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Die gesetzliche Verpflichtung

Die Startbahnverpflichtung ist die obligatorische Beschäftigung einer Reihe junger Arbeitnehmer. Jede junge Person, die am letzten Tag des Quartals noch nicht 26 Jahre alt ist, kommt dafür in Betracht.

Jede provinziale und lokale Verwaltung, die am 30. Juni des vorangegangenen Jahres mindestens 50 Arbeitnehmer im Dienst hatten, ist verpflichtet, eine Reihe zusätzlicher junger Arbeitnehmer in der Größenordnung von 1,5 % des Personalbestands einzustellen, der während des zweiten Quartals des vorausgegangenen Jahres, in Vollzeitäquivalenten ausgedrückt, beschäftigt war.

Nur eine provinziale oder lokale Verwaltung, die die Erstbeschäftigungsverpflichtung erfüllt, hat Anspruch auf die (auf föderaler Ebene eingeführte) Zielgruppenermäßigung junge Arbeitnehmer.

Die provinziale oder lokale Verwaltung, die einem Sanierungsplan oder einem Verwaltungsplan unterliegt oder sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, kann unter bestimmten Bedingungen von (einem Teil) der Beschäftigungsverpflichtung befreit werden. Die Befreiung kann für eine Periode von höchstens acht Quartalen gewährt werden.

Ein Arbeitgeber, der im Rahmen des Sekundarunterrichts, des Erwachsenenunterrichts, der Mittelstandsausbildung oder der Berufsausbildung für Jugendliche eine Reihe von Praktikumsplätzen anbietet, wird von seiner Erstbeschäftigungsverpflichtung zu einem Drittel befreit. Um diese teilweise Befreiung zu erhalten, muss der Arbeitgeber beim Minister der Beschäftigung einen Antrag einreichen. Die Befreiung kann für eine Periode von höchstens vier Quartalen gewährt werden.

Die Generaldirektion Beschäftigung und Arbeitsmarkt des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung (BASK) ist damit beauftragt, die Befreiungen von der Beschäftigungsverpflichtung zu überwachen und ist letztlich dafür zuständig, zu überprüfen, ob ein Arbeitgeber die Erstbeschäftigungsverpflichtung erfüllt oder nicht.

Der Arbeitgeber, der die Erstbeschäftigungsverpflichtung nicht erfüllt, schuldet dem FÖD BASK eine Ausgleichsentschädigung.

Das LFA stellt Jugendlichen, die in Flandern wohnen und arbeiten, keine Arbeitskarte mehr mit Angabe einer eventuellen ausländischen Herkunft oder einer Behinderung aus. Die Erfüllung der Erstbeschäftigungsverpflichtung ist nicht länger eine Voraussetzung für die flämische Zielgruppenermäßigung, aber ihre Nichterfüllung kann Gegenstand einer eventuellen Sanktion durch den FÖD BASK sein. Die Angaben müssen weiterhin in die DmfAPPL eingetragen werden (wie z. B. ,behindert‘ oder ,ausländischer Herkunft‘, wie dies festgelegt ist im diesbezüglichen Gesetz vom 24.12.1999 zur Förderung der Beschäftigung, Art. 23). Für die anderen Regionen gilt Folgendes:

Mit Erstbeschäftigungsabkommenist jeder Vertrag gemeint, der wie nachstehend in verschiedene Arten aufgeteilt und mit einem Jugendlichen abgeschlossen wird:

  • I. ein Arbeitsvertrag mit zumindest halber Stelle;
  • II. eine Kombination eines Teilzeitarbeitsvertrags (mindestens halbe Stelle) mit einer vom Jugendlichen besuchten Ausbildung, ab dem Tag, an dem der Jugendliche mit der Erfüllung des Arbeitsvertrags beginnt;
  • III. Ein Vertrag im Rahmen einer dualen Ausbildung für Lehrlinge alternierendes Lernen und jede andere Form eines durch den König bestimmten Ausbildungs- oder Eingliederungsvertrags;

In den folgenden Situationen kann der Vertrag nicht die Eigenschaft eines Erstbeschäftigungsabkommens (nicht erschöpfend) haben;

  • Beschäftigungen in einem statutarischen Beschäftigungsverhältnis - Arbeitsverträge, die eine weniger als halbzeitliche Beschäftigung vorsehen
  • Arbeitsverträge, die im Rahmen eines Programms für den beruflichen Übergang geschlossen wurden
  • Arbeitsverträge, die im Rahmen eines Programms für die Wiedereingliederung (GESCO, DAC, ...) geschlossen wurden
  • Arbeitsverträge, die geschlossen wurden, um einen festen Arbeitnehmer während seiner Abwesenheit zu ersetzen
  • Arbeitsverträge, die geschlossen wurden, um einen Frühpensionierten zu ersetzen (es sei denn, es geht um einen ausländischen Jugendlichen).

Weitere Informationen zum Erstbeschäftigungsabkommen erhalten Sie beim FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung.