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Sachvorteile

Ein Teil des Lohns kann in Form von Sachleistungen gezahlt werden; ihr Schätzwert ist jedoch schriftlich niederzulegen und dem Arbeitnehmer vor seiner Einstellung mitzuteilen. Außerdem dürfen Sachvorteile – auf der Grundlage von Artikel 6, § 1 des Gesetzes vom 12.04.1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer – einen bestimmten Prozentsatz vom Lohn nicht überschreiten. Wenn der Arbeitgeber einem Hausmeister ein Haus oder eine Wohnung zur Verfügung stellt, dürfen die Sachvorteile höchstens zwei Fünftel des Bruttolohns betragen.

Eine Verwaltung, die einem Hausmeister nur wenige Sachvorteile zuerkennt, kann die Bedingungen des Lohnschutzgesetzes folgendermaßen erfüllen:

  • durch Abschluss eines Arbeitsvertrags und Entlohnung des Hausmeisters in Form von Bargeld für die erbrachten Leistungen;
  • durch Abschluss eines Mietvertrags, wobei der Hausmeister für die Benutzung der Wohnung Miete in Höhe des Sachvorteils zahlt.

Für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen werden Sachvorteile als Lohn betrachtet und ihr Wert wird so korrekt wie möglich geschätzt.

Für einige Vorteile wird der Wert pro Tag oder auf Jahresbasis pauschal festgelegt:

  • Frühstück: 0,55 EUR pro Tag;
  • Hauptmahlzeit: 1,09 EUR pro Tag;
  • Abendessen: 0,84 EUR pro Tag;
  • Unterkunft, sofern der Arbeitnehmer nicht über verschiedene Wohnräume oder ein getrennt bewohnbares Studio verfügt: 0,74 EUR pro Tag;
  • ein vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellter PC: 180 EUR pro Jahr (auf Monats- oder Tagesbasis zu berechnen):
    • wenn sowohl ein PC als auch ein Tablet kostenlos zur Verfügung gestellt werden, bleibt der Vorteil auf 180 Euro pro Jahr beschränkt;
    • wenn nur ein Tablet kostenlos zur Verfügung gestellt wird, wird der tatsächliche monatliche Vorteil des Tablets berechnet;
  • ein Internetanschluss und ein Internetabonnement: 60 EUR pro Jahr (auf Monats- oder Tagesbasis zu berechnen):

Ein Mobiltelefon (oder Smartphone), das vom Arbeitgeber kostenlos bereitgestellt wird und das vom Arbeitnehmer auch zu Privatzwecken genutzt werden darf, ist ein Sachvorteil.

Entweder legt der Arbeitgeber ein System fest, bei dem der tatsächliche Wert der privaten Benutzung auf korrekte Weise ermittelt wird, oder der Wert des Vorteils wird festgelegt auf:

  • einen monatlichen Betrag von 12,50 Euro;
  • eine Monatspauschale, die auf Basis der nachgewiesenen Kosten von Privatgesprächen für eine Referenzperiode von drei Monaten festgelegt wird. Ungeachtet dieser Bedingung darf kein offensichtlich zu großer Unterschied zwischen den Möglichkeiten (und damit dem Wert) des Geräts und der beruflichen Nutzung durch den Arbeitnehmer (z. B. ein iPhone mit einem Wert von 500 EUR für einen Arbeitnehmer, der für seine Arbeit nur telefonisch erreichbar sein muss) bestehen.

Falls der Arbeitgeber die nachgewiesenen Kosten nicht realistisch verantworten kann, legt das LSS den Wert des Sachvorteils von Amts wegen auf 12,50 Euro pro Monat fest.

Die einem Hausmeister zuerkannten Sachvorteile werden mit einen Betrag in Höhe des üblichen Wertes veranschlagt. Das LSS zahlt den üblichen Wert der kostenlosen Unterkunft in einer Wohnung sowie der kostenlosen Heizung und des kostenlosen Stroms aufgrund der pauschalen Schätzung des FÖD Finanzen, die gemäß Artikel18, § 3, 2° und 4° des KE/ESG 92 angewandt wird.

