Gütlich vereinbarter Tilgungsplan COVID-19
Die Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind und die dadurch Schwierigkeiten bei der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge haben, können auf der Grundlage der Coronavirus-Problematik einen gütlich vereinbarten Tilgungsplan beim LSS beantragen.
Im Rahmen der Corona-Krise gibt es 2 Ansätze im Umgang mit Zahlungsschwierigkeiten von Unternehmen.
Auf der einen Seite gibt es den klassischen gütlich vereinbarten Tilgungsplan, der für alle Quartale und Berichtigungen gilt. Die maximale Laufzeit des Aufschubs beträgt 24 Monatsraten mit Anwendung von Verzugsstrafen. Diese sind in den Zahlungsmodalitäten enthalten und können nachträglich erlassen werden, wenn die Beiträge bezahlt wurden.
Andererseits ist ein Zahlungsaufschub durch einen speziellen Tilgungsplan für die Beiträge zur Abrechnung des Urlaubsgeldes vorgesehen, der sich über maximal 24 Monate erstreckt, ohne dass Sanktionen verhängt werden, sofern die Modalitäten eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung der Rückzahlungsbedingungen werden diese Strafen weiterhin erhoben.
Diese Ausnahmeregelungen sind für Arbeitgeber gedacht, die folgende Zahlungsschwierigkeiten haben:
- die Jahresurlaubsbeiträge für die Jahre 2019, 2020 und 2021
- die Sozialbeiträge für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2020 sowie das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2021 und das 1. Quartal 2022
- bestimmte Beitragsänderungen.
Die Pauschalentschädigung für die Nichterfüllung der Vorschusspflicht entfällt für die 4 Quartale 2020 und 2021 sowie das 1. Quartal 2022.
In der Praxis muss der Arbeitgeber die Seite „Gütlich vereinbarter Tilgungsplan“ auf dem Portal aufrufen und den Fragebogen ausfüllen. Unter dem Punkt „Ihre Motivation“ muss er erläutern, welchen finanziellen Schaden sein Unternehmen durch die Corona-Krise erlitten hat.