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Neue „Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit“

Allgemeine Grundsätze

Ab dem ersten Quartal 2011 werden im Feld „Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit“ der Beschäftigungszeile 20 neue Codes eingerichtet.

Ihr Gebrauch ist strikt Arbeitnehmern des öffentlichen Sektors vorbehalten, die einer der Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors unterliegen, d. h. definitiv ernannte Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte Personen.

Sie dürfen auf keinen Fall für Personalmitglieder des öffentlichen Sektors verwendet werden, die der Pensionsregelung des Privatsektors unterliegen (z. B. Vertragspersonal und Teilzeitlehrkräfte im Bildungswesen)

Die verschiedenen Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit umfassen alle Arten von Abwesenheit, die sich im öffentlichen Sektor ergeben können und die sich vom Urlaub mit Gehaltsfortzahlung (wie Jahresurlaub, Krankenurlaub…) unterscheiden. Da der Urlaub mit Gehaltsfortzahlung keinerlei Auswirkungen auf die Pension hat, ist er in der DmfA in der Tat nicht explizit anzugeben.

Bei der Ausarbeitung der Maßnahmen wurden in erster Linie die Merkmale der verschiedenen Arten von Abwesenheit und ihre Auswirkungen auf die Bewilligung und Berechnung der Behördenpension untersucht. Es betrifft insbesondere das Gesetz vom 10.01.1974 zur Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und mit der Diensttätigkeit gleichgesetzte Zeiträume bei der Bewilligung und Berechnung von Pensionen zu Lasten der Staatskasse und den Königlichen Erlass Nr. 442 vom 14.08.1986 über die Auswirkung bestimmter administrativer Stände auf die Pensionen der Bediensteten des öffentlichen Dienstes. Eine konsolidierte Fassung dieser Bestimmungen ist auf der Website des FPD verfügbar (www.pdos.be, Rubrik „Profis“, Link „Gesetzgebung“)

Durch diese Vorgehensweise können alle Abwesenheiten mit den gleichen Merkmalen und den gleichen Auswirkungen auf die Pension mit einer gemeinsamen Maßnahme, mit einer allgemeinen Beschreibung erfasst werden, und dies ungeachtet des Standes oder der Art der zuständigen öffentlichen Einrichtung, in der die Abwesenheiten vorkommen.

Dennoch musste eine spezifische Maßnahme entwickelt werden, falls die Pensionsbestimmungen für bestimmte Arten von Abwesenheit eine Sonderbehandlung vorsehen.

Es kann daher vorkommen, dass ein und dieselbe Abwesenheit zwei verschiedenen Maßnahmen entspricht: einer allgemeinen Maßnahme mit gemeinsamen Merkmalen für eine Reihe von Abwesenheiten der gleichen Art, und einer besonderen Maßnahme mit der genauen Bezeichnung betreffenden Abwesenheit. In einer solchen Situation hat die Sondermaßnahme Vorrang vor der allgemeinen Maßnahme.

Beispiel

Die Maßnahme „verkürzte Leistungen aus persönlichen Gründen“ (Code 506) ist auch eine „nicht entlohnte Abwesenheit (vollständig oder teilzeitlich) im administrativen Stand der Inaktivität“… (gemäß Code 510). Sie werden jedoch bei der Berechnung der Dauer der Zeiträume von Diensten mit unvollständigen Leistungen nicht auf gleiche Weise behandelt. Die „verkürzten Leistungen aus persönlichen Gründen“ sind daher mittels der unter Code 506 beschriebenen besonderen Maßnahme anzugeben.

Einfluss auf bestehende Maßnahme zur Neuverteilung

Zu den bestehenden „Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit“ werden die neuen Maßnahmen hinzugefügt. Sie ersetzen keine der Maßnahmen und beschränken auch nicht deren Gebrauch.

Konkret bedeutet dies, dass die bestehenden Maßnahmen weiterhin unter den gleichen Begebenheiten wie derzeit verwendet werden und das sogar für den Fall, dass die Merkmale dieser Arten von Abwesenheit, auf welche die bestehenden Maßnahmen abzielen, ebenfalls mit derjenigen übereinstimmt, für die eine neue Maßnahme festgelegt wurde.

