Pre-Tracing ausländischer Arbeitskräfte − Corona-Maßnahme
Um die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 zu bekämpfen, ist jeder Arbeitgeber oder Benutzer, der für Arbeiten in Belgien in den Sektoren Bau, Reinigung, Landwirtschaft und Gartenbau sowie im Fleischsektor vorübergehend eine(n) im Ausland wohnende(n) oder lebende(n) Arbeitnehmer/-in oder Selbstständige(n) in Anspruch nimmt, verpflichtet, eine Reihe von Daten zu erheben und auf dem neuesten Stand zu halten. Eine Ausnahme stellt die Durchführung von Arbeiten für natürliche Personen zu rein persönlichen Zwecken (wie die Installation oder Reparatur einer Klimaanlage in der Privatwohnung) dar.
Unter „Benutzer“ ist eine Person zu verstehen, die die Dienste dieser Arbeitnehmer/-innen oder Selbstständigen entweder direkt oder mittels Unterauftrag in Anspruch nimmt.
Die Daten müssen in eine Liste aufgenommen werden, die den Diensten, die für die Bekämpfung der Verbreitung des Virus oder für die Überwachung der Einhaltung der zur Verhinderung der Virusverbreitung verhängten Dringlichkeitsmaßnahmen zuständig sind, zur Verfügung zu halten sind.
Die aktualisierte Liste muss von Beginn der Arbeiten an bis einschließlich 14 Tage nach Beendigung der Arbeit mit den folgenden Daten über den bzw. die Arbeitnehmer/-in oder Selbstständige(n) aufbewahrt werden:
- Identifikationsangaben
- Name und Vornamen
- Geburtsdatum
- ENSS-Nummer (Nationalregister- oder BIS-Nummer)
- Wohnort während der Arbeiten in Belgien
- Telefonnummer, unter der der/die Arbeitnehmer/-in oder Selbstständige kontaktiert werden kann
- gegebenenfalls Nennung der Personen, mit denen er /sie bei der Ausübung seiner/ihrer Arbeit in Belgien zusammenarbeitet.
Diese Daten dürfen nur im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 verwendet werden, z. B. für die Ermittlung und Untersuchung von Clusterfällen an ein und derselben Adresse. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen sie vernichtet werden.
Kontaktdaten und weitere Informationen zum Kontakt-Tracing finden Sie auf der Seite Coronavirus COVID-19.
Verweise auf die betroffenen Sektoren sind im veröffentlichten Ministeriellen Erlass zur Abänderung des Ministeriellen Erlasses vom 30. Juni 2020 zur Festlegung von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 (Ministerieller Erlass vom 22. August 2020 - B. S. vom 22. August 2020) enthalten.