Der Arbeitgeberbeitrag von 0,30%
Ein spezieller Arbeitgeberbeitrag von 0,30% wird auf den Lohn des Vertragspersonals geschuldet, das der Arbeitsunfallregelung des Privatsektors unterliegt, und ist für die Globalverwaltung bestimmt.
Der Arbeitgeberbeitrag von 0,30% wird nicht geschuldet für:
- das bezuschusste Vertragspersonal in lokalen Verwaltungen;
- Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes beschäftigt sind;
- Ärzte mit Arbeitsvertrag, die von Sozialversicherungsbeiträgen ganz befreit sind.