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Einleitung

Lohnsumme (W)

W ist die Lohnsumme, die je Beschäftigungszeile alle drei Monate angegeben wird (zu 100 %), ausgenommen

  • die Entschädigungen, die infolge einer Kündigung des Arbeitsvertrages bezahlt werden, sofern diese in Arbeitsdauer ausgedrückt werden,
  • die Jahresendprämien, die von Dritten gezahlt werden,
  • die Entschädigungen für Stunden, die keine Arbeitsstunden sind,
  • das einfache Abgangsurlaubsgeld, das der Arbeitgeber seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer zahlt,
  • der Flexi-Lohn und der Überstundenlohn im Horeca-Sektor,
  • einige befreite Entschädigungen, die in der DmfAPPL angegeben sind.

Es geht um die Lohncodes

  • 1, 2, 4, 5, 12, 51*, 61*, 62*, 65* und 66* (* = eher theoretisch, da nur für statutarische Personalmitglieder des öffentlichen Sektors, die nicht für die strukturelle Ermäßigung und die Zielgruppenermäßigung in Frage kommen, für welche ein Referenzlohn verwendet wird)

Die Ermäßigung gilt deshalb nicht für

  • (DmfA) eine Beschäftigungszeile mit Lohncode 3 oder 9 (Vertragsbruchentschädigung) oder mit Lohncode 22 (Flexi-Lohn) und für die unter Lohncode 6, 7, 11, 13 und 23 angegebenen Beträge.

Siehe Beispiele.

 

Für Arbeitnehmer, für die eine Jahresendprämie durch einen Dritten (z. B. einen Fonds für Existenzsicherung) bezahlt wird, wird der Quartalslohn (W) für das 4. Quartal um 25 % erhöht. Abweichend davon beträgt die Erhöhung nur 15 % für anerkannte Unternehmen für Aushilfsarbeit, und dies im 1. Quartal. Nach dieser Erhöhung wird W auf den Eurocent gerundet, wobei 0,005 EUR auf 0,01 EUR aufgerundet wird.

Referenzquartalslohn (S)

Der Referenzquartalslohn S oder die Umsetzung des Reallohns in einen Referenzlohn wird wie folgt berechnet (pro Beschäftigungszeile):

  • Für eine Beschäftigung, die ausschließlich in Tagen angegeben wird:S = W x (13 x D / J)
    wobei J = X ohne die gesetzlichen Urlaubstage für Arbeiter, die nicht vom Arbeitgeber bezahlten Urlaubstage, die infolge eines für allgemein verbindlich erklärten KAA gewährt werden, Flexi-Urlaubstage, die Ausgleichsruhetage im Bausektor und Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung; es betrifft mit anderen Worten die Leistungscodes 1, 3, 4, 5 und 20;
    wobei D = Anzahl der Tage pro Woche der Arbeitsregelung;
  • Für die in Tagen und Stunden angegebene Beschäftigung ist dies: S = W x (13 x U / H)
    wobei H = Z ohne die Stunden, die mit den gesetzlichen Urlaubstagen für Arbeiter übereinstimmen, Stunden, die mit den nicht vom Arbeitgeber bezahlten Urlaubstagen übereinstimmen, die infolge eines für allgemein verbindlich erklärten KAA oder mit den Flexi-Urlaubstagen gewährt werden, die Ausgleichsruhezeit im Bausektor und Stunden, die mit den Tagen vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung übereinstimmen; es betrifft mit anderen Worten die Leistungscodes 1, 3, 4, 5 und 20;
    wobei U = die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson.

(13 x D / J) und (13 x U / H) wird auf die zweite Stelle nach dem Komma abgerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird; S wird auf den Eurocent gerundet, wobei 0,005 EUR auf 0,01 EUR aufgerundet wird.

Für Arbeitnehmer, die bei einer begrenzten Arbeitgebergruppe beschäftigt sind, die vor dem 01.10.2001 die Arbeitszeit verkürzten oder die Viertagewoche einführten und deren Arbeitnehmern ein Zuschuss gewährt wird, um den Lohnverlust teilweise auszugleichen (Lohncode 5 DmfA), wird S pauschalmäßig um 241,70 EUR pro Quartal verringert. Es betrifft Arbeitgeber, die für eine Zielgruppenermäßigung auf der Basis von Artikel 367, 369 oder 370 des Programmgesetzes vom 24.12.2002 in Betracht kamen (die alten Ermäßigungscodes 1331, 1333 und 1341 sind nicht mehr anwendbar).

Ermäßigungsbetrag

Die Ermäßigung wird stets auf dem Niveau der Beschäftigungszeile berechnet.

