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Fahrzeuge, für die der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird


Die Berechnungsweise des Solidaritätsbeitrags wird auf „Fahrzeuge, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 15.03.1968 zu den Kategorien M1 und N1 gehören“, angewandt.

Sie werden als „normale Fahrzeuge“ betrachtet, für die der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird.

Fahrzeuge der Kategorie M1 sind im Hinblick auf die Beförderung von Fahrgästen entworfen und gebaut und haben – außer dem Fahrersitz – höchstens 8 Sitzplätze. Genau genommen handelt es sich um Personenwagen sowie um Fahrzeuge für besondere Zwecke, zum Beispiel Rettungswagen und Panzerfahrzeuge.
Kategorie N1 entspricht Kraftfahrzeugen, die für den Warenverkehr bestimmt und auf ein zulässiges Höchstgewicht von 3,5 t ausgelegt sind.

Der Solidaritätsbeitrag wird sowohl für normale Fahrzeuge, die Arbeitnehmern unmittelbar, als auch für Fahrzeuge, die ihnen mittelbar zur Verfügung gestellt werden, geschuldet.

  • Das Fahrzeug wird dem Arbeitnehmer unmittelbar zur Verfügung gestellt, wenn der Firmenwagen auf den Namen des Arbeitgebers gemietet oder gekauft wurde.
  • Das Fahrzeug steht dem Arbeitnehmer indirekt zur Verfügung, wenn Letzterer das Fahrzeug zwar auf eigenen Namen least, die Rechnungen aber direkt vom Arbeitgeber bezahlt werden. Jedoch kann sich der Arbeitnehmer die Kosten des gemieteten oder gekauften Fahrzeugs vom Arbeitgeber erstatten lassen.

Der Solidaritätsbeitrag wird auch dann geschuldet, wenn das Fahrzeug für die gemeinsame Beförderung von Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt wird.
Eine Ausnahme wird nur unter 2 Bedingungen gemacht:

Es betrifft eine Regelung zur Beförderung von Arbeitnehmern, auf die sich die Sozialpartner geeinigt haben, in der ein Fahrzeug genutzt wird

  • der Kategorie M1, in dem neben dem Fahrer normalerweise 2 andere Arbeitnehmer der Verwaltung während mindestens 80% der Strecke vom und zum Wohnort des Fahrers mitfahren.
  • der Kategorie M1, in dem neben dem Fahrer normalerweise 3 andere Arbeitnehmer der Verwaltung während mindestens 80% der Strecke vom und zum Wohnort des Fahrers mitfahren.
  • Der Arbeitgeber beweist, dass das Fahrzeug sonst nicht zu Privatzwecken genutzt wird.

Der Solidaritätsbeitrag wird auch dann geschuldet, wenn das Fahrzeug nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz gelten Fahrten mit einem normalen Fahrzeug zwischen der Wohnung und einem festen Beschäftigungsort. Ein fester Beschäftigungsort erfüllt in diesem Sinne zwei Bedingungen:

  • der Arbeitnehmer erbringt an diesem Ort tatsächlich Leistungen in einem bestimmten Umfang;
  • das Fahrzeug fährt während des Jahres mindestens 40 Tage zum gleichen Ort, unabhängig davon, ob diese Tage aufeinanderfolgen oder nicht. Sobald die 40 Tage an einem Ort erreicht sind, wird der Solidaritätsbeitrag für das ganze Jahr geschuldet (gegebenenfalls beschränkt auf die Periode, in der das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wurde, z. B. ein während des Jahres gekauftes Fahrzeug).

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit einem Nutzfahrzeug werden nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz eingestuft. Ein Nutzfahrzeug ist ein Fahrzeug, das von der Steuerverwaltung als Lieferwagen bezeichnet wird. Ein Fahrzeug mit einem Laderaum hinten ohne Fenster, in dem (gesetzlich) keine Personen befördert werden dürfen, ist zum Beispiel ein Nutzfahrzeug. Ein Fahrzeug mit Fahrgastraum hinten, der in eine Ladefläche umgewandelt werden kann, gilt nicht als Nutzfahrzeug, sondern als normales Fahrzeug, für das der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird.