Beitrag bezüglich der Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie
Die provinzialen und lokalen Verwaltungen müssen beim LSS jährlich einen pauschalen Arbeitgeberbeitrag für jedes Personalmitglied einzahlen, das am 31. März des Referenzjahres zum Personalbestand gehörte, unabhängig davon, ob das Personalmitglied Vollzeit- oder Teilzeitleistungen erbringt, und unabhängig vom administrativen Statut oder Zustand (aktiver Dienst, Disponibilität, Laufbahnunterbrechung, unbezahlter Urlaub), unabhängig von der Dauer der Beschäftigung und unabhängig davon, ob dieses Personalmitglied sozialversicherungspflichtig ist.
Zum Personalbestand gehören:
- definitiv ernanntes Personal,
- auf Probe ernanntes Personal,
- Vertragspersonal,
- bezuschusstes Vertragspersonal,
- Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60 §7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes beschäftigt sind;
- nicht bezuschusstes Lehrpersonal.
Der Beitrag zur Gewerkschaftsprämie wird nicht geschuldet für:
- vor dem 31. März des Referenzjahres aus dem Dienst ausgeschiedene Personalmitglieder oder nach diesem Datum eingestellte Arbeitnehmer,
- Mitglieder des Lehrpersonals, deren Besoldung vollständig zu Lasten der Gemeinschaft geht (bezuschusstes Lehrpersonal),
- Sekretäre und besondere Buchhalter einer lokalen Polizeizone oder einer Hilfeleistungszone,
- die freiwilligen Feuerwehrleute und die freiwilligen Sanitäter, die keine Feuerwehrleute sind;
- Personen, die nicht die Eigenschaft eines Personalmitglieds haben:
- Ärzte in Ausbildung zum Facharzt;
- Diener des Kultes oder Vertreter des Zentralen Freigeistigen Rates,
- nicht geschützte lokale Mandatsträger;
- Künstler;
- Tageseltern.
Der Betrag des Beitrags entspricht 46,55 EUR pro Jahr und je Personalmitglied.
Für die Personalmitglieder von Senioren- und Pflegeheimen, Erholungsheimen und Krankenhäusern wird der Betrag der diesen Verwaltungen berechneten Gewerkschaftsprämie um eine jährlich pro Einrichtung festgelegte Beteiligung des LIKIV an diesen Beiträgen verringert.
Das LSS übermittelt dem Arbeitgeber über die e-Box des Arbeitgebers auf der Portalseite der sozialen Sicherheit spätestens im Laufe des Monats August zur Information ein erstes Verzeichnis mit der Anzahl der Personalmitglieder, die am 31. März des laufenden Kalenderjahres gemeldet wurden und für die Berechnung des Beitrags in Verbindung mit der Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie in Betracht kommen.
Stellt der Arbeitgeber fest, dass die Anzahl der Personalmitglieder im Schreiben des LSS aufgrund der fehlerhaften Meldung eines oder mehrerer Personalmitglieder nicht korrekt ist, kann er seine Sozialversicherungsmeldung für das erste Quartal noch korrigieren.
Das LSS übermittelt dem Arbeitgeber im November einen zweiten Brief mit der endgültigen Berechnung des Beitrags in Verbindung mit der Gewerkschaftsprämie.
Nach der endgültigen Berechnung des Beitrags der Gewerkschaftsprämie kann der Beitragsbetrag nicht mehr geändert werden.
Die Eintreibung des Beitrags erfolgt mit der Rechnung vom Monat Dezember des Referenzjahres und ist am 5. Januar des Jahres, das auf das Referenzjahr folgt, zahlbar.