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Der Sonderbeitrag für die soziale Sicherheit

Ein Sonderbeitrag für die soziale Sicherheit wird zu Lasten aller Personalmitglieder geschuldet, die der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer ganz oder teilweise unterliegen. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Lohns und dem Familienstand des Personalmitglieds (Alleinstehend oder Familie mit Doppelverdienern) und ist eine Steuer, deren Höhe auf der Grundlage des jährlich versteuerbaren Nettoeinkommens der Familie festgelegt wird.

Jeden Monat behält die Verwaltung vom Lohn des Personalmitglieds - nach Abzug des Berufssteuervorabzugs und der Arbeitnehmerbeiträge - den Sonderbeitrag für soziale Sicherheit ein und gibt ihn separat auf der Lohnabrechnung und der Steuerkarte an.

Pro Quartal nimmt das LSS einen Vorschuss auf den Beitrag ein. Die Berechnungsgrundlage dieses Vorschusses ist der Bruttoquartalslohn, welcher der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge unterliegt. Die Einbehaltung erfolgt jedoch auf Basis des Monatslohns des Arbeitnehmers. Da der Quartalslohn erst am Ende des jeweiligen Quartals genau bekannt ist, kann der Einbehaltungsbetrag von Monat zu Monat schwanken.

Die Verwaltung der Direkten Steuern berechnet jährlich den endgültigen Betrag bei der Steuererhebung.

Der auf der Sozialversicherungsmeldung anzugebende Beitrag wird wie folgt festgestellt:

  • Wenn der Quartalslohn im Bereich von 3.285,29 EUR bis 5.836,14 EUR liegt und der Ehepartner ebenfalls berufliche Einkünfte hat, werden pauschal 9,30 EUR pro Monat einbehalten.
  • Wenn der vierteljährlich gemeldete Lohn im Bereich von 5.836,14 EUR bis 6.570,54 EUR liegt und der Monatslohn im Bereich von 1.945,38 EUR bis 2.190,18 EUR liegt, werden 7,60% des Teils oberhalb von 1.945,38 EUR einbehalten. Wenn der Ehepartner ebenfalls berufliche Einkünfte hat, sind mindestens 9,30 EUR pro Monat einzubehalten.
  • Wenn der Quartalslohn im Bereich von 6.570,55 EUR bis 18.11 6,46 EUR liegt, werden 18,60 EUR einbehalten, zuzüglich 1,1% des Teils des Monatslohns, der oberhalb von 2.190,18 EUR liegt, falls der Monatslohn im Bereich von 2.190,19 EUR bis 6.038,82 EUR liegt. Wenn der Ehepartner ebenfalls berufliche Einkünfte hat, können höchstens 51,64 EUR pro Monat einbehalten werden.
  • Wenn der Quartalslohn mehr als 18.116,46 EUR beträgt, wird folgender Betrag einbehalten:
    • 51,64 EUR pro Monat für Personen, deren Ehepartner ebenfalls berufliche Einkünfte hat,
    • 60,94 EUR pro Monat für Alleinstehende oder für Personen, deren Ehepartner keine Berufseinkünfte hat.

Unter „Ehepartner mit Berufseinkünften“ ist der Ehepartner gemeint, der gemäß der Lohnsteuerregelung Berufseinnahmen hat, deren Betrag die Grenze überschreitet, die im Zusammenhang mit der Lohnsteuerermäßigung infolge anderer Familienlasten festgelegt wurde, die gewährt wird, wenn der Ehepartner eigene Berufseinkünfte hat.

Zusammenwohnende werden mit Verheirateten gleichgesetzt, sodass eine Person, die gesetzlich mit einer anderen Person zusammenlebt, mit einem Ehepartner gleichgesetzt wird.