Für Immobilien, die einem Hausmeister kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wird der übliche Wert des Vorteils auf Basis des Katastereinkommens bestimmt und folgende Schätzung auf Jahresbasis vorgenommen:

  • Falls das (nicht indexierte) Katastereinkommen der Immobilie nicht mehr als 745 EUR beträgt, wird als Wert ein Betrag von 100/60 des (indexierten) Katastereinkommens, multipliziert mit 1,25, veranschlagt.
  • Falls das (nicht indexierte) Katastereinkommen der Immobilie mehr als 745 EUR beträgt, wird als Wert ein Betrag von 100/60 des (indexierten) Katastereinkommens, multipliziert mit 3,8, veranschlagt.

Bei einer möblierten Wohnung wird der Vorteil um zwei Drittel erhöht.

Der Indexierungskoeffizient des Katastereinkommens wird gemäß Artikel 518 des Einkommensteuergesetzbuchs von 1992 festgelegt und jährlich angepasst.

Für das Einkommensjahr2017 beträgt der Koeffizient 1,74911.

Vorangegangene Jahre

    • für das Jahr 2016 entsprach der Indexkoeffizient 1,7153;

    • für das Jahr 2015 entsprach der Indexkoeffizient 1,7057;

    • für das Jahr 2014 entsprach der Indexkoeffizient 1,7000;

    • für das Jahr 2013 entsprach der Indexkoeffizient 1,6813;

    • für das Jahr 2012 entsprach der Indexkoeffizient 1,6349;

Wenn jedoch der Bezug einer Immobilie vorausgesetzt wird und die Bedeutung des Gutes die persönlichen Bedürfnisse des Hausmeisters, unter Berücksichtigung seines Gesellschaftsstatus und der Zusammensetzung seiner Familie gesteigert wird, berücksichtigt das LSS bei der Bestimmung des Vorteils nur das Katastereinkommen des Teils der Immobilie, der den tatsächlichen Bedürfnissen des Hausmeisters angemessen ist.

Für bewegliche Güter die einem Hausmeister kostenlos zur Verfügung gestellt werden, unterscheidet das FÖD Finanzen bei der pauschalen Wertveranlagung für Elektrizität und Heizung zwischen „leitendem Personal“ und „anderen Personalmitgliedern“.

Die Pauschale wird wie folgt festgelegt:

  • Für das leitende Personal wird der Vorteil veranschlagt auf
    • 1.245 EUR pro Jahr für Heizkosten;
    • 620 EUR pro Jahr für Elektrizität, die zu anderen Zwecken als zum Heizen genutzt wird;
  • Für das andere leitende Personal wird der Vorteil veranschlagt auf
    • 560 EUR pro Jahr für Heizkosten;
    • 280 EUR pro Jahr für Elektrizität, die zu anderen Zwecken als zum Heizen genutzt wird;

Die Beträge werden jährlich dem Verbraucherpreisindex angepasst und auf die höhere oder niedrigere 10-Euro-Tranche gerundet. Für 2017 gelten folgende indexierte Beträge

  • für das leitende Personal
    • 1.950 EUR pro Jahr für Heizkosten;
    • 970 EUR pro Jahr für Elektrizität, die zu anderen Zwecken als zum Heizen genutzt wird;
  • für die anderen Personalmitglieder
    • 880 EUR pro Jahr für Heizkosten;
    • 440 EUR pro Jahr für Elektrizität, die zu anderen Zwecken als zum Heizen genutzt wird;

Vorangegangene Jahre

• Für das Jahr 2016 entsprachen die Pauschalbeträge für das Führungspersonal 1.910 EUR (Heizung) und 950 EUR (Elektrizität) und für das andere Personal 860 EUR (Heizung) und 430 EUR (Elektrizität).

• Für das Jahr 2015 entsprachen die Pauschalbeträge für das Führungspersonal 1.900 EUR (Heizung) und 940 EUR (Elektrizität) und für das andere Personal 850 EUR (Heizung) und 430 EUR (Elektrizität).

• Für das Jahr 2014 entsprachen die Pauschalbeträge für das Führungspersonal 1.900 EUR (Heizung) und 940 EUR (Elektrizität) und für das andere Personal 850 EUR (Heizung) und 430 EUR (Elektrizität).

• Für das Jahr 2013 entsprachen die Pauschalbeträge für das Führungspersonal 1.870 EUR (Heizung) und 930 EUR (Elektrizität) und für das andere Personal 840 EUR (Heizung) und 420 EUR (Elektrizität).

• Für das Jahr 2012 entsprachen die Pauschalbeträge für das Führungspersonal 1.820 EUR (Heizung) und 910 EUR (Elektrizität) und für das andere Personal 820 EUR (Heizung) und 410 EUR (Elektrizität).

