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Hälfte der Arbeitszeit ab 50 oder 55 Jahre im öffentlichen Sektor

Betroffene Arbeitgeber

Die Regelung der Leistungen in der Hälfte der Arbeitszeit ab 50 oder 55 Jahre im öffentlichen Sektor, wie im Gesetz vom 19.07.2012 festgelegt, kann angewandt werden auf:

  • die Gemeinden, einschließlich der Gemeinderegien und der autonomen Gemeinderegien,
  • die Provinzen, einschließlich der Provinzialregien und der autonomen Provinzialregien,
  • die ÖSHZ;
  • die Vereinigungen von ÖSHZ,
  • die von einer Gemeinde oder einer Provinz abhängigen öffentlichen Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Vereinigungen;
  • die lokalen Polizeizonen.

Die Regelung wird angewandt für eine provinzielle oder lokale Verwaltung unter Beachtung eines Verfahrens. Die zuständige Verwaltung der betreffenden Region muss dem föderalen Minister und dem föderalen Staatssekretär, der für Beamtenangelegenheiten zuständig ist, einen Antrag einreichen, dass der König die besonderen Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit auf die Personalmitglieder der betreffenden Verwaltung anwendet. Wenn der (föderale) Ministerrat den Antrag der Verwaltung auf Beitritt zum System genehmigt und dies in einem Königlichen Erlass konkretisiert, gelten besondere Bestimmungen der sozialen Sicherheit für die Personalmitglieder, die bei der Verwaltung das Recht auf die Viertagewoche und Leistungen in der Hälfte der Arbeitszeit ab 50 oder 55 Jahre erhalten.

Die lokalen Polizeizonen und manche lokale Verwaltungen der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt sind dem System der Viertagewoche und der Leistungen in der Hälfte der Arbeitszeit ab 50 der 55 Jahre beigetreten.

Das System findet auf die provinzialen und lokalen Verwaltungen der Flämischen Region keine Anwendung.

Betroffene Arbeitnehmer

Diese Regelung gilt für definitiv ernannte Personalmitglieder. Ein definitiv ernanntes Personalmitglied hat das Recht, ab 55 Jahre bis zum Datum seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand für die Hälfte der Arbeitszeit zu arbeiten.

Ein definitiv ernanntes Personalmitglied hat das Recht, ab 50 Jahre bis zum Datum seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand für die Hälfte der Arbeitszeit zu arbeiten, sofern es zum Beginndatum des Urlaubs alle nachgenannten Voraussetzungen erfüllt:

  • Er war in den vorausgegangenen 10 Jahren mindestens 5 Jahre oder in den vorausgegangenen 15 Jahren mindestens 10 Jahre in einem schweren Beruf tätig;
  • der schwere Beruf befindet sich auf der Liste der Problemberufe, die jährlich in einem durch den Ministerrat beratenen Beschluss festgelegt wird.

Als schwerer Beruf gelten:

  • die Arbeit in Wechselschichten;
  • die Arbeit in unterbrochenen Diensten;
  • die Arbeit mit Leistungen zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.

Das definitiv ernannte Personalmitglied, welches das Recht auf Leistungen in der Hälfte der Arbeitszeit beanspruchen will, muss beim Arbeitgeber einen Antrag einreichen.

Gewährte Vorteile

Das definitiv ernannte Personalmitglied, welches das Recht auf Leistungen in der Hälfte der Arbeitszeit beansprucht, erhält:

  • die Hälfte des Gehalts;
  • eine monatliche Prämie von 295,99 EUR zu Lasten des Arbeitgebers.

Die Prämie wird anteilig verringert, wenn die Hälfte des Gehalts nicht vollständig gezahlt wird.

Von diesem Gehalt für die Leistungen in der Hälfte der Arbeitszeit werden Sozialversicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge einbehalten. Die Prämie ist von Sozialversicherungsbeiträgen und Pensionsbeiträgen befreit.

Die Abwesenheitsperiode wird außerdem als Urlaub betrachtet und mit einem Zeitraum aktiven Dienstes (oder einer analogen Situation) gleichgesetzt.

Übergangsmaßnahmen

Das Recht auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit auf der Grundlage des Gesetzes vom 10.04.1995 war bis zum 31.12.2011 anwendbar. Die Regelungen für das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit, die am 31.12.2011 auf der Grundlage der lokalen Rechtsstellungsregelung in Kraft waren, haben bis zum Ende ihrer Laufzeit Bestand. Die Personalmitglieder der provinzialen und lokalen Verwaltungen, die das vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit beansprucht haben, behalten ihre Rechte bei. Die anderen Personalmitglieder können keinen Antrag mehr einreichen, um das System des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit zu beanspruchen.

Definitiv ernannte Personalmitglieder, die vorzeitig für die Hälfte der Arbeitszeit ausscheiden, erhalten ein Gehalt für die Leistungen in der Hälfte der Arbeitszeit und eine monatliche Prämie von mindestens 198,32 EUR und höchstens 295,99 EUR.

Sozialversicherungsbeiträge und Pensionsbeiträge werden für die Leistungen in der Hälfte der Arbeitszeit geschuldet. Die monatliche Prämie ist von Sozialversicherungsbeiträgen und Pensionsbeiträgen befreit.

Die definitiv ernannte Personalmitglieder können die Maßnahme bis zum Zeitpunkt ihrer Pensionierung nutzen, können aber auch aus dem System aussteigen. Das Personalmitglied, das dieses System verlässt, kann keinen Antrag mehr einreichen, um dem System erneut beizutreten.