Dies gilt für:

  • die „vollständige Laufbahnunterbrechung (ausschließlich Systeme, bei denen eine Entschädigung durch das LfA vorgesehen ist)“, für die der bestehende Code 3 weiterhin zu verwenden ist, sogar dann, wenn die Merkmale dieser Abwesenheit mit den in der neuen Maßnahme mit Code 502 beschriebenen übereinstimmen;
  • die „vollständige Laufbahnunterbrechung (ausschließlich Systeme, bei denen eine Entschädigung durch das LfA vorgesehen ist)“, für die der bestehende Code 4 weiterhin zu verwenden ist, sogar dann, wenn die Merkmale dieser Abwesenheit mit den in der neuen Maßnahme mit Code 502 beschriebenen übereinstimmen;
  • die „Verringerung der Leistungen im öffentlichen Sektor gemäß dem Gesetz vom 10.04.1995 (freiwillige Viertagewoche, vorzeitige Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit)“, für die Code 7 anwendbar bleibt, selbst wenn die Merkmale dieser Abwesenheit mit denen in der neuen Maßnahme 501 übereinstimmen.

Auswirkungen auf die durchschnittliche Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche des Arbeitnehmers

Die neuen Maßnahmen wirken sich auf die durchschnittliche Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche des Arbeitnehmers aus.

Diese Abwesenheiten sind so angelegt, dass sie nach Möglichkeit die Behördenpension beeinflussen. Dieser Einfluss ist vor allem bemerkbar bei der Festlegung der Dauer der Dienste und der Zeiträume, die für die Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt werden, wobei aber auch Tantiemen und Referenzgehälter beeinflusst werden können.

Die Dauer dieser Dienste und die Perioden, die für die Pension anrechenbar sind, werden unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen der tatsächlichen Anzahl der Stunden, die das Personalmitglied geleistet hat, und einem Vollzeitarbeitsstundenplan festgelegt (dies wird als „verringerte Dauer“ bezeichnet): So zählen 12 Monate Leistungen für die Hälfte der Arbeitszeit nur als 6 Monate. Es ist daher äußerst wichtig, zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Arbeitsstundenplan des Arbeitnehmers zu kennen. Im Falle einer Abwesenheit muss dieser Arbeitsstundenplan mit den Leistungen übereinstimmen, die der Arbeitnehmer weiterhin erbringt.
Das bedeutet, dass bei vollständiger Abwesenheit die Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers gleich 0 (null) sein wird, sogar wenn der Arbeitnehmer während seiner Abwesenheit eine Form von Gehalt erhält (zum Beispiel ein Wartegeld).

Im Falle einer zeitweiligen Abwesenheit wird die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers gleich der Anzahl der Stunden pro Woche sein, die der Arbeitnehmer „anwesend“ ist.

Für alle neuen Maßnahmen zur Neuverteilung ist die Begründung für den durchschnittlichen Arbeitsstundenplan des Arbeitnehmers daher mit dem für die bestehenden Maßnahmen 3, 4 und 7 identisch.

Auswirkungen auf die Meldung von Leistungen und Gehältern

Im Falle vollständig entlohnter Abwesenheit hat diese Logik keinen Einfluss auf die Leistungen und Gehälter in ihrer zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Form.
Beispiel: Ein definitiv ernannter Beamter wird wegen Krankheit einen Monat zur Disposition gestellt. Während dieses Zeitraums erhält er ein Wartegehalt von 60 % seines Gehalts und behält sein Recht auf Gehaltserhöhung bei.

Derzeitige Meldeweise

Bis 2010/4 ist die Form der Abwesenheit nicht mit einer besonderen Form der Meldung verbunden. Anders ausgedrückt, während der Periode wurde die Beschäftigungszeile mit einer unveränderten Anzahl Arbeitsstunden pro Woche des Arbeitnehmers fortgesetzt.
Die Leistungen dieses Zeitraums wurden in die Anzahl der Tage unter Leistungscode 1 einbezogen und das Wartegehalt war umfassender Bestandteil der Gehaltssumme unter Code 1.

Neue Meldeweise

Ab 2011/1 muss die Zurdispositionstellung durch einen neuen Code für Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit 507 angegeben werden. Da der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt vollständig abwesend war, beträgt die durchschnittliche Anzahl Stunden pro Woche gleich null.

Da der Zähler des Beschäftigungsbruchs gleich null ist, müssen in den Arbeitszeitangaben keine Tage mehr angegeben werden. Da keine Leistungen mit Code 1 vorhanden sind, ist es nicht zulässig, ein Gehalt mit Hilfe von Code 1 anzugeben.

