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Einbehaltungen von Zusatzentschädigungen System der Arbeitslosigkeit mit Betriebsprämie oder Zusatzentschädigungen für ältere Arbeitnehmer

Neben dem Sonderbeitrag konventionelle SAB, SAEA und dem Ausgleichsbeitrag SAB ist auch eine persönliche Einbehaltung auf den Gesamtbetrag der Ergänzungen und die Zahlung an den Arbeitnehmer vorzunehmen. Ab 01.04.2010 sind auch diese Beträge dem LSS und nicht mehr dem LFA und FPD zu überweisen

BETROFFENE ARBEITGEBER/SCHULDNER

Grundsätzlich gilt diese Maßnahme für alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die ein SAB, eine Halbzeitfrühpension oder ein SAEA beanspruchen können. Der Anwendungsbereich gilt parallel zu den Sonderbeiträgen.

BETROFFENE ARBEITNEHMER

Die Einbehaltungen werden für alle Arbeitnehmer im SAB, in der Halbzeitfrühpension oder im SAEA geschuldet, für die der Schuldner noch nach dem 31.03.2010 Zusatzentschädigungen zahlen muss. Falls anlässlich einer kapitalisierten Zahlung der Zusatzentschädigungen vor dem 01.04.2010 alle Verpflichtungen gegenüber dem LSS und LFA vor dem 01.04.2010 erfüllt wurden, wird das LFA die Einbehaltungen vom Arbeitslosengeld weiterhin vornehmen.

Der Anwendungsbereich gilt parallel zu den Sonderbeiträgen.

HÖHE DER EINBEHALTUNGEN

Für die Zusatzentschädigungen wird eine soziale Einbehaltung eingeführt, die sich nach einem festgelegten Prozentsatz in Bezug auf den Gesamtbetrag der Sozialleistungen und der Zusatzentschädigungen richtet:

  • 6,5 % für Arbeitnehmer in einem SAB und einem SAEA
  • 4,5 % für den Halbzeit-Frühpensionierten (läuft Ende November 2011 aus)
  • 4,5 % für Arbeitnehmer
    • deren SAB vor dem 01.01.1997 begonnen hat
    • oder die über ihre Entlassung vor dem 01.11.1996 informiert wurden
    • oder die im Rahmen einer Reorganisation als Unternehmen in Schwierigkeiten oder Umstrukturierung gemäß Abschnitt III des Königlichen Erlasses vom 07.12.1992 zur Gewährung von Arbeitslosengeld im Falle des SAB entlassen wurden und soweit der Arbeitgeber vor dem 01.11.1996 als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt wurde.

Berechnung:

Die Einbehaltung erfolgt auf die Ergänzungen und wird für einen theoretischen Monat berechnet. Das ist der Prozentanteil der Summe des theoretischen Bruttomonatsbetrags der Sozialleistungen und des theoretischen Bruttomonatsbetrags der Ergänzungen. Daraufhin wird überprüft, ob die Einbehaltung nicht begrenzt werden muss, um zu verhindern, dass der Arbeitnehmer zu wenig erhält. Anschließend multipliziert man die dadurch erhaltenen Einbehaltungen mit der Anzahl der Monate, die von der Meldung abgedeckt werden. Bei einer monatlichen Zahlung bis zur gesetzlichen Pension oder zum Ende der Periode der Laufbahnunterbrechung oder des Zeitkredits entsprechen die monatlichen Leistungen und Zusatzentschädigungen den theoretischen Monatsbeträgen, wobei die Anzahl der Monate eines vollständigen Quartals gleich 3 ist.

Wenn die Zahlungen nicht monatlich bis zur gesetzlichen Pension erfolgen, sind daher mehrere Regeln zu beachten. Es gelten folgende Grundsätze:

  • Die Sonderbeiträge und die Einbehaltung für die vollständige Periode werden über die Perioden der effektiven Zahlung der Zusatzentschädigungen verteilt, wobei die Anzahl Monate der jeweiligen Meldung angegeben wird. Bei einer reinen Kapitalisierung aller Ergänzungen ist dies daher die Anzahl der Monate bis zum gesetzlichen Pensionsalter.
  • Für die laufenden SAB und SAEA werden für die Einbehaltungen der Monat/die Monate gemäß der Berechnung des theoretischen Bruttomonatsbetrags der Zusatzentschädigungen berücksichtigt.

