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Verpflichtung der lokalen Verwaltungen zur Zahlung ergänzender Beträge an die Mandatsträger

1. Urlaubsgeld und Jahresendprämie

Aufgrund von Artikel 70 und Artikel 274 § 5 des flämischen Gemeindedekrets und Artikel 38 des Gesetzes vom 08.07.1976 haben Bürgermeister, Schöffen, ÖSHZ-Vorsitzende sowie Vorsitzende und Mitglieder eines Distriktkollegiums in der Flämischen Region ebenfalls Anspruch auf ein Urlaubsgeld und eine Jahresendprämie.

Gemäß dem Erlass vom 19.01.2007 werden dieses Urlaubsgeld und diese Jahresendprämie gemäß den Regeln berechnet, die für das Personal des öffentlichen Sektors festgelegt sind.

Das Urlaubsgeld und die Jahresendprämie gelten nicht als Bestandteil des gesetzlichen Gehalts, weshalb keine Beiträge zur sozialen Sicherheit geschuldet werden.
Für das Urlaubsgeld der lokalen Mandatsträger (geschützten und nicht geschützten) wird jedoch der Ausgleichsbeitrag für die Pensionen geschuldet.

2. Ausgleichender Vorteil

Artikel 17 § 2 des Flämischen Gemeindedekrets vom 15.07.2005 ermächtigt die Gemeinde, das Gehalt eines Bürgermeisters oder Schöffen zu erhöhen, wenn dieser Bürgermeister oder Schöffe über andere gesetzliche oder vorschriftsmäßige Besoldungen, Pensionen, Vergütungen oder Zulagen verfügt, die aufgrund des Gehalts, das er als Schöffe oder Bürgermeister erhält, gekürzt werden.

Die genaueren Zuteilungsmodalitäten dieses ausgleichenden Vorteils sind in Titel V des Erlasses der Flämischen Regierung vom 19.1.2007 über das Statut der lokalen und provinzialen Mandatsträger festgelegt.

Dieser Ausgleichsbetrag gilt nicht als Bestandteil des Gehalts, weshalb keine Beiträge zur sozialen Sicherheit geschuldet werden.

3. Beitragszahlungen an ehemalige Mandatsträger

Für einen (ehemaligen) lokalen Mandatsträger, der nach Beendigung des politischen Mandats Leistungen der Pflichtversicherung für Gesundheitspflege nur durch Zahlung eines persönlichen Beitrags an die Krankenkasse beanspruchen kann, muss die Verwaltung, in welcher der Mandatsträger ein Mandat ausgeübt hat, die geschuldeten persönlichen Beiträge übernehmen.