Künftig werden in solchen Fällen keine Tage mehr angegeben, sondern das an diese Abwesenheit geknüpfte Gehalt (zum Beispiel ein Wartegehalt für die Zurverfügungstellung) ist mittels eines neuen Gehaltscodes anzugeben.

Diese Begründung gilt für jede neue Maßnahme zur Neuverteilung, die einer vollständigen Abwesenheit des Arbeitnehmers entspricht, der von seinem Arbeitgeber ein anderes Gehalt als das für seine Tätigkeit erhält.

Sonderfall: Gleichzeitige Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit

Es kann vorkommen, dass ein statutarischer Arbeitnehmer während einer bestimmten Periode auf Basis von zwei verschiedenen Maßnahmen gleichzeitig abwesend ist.

Beispiel

Ein definitiv ernannter vollzeitlich tätiger Beamter beansprucht vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 eine 1/5 Laufbahnunterbrechung. Vom 16.04.2011 bis 05.05.2012 wird er wegen Krankheit zur Disposition gestellt. Die Zurdispositionstellung beendet nicht die Laufbahnunterbrechung. Der Beamte befindet sich daher zu 1/5 seiner Arbeitszeit in Laufbahnunterbrechung und zu 4/5 in Disponibilität.

In der Praxis drückt sich dies durch eine Kombination von zwei Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit zwischen dem 16.04.2012 und dem 05.05.2012 aus (Codes 4 und 507 im Beispiel). Es ist jedoch nicht möglich, für ein und dieselbe Periode über zwei Beschäftigungszeilen mit zwei verschiedenen Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit zu verfügen. Auf diesem Niveau ist es lediglich zulässig, aufeinanderfolgende Maßnahmen zur Neuverteilung anzugeben. Für die Verarbeitung der Capelo-Daten muss jedoch auch der Anteil der Abwesenheit pro Neuverteilungsmaßnahme für eine laufende Beschäftigungszeile bekannt sein.

Wie muss ich gleichzeitige Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit angeben?

Ab der Meldung für das 2. Quartal 2012 wird es für statutarische Beamten möglich, gleichzeitige Maßnahmen zur Neuverteilung anzugeben. Dies erfolgt in zwei Schritten:

  1. Auf der Beschäftigungszeile wird angegeben, dass eine Kombination von Maßnahmen zur Neuverteilung durch die Verwendung des Code 599 vorliegt.
  2. Wenn dieser Code verwendet wird, sind noch weitere Einzelheiten über diese Kombination von Maßnahmen zur Neuverteilung anzugeben. Eine neue Zeile ,Zusätzliche Informationen im Falle gleichzeitiger Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit‘ wird unter die Beschäftigungszeile hinzugefügt, in der Sie weitere Einzelheiten über die Kombination der verschiedenen Maßnahmen angeben:
  3. der Code jeder der Neuverteilungsmaßnahmen
  4. der Anteil der Abwesenheit jeder Maßnahme im Hinblick auf die Gesamtabwesenheit. Die Gesamtsumme der Abwesenheiten muss immer 100 % betragen.

Beispiel

  1. Beschäftigungszeile
  2. Nummer Beschäftigungszeile

    Anfangsdatum

    Enddatum

    Art des Arbeitsvertrags

    Maßnahme zur Neuverteilung

    Durchschnittliche Anzahl Stunden Arbeitnehmer

    Durchschnittliche Anzahl Referenzperson

    1.

    01.01.2012

    15.04.2012

    0

    4.

    30,40

    38,00

    2

    16.04.2012

    05.05.2012 0 599 0,00 38,00

    3.

    06.05.2012

    -

    0

    4.

    30,40

    38,00


    Der Code 599 in der Beschäftigungszeile 2 zeigt nur an, dass für diesen Arbeitnehmer in diesem Zeitraum zwei verschiedene Abwesenheitsmaßnahmen vorliegen. Er enthält keine weiteren Informationen. Die durchschnittliche Stundenzahl Arbeitnehmer muss für diese Beschäftigungszeile immer 0 sein. Bei zwei gleichzeitigen Abwesenheiten ist der Arbeitnehmer für diese Beschäftigung immer vollständig abwesend.
  3. Über die neue Zeile ,Zusätzliche Informationen im Falle gleichzeitiger Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit‘ unter der Beschäftigungszeile 2 geben Sie den Code Maßnahme Neuverteilung und den prozentualen Anteil jeder Abwesenheit an.
  4. In unserem Beispiel ist der statutarische Beamte zu 1/5 seiner Arbeitszeit wegen Laufbahnunterbrechung (20 %) und zu 4/5 seiner Arbeitszeit wegen Zurdispositionstellung wegen Krankheit abwesend.
  5. Zeile „zusätzliche Informationen“ Beschäftigung 2

    Maßnahme zur Neuverteilung

    Prozentanteil der Abwesenheit

    1.