Für die Bestimmung der Sozialleistungen wird der theoretische Monatsbetrag der Sozialleistungen verwendet:

  • Bei einem vollzeitlichen Vollarbeitslosen oder einem Halbzeitfrühpensionierten: Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes x 26
  • Bei einem freiwilligen, teilzeitlichen Vollarbeitslosen: Tagesbetrag des Arbeitslosengeldes x Q / S x 6 x 4,33
  • Bei einer halbzeitlichen Laufbahnunterbrechung, einem Zeitkredit oder einer Leistungsverringerung: Monatsbetrag der Unterbrechungszulage

Die Tagesbeträge werden dem LSS vom LFA und den Schuldnern von den Zahlstellen überwiesen.

Für die Bestimmung der Zusatzentschädigungen wird der theoretische Bruttomonatsbetrag wie folgt ermittelt:

  • Wenn die Zusatzentschädigung SAB oder SAEA monatlich oder in kürzeren Abständen ab der ersten Zahlung der Zusatzentschädigung bis zum Monat gezahlt wird, in dem der Begünstigte das gesetzliche Pensionsalter erreicht, entspricht der Bruttomonatsbetrag dem Bruttobetrag der für den Monat gezahlten Entschädigungen.
  • Wenn die Zusatzentschädigung SAB oder SAEA mit einer anderen Periodizität gezahlt wird, wenn es sich um eine vollständige Kapitalisierung handelt, indem der Gesamtbetrag der Zusatzentschädigungen, der noch gezahlt werden muss, durch die Anzahl der Monate geteilt werden muss, die noch durch Zusatzentschädigung abzudecken ist; ansonsten entspricht der theoretische Bruttomonatsbetrag den für diesen Monat gezahlten Zusatzentschädigungen.
  • Wenn die Zusatzentschädigungen während der Periode von Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Leistungsverringerung monatlich oder in einem kürzeren Abstand gezahlt werden, entspricht der Bruttomonatsbetrag dem Bruttobetrag der für den Monat gezahlten Entschädigungen;
  • Wenn die Zusatzentschädigungen während der Periode der Laufbahnunterbrechung, Zeitkredit oder Leistungsverringerung mit einer anderen Periodizität gezahlt werden, indem der Gesamtbetrag der Zusatzentschädigungen, der für die vollständige zu berücksichtigende Periode geschuldet wird, durch die Anzahl der begonnenen Kalendermonate geteilt wird, die in der maximalen Periode enthalten sind, für die eine Unterbrechungszulage beim LFA beantragt wurde.

Die dadurch berechnete Einbehaltung vom SAB oder SAEA darf nicht dazu führen, dass der übrige Gesamtbetrag der Leistungen der sozialen Sicherheit und Zusatzentschädigungen weniger als 938,50 EUR/Monat beträgt für Berechtigte ohne Familienlast bzw. 1.130,44 EUR/Monat für Berechtigte mit Familienlast (Grenzbetrag pro Kalendermonat). Daher muss die berechnete Einbehaltung jeweils mit diesem Grenzbetrag verglichen und erforderlichenfalls beschränkt oder annulliert werden. Auch wenn keine Einbehaltungen möglich sind, muss eine Meldung erfolgen. Bei der Halbzeit-Frühpension werden diese Grenzbeträge halbiert.

(in EUR)

vollzeitlich, mit Familienlast

vollzeitlich, ohne Familienlast

halbzeitlich, mit Familienlast

halbzeitlich, ohne Familienlast

Grundbetrag

1.130,44

938,50

565,22

469,25

ab 01.12.2012 1.633,14 1.355,84 816,57 677,93
ab 01.01.2013 1.637,06 1.359,10 818,53 679,55
ab 01.01.2016 1.639,68 1.361,27 819,84 680,64
ab 01.06.2016 1.672,48 1.388,51 836,24 694,25
ab 01.06.2017 1.705,91 1.416,26 852,95 708,13

Bei zu viel erhaltenen Einbehaltungen zahlt das LSS diese zurück und der Schuldner der Zusatzentschädigung ist in diesem Fall verpflichtet, diese dem Begünstigten der Zusatzentschädigungen zurückzuerstatten.

Falls der Begünstigte der Zusatzentschädigungen es versäumt, den Schuldner über seine geänderte familiäre Situation oder seinen geänderten Beschäftigungsstatus zu informieren, darf der Schuldner der Zusatzentschädigungen die geschuldeten Einbehaltungen dennoch zurückfordern.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen - Berechnung der Einbehaltung - Indexierung

Indexierung

Bei einer Indexierung im Laufe eines Quartals ist im Feld 00829 „Begriff Anpassung der Beträge“ der Wert „1“ Indexierung im zweiten Block Beiträge Zusatzentschädigung einzutragen, in dem die indexierten Beträge enthalten sind. Dies ermöglicht eine ordentliche Kontrolle auf der Grundlage der neuen indexierten Schwellenwerte.

