Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Die dem LSS angeschlossenen provinzialen und lokalen Verwaltungen

 

Das Landesamt für soziale Sicherheit (LSS) nimmt die Sozialversicherungsbeiträge der provinzialen und lokalen Verwaltungen ein. In Bezug auf die provinzialen und lokalen Verwaltungen nimmt das LSS die Aufgaben wahr, die bis 31.12.2016 vom ASRSV erfüllt wurden. Es erfasst und verteilt administrative Basisdaten im Auftrag anderer Einrichtungen der sozialen Sicherheit.

Als provinziale oder lokale Verwaltungen gelten, auf der Grundlage von Artikel 1, §1, Abs. 4 des Gesetzes vom 27.06.1969 zur Überprüfung des Erlassgesetzes vom 28.12.1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer:

  • die Provinzen;
  • die von Provinzen abhängigen öffentlichen Einrichtungen.

Darunter versteht man:

die „autonomen Provinzialregien“. Titel VII, Kapitel II, Abschnitt II des flämischen Provinzialdekrets vom 09.12.2005 und Titel VIIter des Provinzialgesetzes vom 30.04.1836 sehen für die Provinzen die Möglichkeit vor, auf Initiative ihres Provinzialrates autonome Provinzialregien einzurichten. Die autonome Provinzialregie besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine Einrichtung getrennt von der Provinz, die die Regie gegründet hat. Die Provinzialregie unterliegt jedoch weiterhin der Kontrolle der Provinz, von der sie gegründet wurde.

o die Provinzialen Entwicklungsgesellschaften in der Flämischen Region (POM), die gemäß dem Dekret des Flämischen Rates vom 07.05.2004 gegründet wurden.

  • die Gemeinden;
  • die von den Gemeinden abhängigen öffentlichen Einrichtungen,

Darunter werden die autonomen Gemeinderegien verstanden. Titel VII, Kapitel II, Abschnitt II des flämischen Gemeindedekrets vom 15.07.2005 und Titel VI, Kapitel V des Neuen Gemeindegesetzes sehen für Gemeinden die Möglichkeit vor, auf Initiative ihres Gemeinderates „autonome Gemeinderegien“ zur Verwaltung ihrer Tätigkeiten mit industriellem und/oder Handelscharakter einzurichten. Die autonome Gemeinderegie besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine Einrichtung getrennt von der Gemeinde, die die Regie gegründet hat. Die Gemeinderegie unterliegt jedoch weiterhin der Kontrolle der Gemeinde, von der sie gegründet wurde.

  • die Gemeindeverbände:

o im Sinne des Dekretes des Flämischen Rates vom 06.07.2001 über die interkommunale Zusammenarbeit betreffend die interkommunalen Einrichtungen, deren gesamter Amtsbereich innerhalb der Grenzen der Flämischen Region liegt;

o im Sinne des Buches V des ersten Teils des Wallonischen Gesetzbuchs der lokalen Demokratie und Dezentralisierung betreffend die interkommunalen Einrichtungen, deren gesamter Amtsbereich innerhalb der Grenzen der Wallonischen Region liegt;

o im Sinne des Gesetzes vom 22.12.1986 über die Interkommunalen betreffend die Interkommunalen Einrichtungen der Region Brüssel-Hauptstadt und betreffend die überregionalen Interkommunalen;

  • die ÖSHZ;
  • die ÖSHZ-Vereinigungen im Sinne von Kapitel XII des ÖSHZ-Grundlagengesetzes vom 08.07.1976 und im Sinne von Titel VIII Kapitel I des flämischen Dekrets vom 19.12.2008 über die Organisation der öffentlichen Sozialhilfezentren,
  • die von ÖSHZ abhängigen öffentlichen Einrichtungen;
  • die Agglomerationen und Gemeindeföderationen,
  • die von Agglomerationen und Gemeindeföderationen abhängigen öffentlichen Einrichtungen,
  • die lokalen Polizeizonen, die auf Grund des Gesetzes vom 07.12.1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes gegliedert sind,
    die aufgrund des Gesetzes vom 15.05.2007 über die zivile Sicherheit eingerichteten vorläufigen Zonen und Hilfeleistungszonen;
  • die Flämische Gemeinschaftskommission und die Französische Gemeinschaftskommission;
  • die regionalen Wirtschaftseinrichtungen im Sinne der Kapitel II und III des Rahmengesetzes vom 15.07.1970 zur Organisation der Planung und der wirtschaftlichen Dezentralisierung, abgeändert durch das Dekret des Wallonischen Regionalrates vom 25.05.1983, die Ordonnanz des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt vom 20.05.1999 und das Dekret des Flämischen Regionalrates vom 27.06.1985;
    Darunter werden der Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonischen Region (CESRW), die Regionale Entwicklungsgesellschaft der Region Brüssel-Hauptstadt (GOMB) und der Sozialwirtschaftliche Rat Flanderns (SERV) verstanden.
  • „Bruxelles-Propreté-Net Brussel“, Agentur für städtische Sauberkeit in Brüssel;
  • Brusselse Hoofdstedelijke Dienst voor Brandbestrijding en Dringende Medische Hulp (DBDMH) – Dienst der Region Brüssel-Hauptstadt für Brandbekämpfung und Ärztliche Nothilfe;
  • die Vereinigungen mehrerer der o. a. Einrichtungen;
  • die VoG „Vlaamse Operastichting“ für Personal, das bei der Interkommunalen „Opera voor Vlaanderen“ statutarisch angestellt war und unter Beibehaltung des Statuts übernommen wurde.