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Der Pensionsbeiträgen unterworfene Lohn

  • das Tarifgehalt,
  • alle Gehaltszuschläge, die unabhängig von der Gesetzesgrundlage dem Leiter des Feuerwehrdienstes jährlich gewährt werden, einschließlich des Zuschlags, der dem Leiter der Feuerwehrdienste X, Y und Z gewährt wird, und der Zulage zur Gewährleistung einer Einsatzbereitschaft;
  • die Entschädigung, die für Leistungen gewährt wird, mit denen die für das reibungslose Funktionieren des Dienstes in einer Gemeinde zuständigen Zeremonienmeister, Wärter, Konservatoren, Totengräber, Totengräber-Brigadiers, Träger beim Bestattungsdienst, Beamten im Leichenhaus und in der Trauerhalle (unabhängig von der Form der Gewährung) beauftragt werden,
  • die Gehaltszuschläge, die Personalmitgliedern der lokalen Verwaltungen in Anwendung der Ziffern 6.2 und 6.3 der Sozialcharta – Harmonisierung des Verwaltungsstatuts und der allgemeinen Revision der Tarife des Personals der örtlichen Dienste der Region Brüssel-Hauptstadt – vom 28.04.1994 gewährt werden,
  • der Gehaltszuschlag, der dem Krankenpflege- und Betreuungspersonal, dem damit gleichgesetzten Personal und dem heilhilfsberuflichen Personal der lokalen Verwaltungen für außerordentliche Leistungen gemäß den Bestimmungen des Rundschreibens des Ministers der Volksgesundheit und der Familie vom 03.11.1972 gewährt werden. Es betrifft die Arbeit an Samstagen, die Nacht- und Sonntagsarbeit, die Arbeit an Feiertagen sowie abwechselnde oder unterbrochene Dienste.

    Dies gilt unter anderem für:
    • den Gehaltszuschlag von 10 % oder 11 %, der auf der Grundlage des realen Jahresgehalts berechnet wird, und zwar unabhängig davon, ob zwei der drei oben genannten außerordentlichen Leistungen ununterbrochen erfüllt werden (Rundschreiben des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt vom 12.06.1991);
    • die Stundenpauschale von 2,05 EUR (nicht-indexiert - Schwellenindex 138,01) für Nachtleistungen (Rundschreiben des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt vom 17.04.1989);
    • die Entschädigung für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen, mittels einer Erhöhung des Stundenlohns von 25 %, 100 % oder 125 %;
    • die Entschädigung von 1,02 EUR (nicht indexiert - Schwellenindex 138,01) je tatsächlich geleisteter Stunde an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, die Personalmitgliedern der öffentlichen Erholungs- und Pflegeheime und der öffentlichen Seniorenheime gewährt wird (Rundschreiben des LIKIV vom 17.07.1992).
  • die Funktionszulage von 4 bis 12 %, die Hauptkrankenpflegern, Krankenpfleger-Dienstleitern und damit gleichgesetztem medizinischen Hilfspersonal gewährt werden (Rundschreiben des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt vom 12.06.1991 oder 01.06.1992);
  • die dem Pflege- und Betreuungspersonal und dem damit gleichgesetzten Personal im Rahmen der Maßnahmen zum Laufbahnende und zur Arbeitszeitverkürzung gewährte Prämie (Protokoll Nr. 120/2 vom 28.11.2000 des Gemeinsamen Ausschusses für alle öffentlichen Dienste über den Mehrjahresplan der öffentlichen Gesundheitsversorgung),
  • die Gehaltszuschläge für die Ausübung eines Mandats, die dem Polizeipersonal gewährt werden,
  • die Prämie für Kompetenzentwicklung, die dem Polizeipersonal gewährt wird.
  • die Ausbildungszulage, die dem in den lokalen Polizeidienst versetzten ehemaligen Militärpersonal gewährt wird;
  • die Meisterzulage, die dem in den lokalen Polizeidienst versetzten ehemaligen Militärpersonal gewährt wird;
  • der Gehaltszuschlag, der definitiv ernannten Personalmitgliedern, die die (freiwillige) Viertagewoche beanspruchen, gewährt wird.

Ebenfalls Pensionsbeiträgen unterliegen:

  • die Entschädigung für zusätzliche Leistungen außer denen im KE 418, die dem definitiv ernannten Lehrpersonal zuerkannt wird; damit sind zusätzliche oder ergänzende Unterrichtsstunden gemeint, die für Schüler einer anderen Klasse oder einer gemischten Klasse (= nicht der eigenen Klasse) geleistet werden, wofür eine zusätzliche definitive Ernennung erteilt wurde;

Bemerkungen:

Die nach dem 31.12.1998 eingeführten Erhöhungen der oben genannten Zulagen werden bei der Festlegung des Referenzgehalts für die Pensionsberechnung nicht berücksichtigt und unterliegen keinen Pensionsbeiträgen.

Der Lohn für eine entlohnte Abwesenheit, die mit einer „Diensttätigkeit“ gleichgesetzt ist, wird für die Berechnung der Behördenpension berücksichtigt und unterliegt Pensionsbeiträgen. Dagegen wird eine Abwesenheit im administrativen Stand der „Inaktivität“ wird für die Berechnung der Behördenpension nicht berücksichtigt. Wenn die Verwaltung dem definitiv ernannten Personalmitglied während der Abwesenheit einen Lohn zahlt, werden für diesen Lohn keine Pensionsbeiträge geschuldet.

Falls ein definitiv ernanntes Personalmitglied einen einer Diensttätigkeit gleichgesetzten Urlaub genommen hat, in Bereitschaft mit Wartegeld gestellt wurde oder eine Laufbahnunterbrechung in Anspruch genommen hat und falls dadurch sein Gehaltszuschlag im gleichen Maße wie sein Gehalt gekürzt oder ausgesetzt wurde, so wird der Betrag des Gehaltszuschlags, den der Betreffende erhalten hätte, wenn sein Gehalt nicht gekürzt oder ausgesetzt worden wäre, für die Behördenpension nicht berücksichtigt und keinen Pensionsbeiträgen unterworfen.