Der Solidaritätsbeitrag auf Gewinnbeteiligungen
Ein interkommunaler Zusammenschluss, der gemäß dem Einkommenssteuergesetzbuch die Bedingungen im Sinne des Gesetzes vom 22.05.2001 (Beteiligungsplan, Beitrittsurkunde) erfüllt, kann seinen Personalmitgliedern Gewinnbeteiligungen gewähren. Die Gewinnbeteiligungen sind vom Lohnbegriff ausgeschlossen, aber die Barauszahlung der Gewinnbeteiligung unterliegt einem Solidaritätsbeitrag von 13,07 % zu Lasten der beigetretenen Personalmitglieder.