Einreichungsfrist
Die Quartalsmeldung der sozialen Sicherheit muss beim LSS vor Ablauf des Monats, der dem Quartal folgt, auf das sich die Meldung bezieht, eingereicht werden:
1. Quartal | 2. Quartal | 3. Quartal | 4. Quartal |
30. April | 31. Juli | 31. Oktober | 31. Januar |
Für die provinzialen und lokalen Verwaltungen, die sich zum Ausfüllen und Einreichen ihrer Sozialversicherungsmeldung an ein „Full Service“-Sekretariat wenden, verlängert sich diese Frist um 1 Kalendermonat: ihre Meldung ist vor Ablauf des 2. Monats, der dem Quartal folgt, auf das sich die Meldung bezieht, einzureichen.
1. Quartal | 2. Quartal | 3. Quartal | 4. Quartal |
31. Mai | 31. August | 30. November | 28. Februar |