Jährliche Neubewertung

Der Nationale Arbeitsrat hat für das Jahr 2017 keinen anzuwendenden Neubewertungskoeffizienten für die Anpassung der Beträge der gewährten Zusatzentschädigungen vorgesehen, die auf 1,0016 festgelegt wurden. Dies gilt auch für die Neubewertung der auf die Berechnung der Einbehaltung anwendbaren Schwellenwerte. 

Berechnungsformel

Die Berechnungsformel für die Einbehaltung ändert sich je nach Betrag der monatlichen Zusatzentschädigung und hinsichtlich der Frage, ob die Sozialleistungen bestimmte Beträge in Abhängigkeit der zugrunde gelegten Art von Schwellenwert unterschreiten oder überschreiten.

Dadurch ergibt sich:

X = die Summe aus der Zusatzentschädigung und der Sozialleistung für einen Monat
A = der anwendbare Schwellenwert in Abhängigkeit der Familiensituation und der Arbeitsregelung für das SAB oder das SAEA
B = der Betrag X, sobald die Einbehaltung vollständig ist

  • Wenn X ≤ A => keine Einbehaltung
  • Wenn A < X > B => Einbehaltung = X - A
  • Wenn X ≥ B => Vollständige Einbehaltung = X x 6,5 % (oder 4,5 %)

Die Werte A und B variieren je nach Indexierung, Neubewertungskoeffizient und Beitragssatz.

Für ein vollzeitliches SAB oder SAEA:

Mit Familienlast (Schwellenwert 1)

Ab

Keine Einbehaltung unter

Vollständige Einbehaltung von 6,5 %
ab

01.01.2010

1505,13

1609,78

01.09.2010

1535,27

1642,00

01.01.2011

1538,95

1645,94

01.05.2011

1569,64

1678,76

01.02.2012

1601,08

1712,39

01.12.2012

1633,14

1746,67

01.01.2013

1637,06

1750,87

01.01.2016

1639,68

1753,67

01.06.2016

1672,48

1788,75

01.06.2017

1705,91

1824,50

Ohne Familienlast (Schwellenwert 2)

Ab

Keine Einbehaltung unter

Vollständige Einbehaltung von 6,5 %
ab

01.01.2010

1249,57

1336,44

01.09.2010

1274,59

1363,20

01.01.2011

1277,65

1366,47

01.05.2011

1303,14

1393,73

01.02.2012

1329,23

1421,64

01.12.2012

1355,84

1450,10

01.01.2013

1359,10

1453,58

01.01.2016 1361,27 1455,90

01.06.2016

1388,51

1485,04

01.06.2017

1416,26

1514,72

Für einen Halbzeitfrühpensionierten:

Mit Familienlast (Schwellenwert 3)

Ab

Keine Einbehaltung unter

Vollständige Einbehaltung von 6,5 %
ab

01.01.2010

752,57

788,03

01.09.2010

767,63

803,80

01.01.2011

769,47

805,73

01.05.2011

784,82

821,80

01.02.2012

800,54

838,26

01.12.2012

816,57

855,05

01.01.2013

818,53

857,10

01.01.2016 819,84 858,47

01.06.2016

836,24

875,64

01.06.2017

852,95

893,14

Ohne Familienlast (Schwellenwert 4)

Ab

Keine Einbehaltung unter

Vollständige Einbehaltung von 6,5 %
ab

01.01.2010

624,79

654,23

01.09.2010

637,30

667,33

01.01.2011

638,83

668,93

01.05.2011

651,56

682,26

01.02.2012

664,61

695,93

01.12.2012

677,93

709,87

01.01.2013

679,55

711,57

01.01.2016 680,64 712,71

01.06.2016

694,25

726,96

01.06.2017

708,13

741,50

Für einen Halbzeit-Zeitkredit:

Mit Familienlast (Schwellenwert 3)

Ab

Keine Einbehaltung unter

Vollständige Einbehaltung von 6,5 %
ab

01.01.2010

752,57

804,89

01.09.2010

767,63

820,99

01.01.2011

769,47

822,96

01.05.2011

784,82

839,38

01.02.2012

800,54

856,19

01.12.2012

816,57

873,34

01.01.2013

818,53

875,43

01.01.2016 819,84 876,83

01.06.2016

836,24

894,37

01.06.2017

852,95

912,25

Ohne Familienlast (Schwellenwert 4)

Ab

Keine Einbehaltung unter

Vollständige Einbehaltung von 6,5 %
ab

01.01.2010

624,79

668,22

01.09.2010

637,30

681,60

01.01.2011

638,83

683,24

01.05.2011

651,56

696,86

01.02.2012

664,61

710,81

01.12.2012

677,93

725,06

01.01.2013

679,55

726,79

01.01.2016 680,64 727,96

01.06.2016

694,25

742,51

01.06.2017

708,13

757,36