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Die kollektive Arbeitszeitverkürzung und die Viertagewoche

Betroffene Arbeitgeber

Es betrifft Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen oder in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 21.03.1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen fallen. Zusammengefasst sind dies Arbeitgeber im Privatsektor und autonome öffentliche Unternehmen.

Der Arbeitgeber kann die Arbeitszeitverkürzung und/oder die Viertagewochenregelung für sein gesamtes Personal oder nur für (eine) bestimmte Kategorie(n) von Arbeitnehmern einführen (Beispiel: nur Arbeiter, Mitarbeiter über 45 usw.).

 

Betroffene Arbeitnehmer

Vollzeitarbeitnehmer, die zu einer Arbeitnehmerkategorie gehören, die für unbestimmte Zeit entweder zu einer tatsächlichen Arbeitszeitverkürzung von mindestens einer vollen Arbeitsstunde in der 38-Stunden-Woche oder auf eine Viertagewoche, wie nachstehend festgelegt ist, oder zu beiden übergegangen sind, können für diese Zielgruppenermäßigung in Betracht kommen.

Die Ermäßigung gilt nur, wenn die Einführung der Arbeitszeitverkürzung freiwillig erfolgt. Wechselt ein Arbeitgeber die paritätische Kommission und wird für ihn eine paritätische Kommission zuständig, in der die durchschnittliche Wochenarbeitszeit weniger als in der früheren paritätischen Kommission beträgt, wird die Umstellung auf die neue Arbeitszeit nicht als kollektive Arbeitszeitverkürzung im Sinne dieser Beitragsermäßigung betrachtet.

 

Teilzeitarbeitnehmer, deren Lohn wegen der Einführung der Arbeitszeitverkürzung angepasst werden muss, kommen auch in Betracht. 

Dies gilt also nur, wenn sich der Lohn des absolut teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers im Vergleich zu einem anderen Arbeitnehmer verpflichtend erhöht wird. Wird der Arbeitsvertrag nachträglich geändert, endet die Verbindlichkeit der Anpassung. Eine Erhöhung oder Verringerung des Leistungsbruchteils, ein Stellenwechsel, die Verlängerung eines Arbeitsvertrags und die Erneuerung eines Arbeitsvertrags sind alles Elemente, die den zwingenden Charakter der Anpassung aufheben.

Aus einer Reihe von Beobachtungen vor Ort geht hervor, dass einige Arbeitgeber dieses System missbrauchen, indem sie es in einem Unternehmen einführen, in dem es nur sehr wenige Vollzeitbeschäftigte im Vergleich zur Zahl der absoluten Teilzeitbeschäftigten gibt. In einem solchen Fall ist der Beschäftigungseffekt praktisch nicht vorhanden. Wenn in einem solchen Fall die Arbeitszeitverkürzung für Vollzeitbeschäftigte ohne Eingehaltung des vollen Lohnes eingeführt wird, wird das LSS die Situation genauer prüfen und die Verkürzung möglicherweise ablehnen. Das Ziel wäre dann eher, die Lohnkosten zu senken, unter anderem durch eine Beitragsermäßigung.


Betrag der Ermäßigung

Der Arbeitgeber kann ab dem Quartal, das auf das Quartal folgt, in dem die Arbeitszeitverkürzung oder die Vier-Tage-Woche eingeführt wird, eine Verringerung der G2 beanspruchen, und zwar für:

  • 8 Quartale bei der Einführung einer Arbeitszeit von 37 Stunden pro Woche oder weniger;
  • 12 Quartale bei der Einführung einer Arbeitszeit von 36 Stunden pro Woche oder weniger;
  • 16 Quartale bei der Einführung einer Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche oder weniger;
  • 4 Quartale bei der Einführung einer Viertagewochenregelung.

Jede Zielgruppenermäßigung für eine Arbeitszeitverkürzung, die mit einer der drei o.a. Situationen übereinstimmt, kann für einen Arbeitnehmer, der zu einer bestimmten Gruppe gehört, nur einmal gewährt werden und sofern die Arbeitszeitverkürzung mindestens eine volle Stunde beträgt. So kann auch die Zielgruppenermäßigung für die Viertagewochenregelung für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe nur ein einziges Mal gewährt werden.

Wenn durch eine Arbeitszeitverkürzung vor dem 01.10.2003 das Recht bereits für die Ermäßigung „kollektive Arbeitszeitverkürzung nach dem 01.10.2001“ eröffnet wurde, kann der Arbeitgeber nicht wieder Anspruch auf die Zielgruppenermäßigung im Rahmen der Arbeitszeitverkürzung erheben. So kann auch die Zielgruppenermäßigung für die Viertagewochenregelung für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe nicht gewährt werden, wenn vor dem 01.10.2003 das Recht bereits für die Ermäßigung „Viertagewochenregelung nach dem 01.10.2001“ eröffnet wurde.

  Der Arbeitgeber kann eine Ermäßigung G1 für das Quartal beantragen, in dem der Arbeitnehmer sowohl für die Ermäßigung aufgrund der Einführung der Vier-Tage-Woche als auch für die Ermäßigung aufgrund der Einführung einer Arbeitszeitverkürzung in Betracht kommt. Die Zielgruppenermäßigung kann nur gewährt werden, wenn die Arbeitszeitverkürzung oder die Einführung der Vier-Tage-Woche während des gesamten Quartals beibehalten wurde.

