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Lehrlinge - alternierende Ausbildung

Ein Lehrling ist eine Person, die im Rahmen einer dualen Ausbildung mit einem Arbeitgeber durch einen Vertrag verbunden ist, der

  • kein Arbeitsvertrag ist;
  • kein Umschulungsvertrag für einen Jugendlichen mit Behinderung ist.

Als duale Ausbildung gilt jede Situation, die alle der folgenden Bedingungen erfüllt:

  • die Ausbildung führt zu einer beruflichen Berufsqualifikation;
  • die Ausbildung besteht aus einem Teil am Arbeitsplatz und einem Teil in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung; die zwei Teile bilden zusammen einen Ausbildungsplan, sind aufeinander abgestimmt und wechseln sich regelmäßig ab;
  • der Teil am Arbeitsplatz umfasst auf Jahresbasis eine durchschnittliche Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche;
  • der Teil in der Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung umfasst auf Jahresbasis:
    • mindestens 240 Unterrichtsstunden für teilzeitschulpflichtige Jugendliche
    • mindestens 150 Unterrichtsstunden für nicht teilzeitschulpflichtige Jugendliche, wobei
      • die Anzahl der Stunden im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung berechnet werden kann;
      • die Unterrichtsstunden, für die der Lehrling eventuell eine Befreiung erhält, in das Paket der 240 oder 150 Unterrichtsstunden aufgenommen werden;
  • die beiden Teile der Ausbildung werden durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Lehrling geregelt; die Ausbildung kann anhand von mehreren aufeinander folgenden Verträgen durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass
    • der Lehrling die Anzahl der Ausbildungsstunden in der Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung besucht;
    • ein Betreiber die gesamte Laufzeit garantiert und kontrolliert;
  • der Vertrag die Gewährung einer finanziellen Entlohnung für den Lehrling vorsieht, die als Lohn betrachtet wird.

Jede Person, die mit einem Lehr-, Praktikums- oder Schnupperarbeitsvertrag beschäftigt ist, der die Bedingungen erfüllt, wird als Lehrling betrachtet und hinsichtlich der sozialen Sicherheit einem Arbeitnehmer gleichgestellt. Ein Lehrling wird in der Dimona mit Typ OTH (Others) angegeben und in der DmfAPPL gemeldet.

Jede Person, die mit einem Lehr-, Praktikums- oder Schnupperarbeitsvertrag beschäftigt ist, der diese Bedingungen nicht erfüllt, wird hinsichtlich der Anwendung der sozialen Sicherheit nicht als Lehrling betrachtet und nicht einem Arbeitnehmer gleichgestellt. Sie muss in Abhängigkeit der Verpflichtungen der Sozialdokumente mit dem Typ DWD (Dimona without Dmfa) in der Dimona angegeben werden, wird aber nicht in der DmfAPPL gemeldet.   

Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem der Lehrling 18 wird, ist er von den Sozialversicherungsbeiträgen vollständig befreit, abgesehen von

  • einem Arbeitgebergrundbeitrag von 0,05%;
  • einem Arbeitgeberbeitrag von 0,01% zur Finanzierung des Asbestfonds;
  • einem Arbeitgeberbeitrag von 0,17% für den Sektor Berufskrankheiten.

Diese (Quasi-)Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen gilt bis 31. Dezember des Jahres, in dem sie 18 Jahre alt werden:

  • Jugendliche mit einem anerkannten Praktikumsvertrag im Rahmen der Ausbildung zum Unternehmensleiter;
  • Jugendliche, die mit einem von den Gemeinschaften und Regionen anerkannten Vertrag für sozialberufliche Eingliederung im Rahmen des Teilzeit-Sekundarunterrichts eingestellt werden;
  • Jugendliche, die mit einem Berufseinarbeitungsvertrag im Rahmen ihrer Ausbildung bestimmte Kenntnisse oder Fertigkeiten durch die Verrichtung von Arbeitsleistungen erwerben;
  • den Vertrag „contrat en formation en alternance“ (Wallonien und Brüssel, Französische Gemeinschaft);

  • den Vertrag „overeenkomst van alternerende opleiding“ (Flandern und Brüssel, Flämische Gemeinschaft).

Nach dem vierten Quartal des Jahres, in dem der Jugendliche 18 wird, ist der Lehrling voll sozialversicherungspflichtig und muss Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe zahlen.

In der DmfAPPL muss für einen Lehrling ein Wert im Feld „Art Lehrling“ auf dem Niveau der Beschäftigungszeile ausgefüllt werden.

Für Lehr-, Praktikums- oder Schnupperarbeitsverträge, die vor dem 01.07.2015 in Kraft traten, gilt eine Übergangsmaßnahme. Die Personen unterliegen bis zum Ende des Vertrages weiter der sozialen Sicherheit, und die Verträge werden nicht anhand der sechs Kriterien überprüft.