Das Portal der sozialen Sicherheit verwendet Cookies, um die Website benutzerfreundlicher zu gestalten.

Weitere Informationen × Weiter

Zum Inhalt dieser Seite

Krankheitsperiode statutarisches Personalmitglied im öffentlichen Sektor

Handelt es sich bei der familienbeihilfeberechtigten Person um ein statutarisches Personalmitglied, das länger als 6 Monate wegen Krankheit abwesend ist, kann das berechtigte Kind ab dem 7. Monat eine erhöhte Familienbeihilfe.

Es gilt auch als Krankheitszeit, die einen Anspruch auf eine erhöhte Familienbeihilfe begründen kann:

  • die Periode der Zurdispositionstellung wegen Krankheit,
  • die teilweise Arbeitswiederaufnahme mit Erlaubnis des beratenden Arztes nach einer Periode des vollständigen krankheitsbedingten Fernbleibens,
  • die Periode der Arbeitsunfähigkeit zu mindestens 66 % infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.

In dieser Zone wird das Datum angegeben, ab dem das statutarische Personalmitglied länger als sechs Monate wegen Krankheit abwesend war. Das auszufüllende Datum ist nicht der erste Tag der Krankheit, sondern der erste Tag nach dem Zeitraum von sechs Monaten krankheitsbedingter Abwesenheit.