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Einreichungsfrist

Die Quartalsmeldung der sozialen Sicherheit muss beim LSS vor Ablauf des Monats, der dem Quartal folgt, auf das sich die Meldung bezieht, eingereicht werden:

1. Quartal

2. Quartal

3. Quartal

4. Quartal

30. April

31. Juli

31. Oktober

31. Januar

Für die provinzialen und lokalen Verwaltungen, die sich zum Ausfüllen und Einreichen ihrer Sozialversicherungsmeldung an ein „Full Service“-Sekretariat wenden, verlängert sich diese Frist um 1 Kalendermonat: ihre Meldung ist vor Ablauf des 2. Monats, der dem Quartal folgt, auf das sich die Meldung bezieht, einzureichen.

1. Quartal

2. Quartal

3. Quartal

4. Quartal

31. Mai

31. August

30. November

28. Februar