Sowohl bei der Berechnung der strukturellen Ermäßigung (Ps) als auch bei der Zielgruppenermäßigung (Pg) wird der Leistungsbruch (µ) der Beschäftigungszeile und ein fester Multiplikator (βs und βg) berücksichtigt, der es ermöglicht, je nach den erbrachten Arbeitsleistungen der verschiedenen Beschäftigungen von einer strikt proportionalen Ermäßigung dieser Beiträge abzuweichen. Die Summe von Ps und Pg ergibt den Betrag, den man von den für diese Beschäftigungszeile des Arbeitnehmers geschuldeten Arbeitgeberbeiträgen für folgende Regelungen in Abzug bringen darf:

  • den Arbeitgebergrundbeitrag nach Abzug der nicht anwendbaren Regelungen;
  • Lohnmäßigungsbeitrag.

Die Ermäßigung darf aber nicht auf den Teil des Lohnmäßigungsbeitrags angewandt werden, der auf den Beitrag in Höhe von 1,60 % berechnet wird, wenn der Arbeitgeber mindestens 10 Personen beschäftigte, sowie auf den Grundbeitrag und den Sonderbeitrag für die Schließungsfonds.

Die Ermäßigung darf ebenfalls nicht auf den Sonderbeitrag von 1,40 % für statutarische Bedienstete im öffentlichen Sektor angewandt werden (DmfA).

Wenn die Summe von Ps und Pg den Betrag der Arbeitgeberbeiträge der Regelungen überschreitet, auf die die Ermäßigung angewandt werden kann, wird zunächst der Betrag der Zielgruppenermäßigung und danach der Betrag der strukturellen Ermäßigung verringert.

Einfaches Abgangsurlaubsgeld (Urlaubsregelung im Privatsektor), das ein Arbeitgeber seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer zahlt, ist nicht Bestandteil der Lohnsumme bei der Berechnung der Referenzquartalslöhne. Auf dieses einfache Abgangsurlaubsgeld kann die harmonisierte Ermäßigung auch nicht angewandt werden. Der Teil des Urlaubsgelds, der dem normalen Lohn für Urlaubstage entspricht, der vom vorigen Arbeitgeber verfrüht ausgezahlt wurde, ist sehr wohl Bestandteil der Lohnsumme und wird daher bei der Berechnung der Referenzquartalslöhne berücksichtigt. Siehe Beispiele.

Die Ermäßigung der Beiträge, auf die ein Arbeitgeber Recht hat, kann ganz oder teilweise bei den Arbeitgebern einbehalten werden, die unberechtigt ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nachkommen oder die für schuldig befunden werden, Arbeiten durch einen Arbeitnehmer ausführen zu lassen, für den dem Landesamt für soziale Sicherheit keine Beiträge gezahlt wurden.

Bestimmen der Leistungsbruchzahl µ („MU“)

Es muss zwischen den Beschäftigungen unterschieden werden, die nur in Tagen, und solchen, die in Tagen und Stunden angegeben werden:

  • in Tagen angegeben: µ = X / (13 x D)
    wobei X = Anzahl der Arbeitsstunden und der Tage vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung (Leistungscodes 1, 2, 3, 4, 5, 12, 20 und 72); die durch eine Entlassungsentschädigung gedeckten Tage kommen für die Berechnung von X nicht in Betracht.
    wobei D = Anzahl der Tage pro Woche der Arbeitsregelung;
  • Anzahl der Arbeitsstunden und der Stunden: µ = Z / (13 x U)
    wobei Z = Anzahl der Arbeitsstunden und der Stunden, die mit den Tagen vorübergehender Arbeitslosigkeit infolge ungünstiger Witterung übereinstimmen (Leistungscodes 1, 2, 3, 4, 5, 12, 20 und 72). Die durch eine Entlassungsentschädigung gedeckten Tage kommen für die Berechnung von Z nicht in Betracht.
    wobei U = die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson.

µ wird bis auf die zweite Ziffer nach dem Komma gerundet, wobei 0,005 aufgerundet wird.

 

Völlig unberücksichtigt bleiben die Leistungen von Flexijobs und die Überstunden Horeca bei der Berechnung von µ(glob), µ, ….

Anhand des Leistungsbruchs µ werden die Ermäßigungsbeträge proportional festgelegt. Die Summe aller µ ergibt die gesamte Leistung des Arbeitnehmers µ (glob). Anhand von µ (glob) wird geprüft, ob der Arbeitnehmer im Laufe des Quartals genügend Leistungen hat.

