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8.4.3.1. Grundlohn

Der normale Lohn wird mit dem Entlohnungscode 101 angegeben. Auf den normalen Lohn oder den Grundlohn ohne gesetzliche oder außergesetzliche Prämien und Entschädigungen werden Sozialsicherheitsbeiträge fällig. Er umfasst:

  • den Lohn für normale, effektive Arbeit für Vertragsarbeitnehmer,
  • das Tarifgehalt der definitiv ernannte Personalmitglieder,
  • Trink- und Bedienungsgelder für Arbeitnehmer, die mit Trink- und Bedienungsgeldern entlohnt werden,
  • den bei Krankheit oder Unfall garantierten Lohn (garantierten Tageslohn, garantierten Lohn erste Woche für Arbeiter und garantiertes Monatsgehalt für Angestellte und die weitere Auszahlung des Gehalts für die definitiv ernannten Mitglieder). Es handelt sich dabei sowohl um Krankheiten und gemeinrechtliche Unfälle als auch um zeitweilige Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit in der öffentlichen Regelung;
  • die Entschädigung in Höhe von 90 % infolge eines Arbeitsunfalls,
  • das Urlaubsgeld,
  • Lohn für Abwesenheiten mit Lohnfortzahlung,
  • Disponibilität wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit,
  • die Sachvorteile für Hausmeister, die nur mit Sachvorteilen bezahlt werden,
  • die Entschädigung für zusätzliche Leistungen außer denen im KE 418, die dem definitiv ernannten Lehrpersonal zuerkannt wird; damit sind zusätzliche oder ergänzende Unterrichtsstunden gemeint, die für Schüler einer anderen Klasse oder einer gemischten Klasse (= nicht der eigenen Klasse) geleistet werden;
  • die Tarife, das garantierte Gehalt, der garantierte Anteil am Pool oder die Honorare der Ärzte.

Was den garantierten Lohn betrifft, ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass bei Rückfall nach einer Arbeitswiederaufnahme im Falle von Krankheit oder gemeinrechtlichem Unfall nur dann erneut garantierter Lohn geschuldet wird, wenn die wiederaufgenommene Arbeit mindestens vierzehn Tage dauert. Bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit hingegen wird bei einem Rückfall nach einer Arbeitswiederaufnahme stets erneut ein garantierter Lohn geschuldet.

Das Tarifgehalt eines definitiv ernannten Personalmitglieds, das in ein Land abbestellt wurde, mit dem Belgien kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, wird mit Lohncode 110 angegeben. Handelt es sich nicht um eine kurze Beschäftigungsdauer, fällt es nicht mehr unter die belgische Gesetzgebung und das LSS ist nicht mehr berechtigt, Sozialversicherungsbeiträge einzunehmen. Falls die Verwaltung dem solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen ist, unterliegt das Tarifgehalt dieses definitiv Ernannten nur Pensionsbeiträgen, keinen Sozialversicherungsbeiträgen.

Der Lohn eines definitiv ernannten Personalmitglieds, das im Rahmen einer „Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit“ abwesend ist“ und Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträgen unterworfen ist, wird mit Lohncode 120 angegeben.
Mit diesem Code muss z. B. der Lohn angegeben werden, der einem definitiv ernannten Personalmitglied gezahlt wird, das im Rahmen eines Disziplinarverfahrens erwerbslos wird und dessen Abwesenheit mit dem MNA-Code 511 im Feld „Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit“ angegeben wird. Auch das Wartegeld des Einsatzpersonals der Polizei in der Periode der Inaktivität vor der Pension, das mit dem MRA-Code 516 angegeben wird, wird mit dem Lohncode 120 angegeben.

Der Lohn eines definitiv ernannten Personalmitglieds, das im Rahmen einer „Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit“ abwesend ist und Sozialversicherungs- und Pensionsbeiträgen unterworfen ist, wird mit Lohncode 170 angegeben. Dieser Code muss bei entlohnter vollständiger Abwesenheit mit den MNA-Codes 501, 503, 507, 508 oder 509 angegeben werden.

Die aktivierte Entschädigung, die das LFA oder das ÖSHZ vertraglichen Arbeitnehmern im Rahmen einer Beschäftigungsmaßnahme gewähren, wird mit Lohncode 150 angegeben. Mit diesem Code sind anzugeben:

  • die Arbeitsunterstützung des LFA oder die finanzielle Beteiligung des ÖSHZ im Rahmen des Aktiva-Plans (einschließlich Aktiva-Start und Aktiva Vorbeugungs- und Sicherheitspolitik);
  • die Eingliederungsentschädigung des LFA oder die finanzielle Beteiligung des ÖSHZ im Rahmen eines Berufsübergangsprogramms;
  • die Wiedereingliederungsentschädigung des LFA oder die finanzielle Beteiligung des ÖSHZ im Rahmen eines sozialen Eingliederungsprogramms;
  • die Erfahrungszulage des LFA oder die finanzielle Beteiligung des ÖSHZ für Ausbilder einer Unterrichtsanstalt, die nach einer Entlassung infolge einer Umstrukturierung im Privatsektor eingestellt wurden.

Die aktivierte Entschädigung ist sozialversicherungspflichtiger Lohn.