    4.

    20,00

    2.

    507

    80,00

Bemerkungen:

  • Auf der Detailzeile können Sie den Maßnahmencode 599 nicht eintragen;
  • Sie müssen zwei Detailzeilen angeben;
  • Der Anteil drückt das Verhältnis zwischen den verschiedenen Neuverteilungsmaßnahmen und der Gesamtabwesenheit aus (und nicht den Grad der Abwesenheit);
  • Der Anteil wird auf zwei Dezimalstellen genau ausgedrückt;
  • Die Summe der Prozentanteile muss immer 100 % betragen. Notfalls rundet man die Prozentanteile, damit das Gesamtergebnis 100 % beträgt.

Beschreibung der neuen Maßnahmen zur Neuverteilung

Die neuen Maßnahmen in der nachfolgenden Tabelle sind in den in der Spalte „Erläuterung“ beschriebenen Situationen zu verwenden.

Allgemeine Maßnahmen, die für alle statutarischen Personalmitglieder des öffentlichen Sektors gelten

Code

Beschreibung

Erläuterung

501

Abwesenheit (vollständig oder teilzeitlich) mit Diensttätigkeit oder aktivem Dienst gleichgesetzte Abwesenheit, mit einem anderen Gehalt als dem der Tätigkeit.

Es handelt sich um die Urlaube, die mit der Diensttätigkeit mit Gewährung eines Teils des Gehalts für die nicht erbrachten Leistungen übereinstimmen und die sich unterscheiden von der freiwilligen Viertagewoche, dem vorzeitigen Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit (Code 7) oder dem Urlaub vor der Pension (Code 503).
Beispiel: In der Vergangenheit konnte Lehrpersonal ab einem Alter von fünfzig Jahren einen Sonderurlaub für verkürzte Leistungen erhalten. Dieser Urlaub wurde der Diensttätigkeit gleichgesetzt. Wer einen solchen Urlaub nahm, erhielt neben dem Gehalt für seine Tätigkeit ein Viertel seines Gehalts für nicht erbrachte Leistungen.

502

Nicht entlohnte Abwesenheit (vollständig oder teilzeitlich) mit Diensttätigkeit gleichgesetzt.

Es handelt sich um nicht bezahlten Urlaub, der mit einer Diensttätigkeit gleichgesetzt wird, außer bei Laufbahnunterbrechung (Code 3 oder 4), Elternurlaub (Code 504) oder Abwesenheit im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit (Code 505).
Beispiel: Urlaub für verkürzte Leistungen aus sozialen oder familiären Gründen oder Urlaub aus zwingenden familiären Gründen.

.

Wenn ein zeitweiliges statutarisches Mitglied des Bildungspersonals einen dieser Urlaube nimmt, darf der MRA-Code 502 nicht verwendet werden, sondern muss dies mit dem Leistungscode 30 (unbezahlter Urlaub) angegeben werden. Unbezahlte Urlaube werden für zeitweiliges statutarisches und vertragliches Personal nicht für die staatliche Pension berücksichtigt (Gesetz vom 10. Januar 1974).

Für die Urlaube, deren gesetzliche Grundlage (oder deren Änderung) nach dem 30. Juni 2014 datiert, darf der Code 502 nicht verwendet werden, solange die (neue) gesetzliche Grundlage des Urlaubs nicht in die Liste im Anhang zum Gesetz vom 06. Januar 2014 aufgenommen ist. Bis dahin muss für einen solchen Urlaub der Code 506 verwendet werden. Dies gilt allerdings nur für die Arbeitgeber, deren Pension seiner fest eingesetzten Personalmitglieder zulasten der föderalen Staatskasse oder des Pools der halbstaatlichen Einrichtungen gehen, ausgenommen der NMBS Holding und HR-Rail.

