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Konsequenzen der Gewährung von Mahlzeitschecks für Abwesenheitstage

Wegen der Corona-Krise befindet sich eine große Zahl von Arbeitnehmern in zeitweiliger Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt, während andere unter Einbehaltung ihres Lohns von den Leistungen befreit sind. Viele dieser Arbeitnehmer haben Anspruch auf Mahlzeitschecks. Nach dem derzeitigen Stand der Gesetzgebung sind Mahlzeitschecks jedoch nur dann beitragsfrei, wenn sie für Tage gewährt werden, an denen auch effektiv gearbeitet wird.

Wenn Mahlzeitschecks für Tage zeitweiliger Arbeitslosigkeit oder Tage, an denen ein Arbeitnehmer von Leistungen befreit ist, gewährt werden, sind daher zusätzlich zu dem vom Arbeitgeber gezahlten Anteil zu diesen Schecks Beiträge fällig. Das bedeutet auch, dass Arbeitnehmer, die effektiv Leistungen über Telearbeit erbringen, ihr Recht auf Mahlzeitschecks (frei von LSS-Beiträgen) sehr wohl behalten, da es hier um effektiv erbrachte Leistungen geht.

Wie bereits in der zwischenzeitlichen Anweisung bezüglich der Ergänzungen zur LfA-Unterstützung für zeitweilige Arbeitslosigkeit erwähnt, dürfen Mahlzeitschecks bei der Ergänzung der LfA-Unterstützung ebenfalls nicht berücksichtigt werden.