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Praktikum im Hinblick auf eine definitive Ernennung

Die endgültige Ernennung erfolgt normalerweise nach Durchlaufen einer Probezeit und einer positiven Bewertung. Während der Probezeit hat der Praktikant zwar bereits einen statutarischen Stand, er ist aber noch nicht definitiv ernannt.

Für die soziale Sicherheit wird ein Praktikant mit Blick auf eine endgültige Ernennung einem definitiv ernannten Personalmitglied gleichgestellt. Die Anwendung der Sozialversicherungsregelung beschränkt sich auf den Sektor der Gesundheitsversorgung der Kranken- und Invalidenversicherung und den Sektor Berufskrankheiten.

Die Pensionsregelung des definitiv ernannten Personals der provinzialen und lokalen Verwaltungen ist für Praktikanten mit Blick auf eine endgültige Ernennung anwendbar.

Während einer Periode der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder während des Schwangerschaftsurlaubs beansprucht der Praktikant mit Blick auf eine endgültige Ernennung einen entlohnten Krankheitsurlaub gemäß dem System des Krankheitskredits.

Ein definitiv ernanntes Personalmitglied, das ein Praktikum mit Blick auf eine endgültige Ernennung in einem höheren Amt absolviert, bleibt im (niedrigeren) Amt ernannt, in welchem er vor dem Beginn der (zweiten) Praktikumsperiode endgültig ernannt wird. Für das definitiv ernannte Personalmitglied bleibt die Urlaubsregelung des öffentlichen Sektors anwendbar.      

Der Praktikant, der während oder nach der Probezeit wegen Invalidität entlassen wird, unterliegt der Sozialversicherungsregelung der Vertragsarbeitnehmer nur für die Dauer der Probezeit, sofern die Regelung des Rechtsstellung der Verwaltung eine Kündigungsfrist vorsieht.