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Bezahlung der Beiträge

Wenn das entlassene Personalmitglied eine der o. a. Bedingungen erfüllt, kann sein Sozialversicherungsstatus geregelt werden. Dazu muss der Arbeitgeber dem LSS Folgendes überweisen:

  • die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (1,46% + 0,87% = 2,33%), berechnet für die Periode, die der Anzahl der Arbeitstage entspricht (in einer 6-Tage-Regelung pro Woche), welche der entlassene Arbeitnehmer aufgrund der jeweiligen Altersgruppe normalerweise nachweisen muss, um einen Anspruch auf Leistungen gemäß den Vorschriften über Arbeitslosigkeit zu erwerben;
  • die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge (2,35% + 1,15% = 3,50%), berechnet für eine Periode von 12 Monaten, das heißt die Periode, die der entlassene Arbeitnehmer normalerweise nachweisen muss, um einen Anspruch auf Krankengeld und Mutterschaftsversicherung zu erwerben.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2017 wurden die Beiträge für den Anspruch auf Krankengeld für eine Periode von sechs Monaten berechnet. Für Personen, die vor dem 01.01.2017 entlassen wurden und 2017 Krankengeld in Anspruch nehmen mussten, gilt eine fiktive Gleichstellung einer Periode vor dieser Periode von sechs Monaten (die Summe darf jedoch nicht länger als die Dauer des Arbeitsverhältnisses sein). Diese Gleichstellung wirkt sich nicht auf die dem LSS geschuldeten Beträge aus.

Diese Beiträge werden auf der Grundlage des letzten Dienstgehalts des entlassenen Arbeitnehmers berechnet. Dieses letzte Dienstgehalt umfasst neben dem Tarifgehalt auch Gehaltszulagen, die Beiträgen zur sozialen Sicherheit unterworfen sind. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird das letzte Dienstgehalt in ein Gehalt für eine Vollzeitstelle umgerechnet.
Die Dauer der vorgenannten Perioden darf auf keinen Fall länger sein als die Dauer des Arbeitsverhältnisses des entlassenen Arbeitnehmers.

Bemerkungen:

  • Die Arbeitnehmerbeiträge gehen zu Lasten des Arbeitgebers, es sei denn, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt zur Zahlung einer Prämie, Zulage oder Entschädigung aufgrund einer Entlassung oder einer zu wahrenden Kündigungsfrist. In diesem Fall gehen die Arbeitnehmerbeiträge nur zu Lasten des Arbeitgebers, sofern sie den Betrag überschreiten, der zu Lasten der eventuellen Prämie, Zulage oder Entlassungsentschädigung aufgrund des Abgangs oder des für die Kündigungsfrist geschuldeten Gehalts einbehalten wird.
  • Im Falle der Nichtigkeitserklärung oder des Widerrufs des Beschlusses, durch den das Arbeitsverhältnis beendet wird, erstattet das LSS nur die Arbeitnehmerbeiträge. Die Arbeitgeberbeiträge werden nicht zurückgezahlt.