Abweichend davon werden Sachvorteile, die einem definitiv ernannten Hausmeister gewährt werden, der kein Tarifgehalt erhält und ausschließlich mit einem Sachvorteil entlohnt wird, pauschal veranschlagt mit 12,5 % des Mittelwerts zwischen dem Mindest- und Höchstbetrag der Gehaltstabelle eines Verwaltungsmitarbeiters. Diese Gehaltstabelle wird durch den Föderalen Pensioendienst an den Dienstgrad des Verwaltungsmitarbeiters und an die Gehaltstabelle DA1 gekoppelt. Ab 01.07.2017 entspricht der indexierte Betrag 3.126,80 EUR pro Jahr oder 781,52 EUR pro Quartal.

Vorangegangene Jahre

Ab 01.07.2016 entspricht der Jahresbetrag 3.064,80 EUR und der Quartalsbetrag 766,20 EUR.

Ab 01.07.2013 entspricht der Jahresbetrag 3.004,65 EUR und der Quartalsbetrag 751,16 EUR.

Ab 01.03.2012 entspricht der Jahresbetrag 2.945,81 EUR und der Quartalsbetrag 736,45 EUR.

Ab 01.06.2011 entspricht der Jahresbetrag 2.888,08 EUR und der Quartalsbetrag 722,02 EUR.

Ab 01.10.2010 entspricht der Jahresbetrag 2.831,48 EUR und der Quartalsbetrag 707,87 EUR.

Wie viel Sozialversicherungsbeiträge auf Sachvorteile zu zahlen sind, hängt davon ab, ob der Hausmeister für seine Funktion definitiv ernannt oder vertraglich angestellt wurde und im Falle einer definitiven Ernennung davon, ob Artikel 30, § 2, 4° des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969 anwendbar ist oder nicht. Dabei gibt es vier verschiedene Möglichkeiten:

  • Für einen definitiv ernannten Hausmeister mit Tariflohn unterliegen die Sachvorteile Beiträgen zur sozialen Sicherheit, sofern nicht die Zuteilungsmodalitäten bis spätestens 01.08.1990 in einer lokalen Ordnung festgelegt und seitdem nicht mehr geändert wurden. Der Tariflohn unterliegt jedoch Beiträgen zur sozialen Sicherheit.
  • Für einen definitiv ernannten Hausmeister ohne Tariflohn unterliegen die Sachvorteile Beiträgen zur sozialen Sicherheit. Der etwaige Gehaltszuschlag (= kein Tariflohn), den die Verwaltung zusätzlich zu den Sachvorteilen gewährt, unterliegt Beiträgen zur sozialen Sicherheit, sofern nicht die Zuteilungsmodalitäten bis spätestens 01.08.1990 in einer lokalen Ordnung festgelegt und seitdem nicht mehr geändert wurden.
  • Für einen Hausmeister ohne definitive Ernennung für diese Funktion, der nicht definitiv ernannt wurde in einer anderen Funktion in der gleichen Verwaltung, wird die Hausmeisteraufgabe als vertragliche Funktion betrachtet. Daher unterliegen die Sachvorteile, der Tariflohn und/oder der Gehaltszuschlag Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen der Regelung für vertragliche Arbeitnehmer.
  • Für einen Hausmeister ohne definitive Ernennung für diese Funktion, der in der gleichen Verwaltung eine andere (Haupt-)Funktion als definitiv ernanntes Personalmitglied ausübt, werden die Hausmeisteraufgaben als zusätzliche Leistungen betrachtet. Falls diese Leistungen
    • aus der Hauptfunktion hervorgehen, betrachtet das LSS sie als Überstunden im Rahmen der Hauptfunktion des definitiv ernannten Bediensteten. Die Sachvorteile unterliegen Beiträgen zur sozialen Sicherheit, sofern nicht die Zuteilungsmodalitäten bis spätestens 01.08.1990 in einer lokalen Ordnung festgelegt und seitdem nicht mehr geändert wurden.
    • nicht aus der Hauptfunktion hervorgehen, betrachtet das LSS die Hausmeisteraufgabe als eine zusätzliche zeitweilige Anstellung. Die Sachvorteile unterliegen Beiträgen zur sozialen Sicherheit im Rahmen der Regelung der vertraglichen Arbeitnehmer.