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Minderjährige mit einem Arbeitsvertrag

Minderjährige Vertragsarbeitnehmer, die kraft eines Arbeitsvertrags eingestellt wurden, sind von der Regelung der Alters- und Hinterbliebenenpensionen für Arbeitnehmer befreit.

Diese beschränkte Versicherungspflicht der Minderjährigen wird bis einschließlich 31. Dezember des Kalenderjahres angewandt, in dem sie 18 Jahre alt werden. Ab dem darauffolgenden Jahr (= Kalenderjahr, in dem sie 19 Jahre alt werden) sind die Jugendlichen voll sozialversicherungspflichtig.

Die Minderjährigen, die im Rahmen einer dualen Ausbildung durch einen Vertrag gebunden sind, bei dem es sich nicht um einen Arbeitsvertrag handelt, werden hinsichtlich der Sozialversicherung als Lehrlinge betrachtet.