Vollzeitbeschäftigte, die nach der Einführung der Arbeitszeitverkürzung in ein Arbeitsverhältnis eintreten, haben ebenfalls Anspruch auf diese Ermäßigung, wenn sie zu einer anspruchsberechtigten Kategorie gehören. Das Gleiche gilt für Teilzeitbeschäftigte, die nach dem Quartal, in dem die Ermäßigung zum ersten Mal gewährt wird, eine Vollzeitbeschäftigung aufnehmen. Die tatsächliche Situation, auf die sich die Beschäftigungszeile bezieht, entscheidet darüber, ob der Arbeitnehmer zu der anspruchsberechtigten Gruppe gehört oder nicht.

Jede Zielgruppenermäßigung Arbeitszeitverkürzung, die einer der drei oben genannten Situationen entspricht, kann für einen Arbeitnehmer, der einer genau definierten Gruppe angehört, nur einmal und nur insoweit gewährt werden, als die Arbeitszeitverkürzung mindestens eine volle Stunde beträgt. Auch die Zielgruppenermäßigung Vier-Tage-Woche kann nur einmal für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden.

Wurde aufgrund einer Arbeitszeitverkürzung vor dem 1. Oktober 2003 bereits ein Recht auf die Ermäßigung „kollektive Arbeitszeitverkürzung nach dem 1. Oktober 2001“ eröffnet, kann der Arbeitgeber die Zielgruppenermäßigung Arbeitszeitverkürzung nicht erneut geltend machen. Ebenso kann die Zielgruppenermäßigung Vier-Tage-Woche für eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern nicht gewährt werden, wenn vor dem 1. Oktober 2003 bereits das Recht auf die Ermäßigung „Vier-Tage-Woche nach dem 1. Oktober 2001“ eröffnet war.

Zu erledigende Formalitäten

Arbeitszeit ist die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten, berechnet über einen Zeitraum von einem Jahr, wie sie sich aus dem in der Arbeitsregelung festgelegten Arbeitszeitplan ergibt und gegebenenfalls über einen Zyklus angewendet wird, ohne Berücksichtigung der im Rahmen der Arbeitszeitverkürzung gewährten Ausgleichsruhetage.

Sowohl die durchschnittliche Stundenzahl vor als auch nach Einführung der Arbeitszeitverkürzung sollte in einem separaten Bildschirm der Webanwendung oder in einem separaten Funktionsblock mitgeteilt werden.

Dies kann also im Wesentlichen von der durchschnittlichen Stundenzahl der Referenzperson bei der Definition der Beschäftigungszeile abweichen, da hier die Stunden der Ausgleichsruhe aufgrund einer Arbeitszeitverkürzung einbezogen werden. Weitere Erläuterungen zur Meldungsweise finden Sie in der Diskussion über die „Meldung von Ausgleichsruhe“.

Das Datum des Inkrafttretens der Regelung ist ebenfalls mitzuteilen.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Einführung der Arbeitszeitverkürzung und der Viertagewoche

Die Beitragsermäßigungen für kollektive Arbeitszeitverkürzung und/oder Viertagewoche werden im Block 90109 „Ermäßigung Beschäftigung“ mit folgenden Angaben eingetragen:

Gesetzliche Arbeitszeit verkürzt auf

Pauschale

Dauer

Ermäßigungscode in der DmfA

Berechnungsgrundlage in der DmfA

Betrag der Ermäßigung in der DmfA

Beginndatum des Anspruchs

Block „Detailangaben Ermäßigung“
(siehe unten)

37 h oder weniger

G2 (400 €)

8 Quartale (ab dem Quartal nach der Einführung)

3500

/

ja

nein

ja

36 h oder weniger
G2 (400 €) 12 Quartale (ab dem Quartal nach der Einführung)
35 h oder weniger
G2 (400 €) 16 Quartale (ab dem Quartal nach der Einführung)
Viertagewoche
G2 (400 €) 4 Quartale (ab dem Quartal nach der Einführung) 3510 /
ja
ja1
nein
Arbeitszeitverkürzung und Viertagewoche
G1 (1000 €) Quartale mit Kumulierung von Arbeitszeitverkürzung und Viertagewoche
3520
/
ja
ja1
ja

1 Das anzugebende Datum ist das Datum der Einführung der Viertagewoche

Blok 90250„Detailangaben Ermäßigung“ (für Arbeitszeitverkürzung 3500 und 3520)

Dieser Block Details muss folgende Angaben umfassen:

    - das Datum des Inkrafttretens der Arbeitszeitverkürzung (Feld 00143)
    - die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmer vor der Einführung (Feld 00147)
    - die durchschnittliche Wochenarbeitszeit der Vollzeitarbeitnehmer nach der Einführung (Feld 00148).

Bei Eingabe der DmfA per Internet werden die Ermäßigungen 3500, 3510 und 3520 automatisch berechnet, wenn sie aktiviert werden.