Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Arbeitgeber hat Anspruch auf eine pauschale Zielgruppenermäßigung, die dem vollständigen Betrag der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers entspricht, mit Ausnahme des Arbeitgeberbeitrags in Höhe von 0,01 % für den Asbestfonds.

Die Zielgruppenermäßigung wird für die gesamte Beschäftigungsdauer eingeräumt.

Die Zielgruppenermäßigung wird vom LSS nur dann gewährt, wenn in der DmfAPPL der richtige Ermäßigungscode verwendet wird. Um in den Genuss des Vorteils der Zielgruppenermäßigung für einen Arbeitnehmer, der im Rahmen von Artikel 60 §7 ÖSHZ-Gesetz vom 08.07.1976 eingestellt wird, zu kommen, muss der Ermäßigungscode 4500 in der Sozialversicherungsmeldung angegeben werden.

Flämische Region:

Ab 01.01.2017 kann für Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber für eine Beschäftigung in Flandern eingestellt werden, nicht mehr die „Zielgruppenermäßigung ÖSHZ-Beschäftigung Artikel 60“ angewandt werden.

Als Übergangsmaßnahme können Arbeitgeber, die Arbeitnehmer eingestellt haben, die vor 01.01.2017 ihren Dienst antraten und ununterbrochen weiter im Dienst bleiben (mit einem dauerhaften oder anschließenden Arbeitsvertrag), die Ermäßigung für diese Arbeitnehmer für die ihnen verbleibenden Quartale unter den gleichen Bedingungen weiterhin beanspruchen. Es gibt spezielle Ermäßigungscodes für diese Übergangsmaßnahmen. Die Ermäßigung läuft endgültig am 31.12.2018 ab.