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Der Arbeitgeberbeitrag von 0,30%

Ein spezieller Arbeitgeberbeitrag von 0,30% wird auf den Lohn des Vertragspersonals geschuldet, das der Arbeitsunfallregelung des Privatsektors unterliegt, und ist für die Globalverwaltung bestimmt.

Der Arbeitgeberbeitrag von 0,30% wird nicht geschuldet für:

  • das bezuschusste Vertragspersonal in lokalen Verwaltungen;
  • Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes beschäftigt sind;
  • Ärzte mit Arbeitsvertrag, die von Sozialversicherungsbeiträgen ganz befreit sind.