 

Fester Multiplikator ß (,beta‘)

Der Wert von β hängt von der Gesamtbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber ab und kann für die strukturelle - und Zielgruppenermäßigung verschieden sein:

Für die strukturelle Ermäßigung (βs):

  • wenn µ (glob) <0,55, dann entspricht ßs = 1,18;
  • wenn µ (glob) >= 0,55 und <0,80, dann entspricht ßs = 1,18 + ((µ (glob) - 0,55) x 0,28);
  • wenn µ (glob) >= 0,80, dann entspricht ßs = 1/ µ (glob) (mit anderen Worten ab 80 % Leistungen bekommt man eine vollständige Ermäßigung).

Für die Zielgruppenermäßigung (βg):

  • wenn µ (glob) <0,55, dann entspricht ßg = 1;
  • wenn µ (glob) >= 0,55 und <0,80, dann entspricht ßg = 1 + ((µ (glob) - 0,55);
  • wenn µ (glob) >= 0,80, dann entspricht ßg = 1/ µ (glob) (mit anderen Worten ab 80 % Leistungen bekommt man eine vollständige Ermäßigung).

ß wird nie gerundet.

Indem der Wert von β variiert wird, kann sowohl eine minimale Leistungsgrenze als auch eine Gleichsetzung von Teilzeitleistungen mit Vollzeitleistungen eingeführt werden, je nach der Gesamtheit der Leistungen beim gleichen Arbeitgeber.

Wenn µ (glob) < 0,275, wird der feste Multiplikator ßs und ßg = 0, außer:

  • für die Arbeitnehmer, die bei anerkannten beschützenden Werkstätten und Werkstätten für angepasste Arbeit beschäftigt sind, für die keine Untergrenze gilt; es sind Arbeitnehmer von Kategorie 3, wie nachstehend im Kapitel „strukturelle Ermäßigung“ erwähnt (für die strukturelle- und Zielgruppenermäßigung),
  • ab dem 01.04.2004 für Arbeitnehmer, die mit mindestens einem Halbzeitarbeitsvertrag beschäftigt werden, d. h. wenn die durchschnittliche Anzahl der Stunden pro Woche des Arbeitnehmers mindestens der Hälfte der durchschnittlichen Anzahl der Stunden pro Woche der Referenzperson entspricht. Konkret heißt dies, dass Teilzeitarbeitnehmer, die nicht zumindest einen Halbzeitarbeitsvertrag abgeschlossen haben und im Laufe eines Quartals nur eine begrenzte Anzahl Stunden leisten, für diese Ermäßigung (sowohl die strukturelle als auch die Zielgruppenermäßigung) nicht in Betracht kommen werden,
  • ab 01.04.2007 für Arbeitnehmer aus dem Horeca-Sektor, für die alle Regelungen, jedoch ausschließlich für die Strukturermäßigung, gelten (ausgenommen der Anwendung der Zielgruppenermäßigungen),
  • ab 01.01.2014 für die Beschäftigung von ,bezuschussten Vertragsbediensteten‘ oder ,vertraglichen Ersatzkräften öffentlicher Sektor‘ (sowohl für die strukturelle als auch die Zielgruppenermäßigung ,bezuschusste Vertragsbedienstete‘ oder ,vertragliche Ersatzkräfte öffentlicher Sektor‘),
  • ab 01.01.2014 für die Beschäftigungen eines Künstlers (sowohl die strukturelle als auch die Zielgruppenermäßigung Künstler),
  • ab dem 01.01.2014 für die Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60 § 7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes beschäftigt sind.

Kumulierungen

Innerhalb der harmonisierten Ermäßigung kann die strukturelle Ermäßigung pro Beschäftigung mit höchstens einer Zielgruppenermäßigung kombiniert werden.

Die strukturelle Ermäßigung und die Zielgruppenermäßigung sind nicht mit irgendeiner anderen Arbeitgeberbeitragsermäßigung kumulierbar, mit Ausnahme der Maribel sozial-Ermäßigung, die eigentlich eine Einbehaltung der klassischen Arbeitgeberbeiträge darstellt, um besondere Beschäftigungsfonds im nichtkommerziellen Sektor zu finanzieren. Die Zielgruppenermäßigung für Langzeitarbeitssuchende und die damit verbundenen Übergangsmaßnahmen sind hingegen mit der „Maribel sozial“-Ermäßigung nicht kumulierbar.

