Einreichungsfrist
Die Quartalsmeldung der sozialen Sicherheit muss beim LSS vor Ablauf des Monats, der dem Quartal folgt, auf das sich die Meldung bezieht, eingereicht werden:
1. Quartal |
2. Quartal |
3. Quartal |
4. Quartal |
30. April |
31. Juli |
31. Oktober |
31. Januar |
Für die provinzialen und lokalen Verwaltungen, die sich zum Ausfüllen und Einreichen ihrer Sozialversicherungsmeldung an ein „Full Service“-Sekretariat wenden, verlängert sich diese Frist um 1 Kalendermonat: ihre Meldung ist vor Ablauf des 2. Monats, der dem Quartal folgt, auf das sich die Meldung bezieht, einzureichen.
1. Quartal |
2. Quartal |
3. Quartal |
4. Quartal |
31. Mai |
31. August |
30. November |
28. Februar |