503

Abwesenheit (vollständig oder teilzeitlich) mit Diensttätigkeit gleichgesetzt, vor der Pension und mit Wartegehalt

Es handelt sich um jede Abwesenheit, wobei ein Beamter in einem administrativen Stand außerhalb der Zurdispositionstellung eingesetzt wurde (Code 509), durch die er während des Zeitraums unmittelbar vor seiner Versetzung in den Ruhestand bei Fortzahlung seiner Bezüge oder eines Wartegelds seine berufliche Tätigkeit definitiv verringern oder beenden kann.
Es handelt sich hier nicht um vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit (Code 7).
Es handelt sich aber um die freiwillige Aussetzung von Leistungen für Militärpersonal.

504

Elternschaftsurlaub

Dieser Elternurlaub ist nicht mit dem Elternurlaub im Rahmen der Laufbahnunterbrechung mit einer Entschädigung des LfA zu verwechseln (Codes 3 oder 4).
Der hier bezeichnete Elternurlaub ist ein nicht bezahlter Urlaub, der mit einer Diensttätigkeit gleichgesetzt wird. Für Staatsbeamten wird dieser Urlaub in Artikel 34 des Königlichen Erlasses vom 19.11.1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten gewährt. Für Militärpersonal ist dieser Urlaub in Artikel 53bis des Gesetzes vom 13.07.1976 vorgesehen.

505

Nicht entlohnte Abwesenheit, gleichgesetzt mit Diensttätigkeit im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit (Praktikum, Aushilfsarbeit im Unterrichtswesen, Auftrag, Mandat…).

Unter diese allgemeine Maßnahme fällt jeder unbezahlte Urlaub und jede nicht entlohnte Befreiung vom Dienst, die einem Personalmitglied bewilligt wird, damit es eine Berufstätigkeit oder ein Mandat ausüben kann (außer den Mandaten für die Ausübung einer Management- oder Leitungsfunktion = Code 513), wobei es sich im Stand der Inaktivität befindet.
Während dieses Zeitraums erhält der Arbeitnehmer eine Entlohnung für die Berufstätigkeit oder das Mandat, das er woanders ausübt.
Beispiel: Urlaub für Auftrag von allgemeinem Interesse

506

Leistungsverringerung (teilzeitlich aus persönlichen Gründen oder jede Form von Urlaub oder Abwesenheit, vollzeitlich oder teilzeitlich, für die eine Aufnahme in die Liste zum Gesetz vom 06. Januar 2014 vorgeschrieben ist, solange diese Aufnahme nicht erfolgt ist oder Viertragewoche ohne Beitrag (Gesetz von 19. Juli 2012)

Es betrifft jede Art von Urlaub oder Abwesenheit aufgrund verkürzter Leistungen aus persönlichen Gründen (vollzeitlich oder teilzeitlich), entlohnt oder nicht entlohnt, unabhängig vom administrativen Stand des Arbeitnehmers.

Für die Urlaube, deren gesetzliche Grundlage (oder deren Änderung) nach dem 30. Juni 2014 datiert, muss der Code 506 verwendet werden, solange die (neue) gesetzliche Grundlage des Urlaubs nicht in die Liste im Anhang zum Gesetz vom 06. Januar 2014 aufgenommen ist. Dies gilt allerdings nur für die Arbeitgeber, deren Pension seiner fest eingesetzten Personalmitglieder zulasten der föderalen Staatskasse oder des Pools der halbstaatlichen Einrichtungen gehen, ausgenommen der NMBS Holding und HR-Rail.

507

Zurdispositionstellung (vollständig oder teilzeitlich) mit Wartegehalt und Aufrechterhaltung des Rechts auf Gehaltserhöhung

Dieser Code gilt für Perioden der Zurdispositionstellung mit Wartegeld, in denen der Beamte sein Recht auf Gehaltserhöhung behält (auch wenn ihm diese Erhöhung erst dann gezahlt wird, wenn er seine Diensttätigkeit wiederaufnimmt).
Beispiel: Zurdispositionstellung wegen Krankheit

508

Zurdispositionstellung (vollständig oder teilzeitlich) mit Wartegehalt und Verlust des Rechts auf Gehaltserhöhung

Dieser Code gilt für die Perioden der Zurdispositionstellung mit Gewährung eines Wartegelds, in denen der Beamte sein Recht auf Gehaltserhöhung verliert.
Beispiel: Zurdispositionstellung wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes bis 2002.
Im Unterrichtswesen verliert das zur Disposition gestellte Personalmitglied wegen fehlender Beschäftigung mit Wartegehalt sein Recht auf Gehaltserhöhung ab dem dritten Jahre dieses Standes.

