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Berechnungsweise

Der Solidaritätsbeitrag ist ein monatlicher Pauschalbetrag pro Fahrzeug, den der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. Der monatliche pauschale Solidaritätsbeitrag, der übrigens nicht weniger als 26,01 EUR betragen darf, wird wie folgt festgelegt:

  • für elektrisch betriebene Fahrzeuge: 26,01 EUR
  • für LPG-Fahrzeuge: [(Y × 9 EUR) – 990] / 12;
  • für Benzinfahrzeuge: [(Y x 9 EUR) – 768] / 12;
  • für Dieselfahrzeuge: [(Y x 9 EUR) – 600] / 12.
  • Für Hybridfahrzeuge erfolgt die Berechnung auf Basis des Motortyps (Diesel, Benzin...), mit dem das Fahrzeug zusätzlich zum elektrischen Antrieb ausgestattet ist.

Bei den oben genannten Formeln entspricht Y dem CO2-Emissionsgehalt in g/km, wie angegeben in der Konformitätsbescheinigung oder im Konformitätsprotokoll des Fahrzeugs oder in der Datenbank der Direktion für Fahrzeugzulassungen.

Der CO2-Emissionsgehalt, der im Eintragungsnachweis angegeben ist, ist maßgebend.

Fahrzeuge, deren CO2-Emissionsgehalt in den oben erwähnten Unterlagen oder der Datenbank nicht auffindbar ist, werden mit Fahrzeugen mit einem CO2-Emissionsgehalt von 182 g/km gleichgesetzt, falls sie mit einem Benzinmotor betrieben werden, oder Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionsgehalt von 165 g/km, die mit einem Dieselmotor ausgestattet sind.

Dieser Solidaritätsbeitrag wird für jedes Dienstfahrzeug geschuldet, und dies unabhängig davon, ob das Fahrzeug einen ganzen Monat oder nur einen Teil eines Monats benutzt wird. Wenn ein Arbeitnehmer im Laufe des Monats das Fahrzeug wechselt und dieses Fahrzeug das erste Fahrzeug ersetzt, muss das Fahrzeug, das im Laufe des Monats am meisten genutzt wurde, in Rechnung gestellt werden. Wenn der Arbeitnehmer verschiedene Betriebsfahrzeuge fährt und es keinen Ersatz betrifft, muss für jeden benutzten Wagen ein Beitrag gezahlt werden.


Die Höhe des Solidaritätsbeitrags ist an die Entwicklung des Gesundheitsindex gekoppelt. Am 1. Januar jedes Jahres wird der Betrag angepasst, indem der Basisbetrag mit dem Gesundheitsindex des Monats September des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem der neue Betrag anwendbar ist, multipliziert wird und durch den Gesundheitsindex des Monats September 2004 dividiert wird. Für das Jahr 2017 muss der Basisbetrag mit 142,46 multipliziert und anschließend durch 114,08 dividiert werden.

Vorangegangene Jahre

  • Für 2012 müssen die Beträge mit 132,80 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.
  • Für 2013 müssen die Beträge mit 135,98 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.
  • Für 2014 müssen die Beträge mit 137,45 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.
  • Für 2015 müssen die Beträge mit 137,48 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.
  • Für 2016 müssen die Beträge mit 139,94 multipliziert und danach durch 114,08 geteilt werden.