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Die Pensionsregelung der definitiv ernannten Personalmitglieder (öffentliches System)

Zum „öffentlichen System“ für deren definitiv ernanntes Personal gehören:

  • die Gemeinden;
  • die von den Gemeinden abhängigen öffentlichen Einrichtungen,
  • die Gemeindeverbände,
  • die Provinzen;
  • die von Provinzen abhängigen öffentlichen Einrichtungen,
  • die lokalen Polizeizonen;
  • die Flämische und die Französische Gemeinschaftskommission.

Diese lokalen Verwaltungen sind grundsätzlich dem solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen angeschlossen. Die Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen wird auf den Föderalen Pensionsdienst (FPD) übertragen.

Die regionalen Wirtschaftseinrichtungen sind für ihr definitiv ernanntes Personal nicht dem solidarischen Pensionsfonds der provinzialen und lokalen Verwaltungen, sondern dem „Pool der halbstaatlichen Einrichtungen“ angegliedert. In Artikel 2 des Gesetzes vom 28.04.1958 bezüglich der Pensionen der Personalmitglieder gewisser gemeinnütziger Anstalten und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen vorgesehen, dass für definitiv ernannte Personalmitglieder und Praktikanten die gleiche Pensionsregelung wie für Beamte der allgemeinen Verwaltung des Staates gilt.