509

Zurdispositionstellung (vollständig oder teilzeitlich) mit Wartegehalt, vor der Pension.

Die Abwesenheit besteht insbesondere im Unterrichtswesen unter der Bezeichnung „Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen vor der Ruhestandspension“.
Nicht zu verwechseln mit dem gleichartigen Urlaub, der mittels Code 503 anzugeben ist.

510

Nicht entlohnte Abwesenheit (vollständig oder teilzeitlich) im administrativen Stand der Inaktivität gleichgesetzt wird, oder Zurdispositionstellung ohne Wartegehalt oder - für Militärpersonal - jede andere Form von Tätigkeit ohne Gehalt oder für lokale Mandatsträger jede Form der Abwesenheit oder des Urlaubs ohne Bezahlung mit Ausnahme einer disziplinarischen Suspendierung

Es betrifft jede nicht entlohnte „Abwesenheit“, die dem administrativen Stand der Inaktivität gleichgesetzt wird, oder jeder anderen Art von Zurdispositionstellung ohne Wartegehalt, außer der Zurdispositionstellung wegen fehlender Beschäftigung ohne Wartegehalt im Bildungswesen (Code 531). Die Abwesenheiten sind für Behördenpensionen auf keinen Fall zulässig.
Beispiel: langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen, Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen.

Dies betrifft auch die Abwesenheit lokaler Mandatsträger, mit Ausnahme von Abwesenheiten aufgrund einer disziplinarischen Suspendierung.

511

Entlohnte Abwesenheit (vollständig oder teilzeitlich) im administrativen Stand der Inaktivität oder - für Militärpersonal - freiwillige Zurdispositionstellung mit Berufstätigkeit ohne Zustimmung

Obwohl diese Abwesenheiten entlohnt sind, werden sie für die Behördenpension nie berücksichtigt.

512

Urlaub ohne Gehalt im administrativen Stand der Inaktivität

Es betrifft ausschließlich den „Urlaub“ ohne Gehalt, der mit dem administrativen Stand der Inaktivität gleichgesetzt wird.
Zu diesem Zeitpunkt ist dieser „Urlaub“ für die Pensionsberechnung bis maximal einen Monat pro Kalenderjahr zulässig.
Beispiel: Urlaub aus persönlichen Gründen, (unbezahlter) Urlaub ohne Gehalt

513

Von Amts wegen Urlaub für einen Auftrag von allgemeinem Interesse für eine Management- oder Leitungsfunktion in den Behördendiensten

Es betrifft Arbeitnehmer, die im Rahmen eines Mandats eine Management- oder Leitungsfunktion bei den föderalen öffentlichen Diensten, den gemeinnützigen Einrichtungen, den wissenschaftlichen Einrichtungen des Staates, dem FPD oder einer angeschlossenen Organisation ausüben.
Dieser Urlaub ist nicht mit der Abwesenheit zu verwechseln, die mit Code 505 anzugeben ist.

514

Viertagewoche mit Prämie oder Halbzeitarbeit ab 50 odre 55 (Gesetz vom 19.07.2012)

Dieser Code muss nur verwendet werden für die Meldung der Perioden der Viertagewoche mit Prämie und Halbzeitarbeit ab 50 oder 55 im öffentlichen Sektor, die gemäß dem Gesetz vom 19.07.2012 (und des Königlichen Erlasses vom 20.09.2012) ab 01.10.2012 den statutarischen Personalmitgliedern zuerkannt werden. Diese Perioden haben jedenfalls besondere Auswirkung auf die Eröffnung des Rechts auf Vorpension im öffentlichen Sektor. Es ist daher zu unterscheiden zwischen diesen Perioden und denen, die sich aus der Anwendung des Gesetzes vom 10.04.1995 ergeben (und weiter mittels Code 7 angegeben werden müssen).

515

Urlaub oder Dienstbefreiung für ein Personalmitglied des Unterrichtswesens, um zeitweilig oder vorläufig eine andere Funktion im nicht-universitären Unterricht der gleichen Gemeinschaft auszuüben.

Dieser Code betrifft insbesondere Situationen im Unterrichtswesen, in denen jemand seine statutarische Aktivität zeitweilig für eine vertragliche Tätigkeit im Unterricht beendet.

516 (Vollständige) Abwesenheit mit Inaktivität gleichgesetzt, vor der Pension und mit Wartegehalt (Einsatzpersonal der Polizei). -

517

Disziplinarische Suspendierung eines lokalen Mandatsträgers

Sie betrifft die Abwesenheit lokaler Mandatsträger aufgrund einer Disziplinarstrafe. 

531

Zurdispositionstellung (vollständig oder teilzeitlich) mit Wartegehalt wegen fehlender Beschäftigung ohne Wartegehalt (Unterrichtswesen)

Es betrifft ausschließlich Mitglieder des Lehrpersonals im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 16.06.1970 über die Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen.
Diese Personen können bei ihrer Pensionsberechnung maximal fünf Jahre Zurdispositionstellung wegen nicht vorhandener Beschäftigung ohne Wartegehalt berücksichtigen lassen.

599

Gleichzeitige Abwesenheiten, die zu einer Kombination von Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit für einen statutarischen Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor Anlass geben.

Genau genommen, handelt es sich hier nicht um eine Maßnahme zur Neuverteilung der Arbeitszeit, sondern um einen Hinweis, dass zwei Maßnahmen zur Neuverteilung der Arbeitszeit gleichzeitig gelten.

Dieser Code wird daher für den Fall verwendet, dass der statutarische Arbeitnehmer während einer bestimmten Periode zwei Maßnahmen zur Neuverteilung gemäß dieser Tabelle - und zwar ausschließlich mit Code 599 - anwendet.

Beispiel: Laufbahnunterbrechung und Zurverfügungstellung wegen Krankheit.

Auf eine Reihe spezifischer Arbeitgeber beschränkte Maßnahmen

Code

Beschreibung

Erläuterung

541

Zeitweilige Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung (Militärpersonal) oder Laufbahnunterbrechung mit Entschädigung zu Lasten des Arbeitgebers

Es betrifft die vollständige oder teilweise Laufbahnunterbrechung, wenn die Zulage für die Laufbahnunterbrechung vom Arbeitgeber gezahlt wird (zum Beispiel vom Ministerium der Verteidigung für Militärpersonal, von der Kammer, dem Senat, dem Flämischen Parlament).
Falls die Zulage vom LfA gezahlt wird, ist Code 3 oder 4 zu verwenden.

544

Urlaub oder Laufbahnunterbrechung für die Erteilung von Palliativpflege, Elternschaftsurlaub oder Laufbahnunterbrechung für Elternurlaub, oder Urlaub oder Laufbahnunterbrechung für die Betreuung eines schwer kranken Familienangehörigen, mit Entschädigung zu Lasten des Arbeitgebers.

Es betrifft besondere Formen von vollständiger oder teilweiser Laufbahnunterbrechung, wenn die Zulage für die Laufbahnunterbrechung vom Arbeitgeber gezahlt wird (zum Beispiel vom Ministerium der Verteidigung für Militärpersonal, von der Kammer, dem Senat, dem Flämischen Parlament).
Falls die Entschädigung vom LfA gezahlt wird, ist Code 3 oder 4 zu verwenden.

Besondere Maßnahmen, die ausschließlich Militärpersonal betreffen

Code

Beschreibung

Erläuterung

542

Zeitweilige Amtsenthebung aus gesundheitlichen Gründen (Militärpersonal)

Nur falls die Erkrankung nicht beruflich bedingt ist.
Falls die Erkrankung nicht beruflich bedingt ist, wird die Periode als Krankenurlaub betrachtet und unterliegt keiner Maßnahme zur Neuverteilung.

543

Zeitweilige Amtsenthebung wegen Disziplinarmaßnahmen oder jeder anderen Periode entlohnter Inaktivität (Militärpersonal)

Unter jeder anderen Periode entlohnter Inaktivität versteht man jede Periode der Aussetzung wegen einer Disziplinarmaßnahme, Untersuchungshaft, Internierung oder Ausscheiden aus der Armee, umgesetzt in eine Periode der Inaktivität kraft Art. 189 des Gesetzes vom 28.02.2007

545

Automatische Zurdispositionstellung (Militärpersonal)

-

546

Freiwillige Zurdispositionstellung (Militärpersonal)

Es geht um die freiwillige Zurdispositionstellung ohne Berufstätigkeit oder mit zulässiger Berufstätigkeit.