Beim Berechnen des Ermäßigungsbetrags zieht man zunächst den „Maribel sozial“-Betrag von den geschuldeten Arbeitgeberbeiträgen ab, um den Höchstbetrag der Arbeitgeberbeiträge zu bestimmen, von dem die harmonisierte Ermäßigung abgezogen werden darf.  Die Pauschale beträgt ab 1. April 2022:

  • 409,37 EUR für Arbeitgeber der Paritätischen Kommission für Familien- und Seniorenhilfsdienste (318.xx)
  • 507,48 EUR für Arbeitgeber der Paritätischen Kommission für Gesundheitseinrichtungen und -dienste (330.xx), ausgenommen Arbeitgeber, die unter die Definition der Paritätischen Unterkommission für Zahnprothesen fallen (330.03)
  • 498,31 EUR für Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Fonds „Maribel sozial“ des öffentlichen Sektors fallen
  • 540,55 EUR für Arbeitnehmer, die in einer anerkannten beschützenden Werkstätte oder einer Werkstätte für angepasste Arbeit beschäftigt werden (Kategorie 3 strukturelle Ermäßigung)
  • 504,10 EUR für alle anderen Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer, der in den „„Maribel sozial““-Anwendungsbereich fällt.

Die Pauschale ‚Maribel Sozial‘ muss nicht bei einem Arbeitnehmer abgezogen werden, wenn der Arbeitgeber für ihn eine der folgenden Zielgruppenermäßigungen erhält

  • ‚langfristig Arbeitsuchende‘ oder eine für diese Kategorie vorgesehene Übergangsmaßnahme,
  • ‚bezuschusste Vertragsbedienstete‘, ausgenommen bezuschusste Vertragsbedienstete gemäß K. E. Nr. 474,
  • ,vertragliche Ersatzkräfte öffentlicher Sektor‘,
  • ‚Art. 60 §7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes‘

Sie fallen nicht in den Anwendungsbereich des „Maribel sozial“. Für sie gelten deshalb die gleichen Kürzungsregeln wie für Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die nicht für die „Maribel sozial“-Ermäßigung in Betracht kommen.

Für die Arbeitnehmer von beschützenden Werkstätten und Werkstätten für angepasste Arbeit gilt eine eigene Regelung. Der betrag „Maribel sozial“ darf NIEMALS im Voraus abgezogen werden. Das Gleiche gilt für die unter dem NACE-Code 88995 aufgeführten Arbeitnehmer der provinzialen und lokalen Verwaltungen. Für sie gilt weiterhin der Pauschalbetrag für den Fonds "Maribel sozial" des öffentlichen Sektors.

Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber eine Zielgruppenermäßigung für die ‚bezuschussten Vertragsbediensteten K. E. Nr. 474 der lokalen Verwaltungen‘ erhält, kann der Betrag der „Maribel Sozial“-Ermäßigung mit der Zielgruppenermäßigung kumuliert werden, doch der Betrag der „Maribel Sozial“-Ermäßigung wird dann auf den Lohnmäßigungsbeitrag begrenzt.

Wenn es mehrere Beschäftigungszeilen gibt, und die Leistungen von einer der Beschäftigungszeilen unter die „Maribel sozial“-Maßnahme fallen, wird der „Maribel sozial“-Betrag aufgeteilt, unter Berücksichtigung des relativen Anteils der Leistungen einer bestimmten Beschäftigungszeile an der Gesamtheit der Leistungen für dieses Quartal, wobei von den Leistungsbruchzahlen (µ / µ (glob) ) Gebrauch gemacht wird, und dies auch für die Beschäftigungszeilen, deren Leistungen nicht unter diese Maßnahme fallen.

Wenn aber für eine der Beschäftigungszeilen die Zielgruppenermäßigung für „Langzeitarbeitssuchende“ oder eine für diese Kategorie vorgesehene Übergangsmaßnahme angewendet wird, oder die Zielgruppenermäßigung „bezuschusste Vertragsbedienstete“, „vertragliche Ersatzkräfte öffentlicher Sektor“ oder „Art. 60 § 7 des ÖSHZ-Grundlagengesetzes“, muss für diesen Arbeitnehmer der „Maribel sozial“-Betrag für keine Beschäftigungszeile in Abzug gebracht werden.

Formalitäten

Pro Beschäftigungszeile gibt der Arbeitgeber die strukturelle Ermäßigung und eine einzige Zielgruppenermäßigung an, auf die er Anspruch erheben kann. Die Belege zur Untermauerung der Zielgruppenermäßigung muss er in der Verjährungsfrist aufbewahren und auf Anfrage des Landesamtes für Soziale Sicherheit vorlegen können.

Fusion, Aufspaltung und Fortsetzung

Bei einer Fusion, Aufspaltung oder Fortsetzung kann der neue Arbeitgeber in einigen Fällen weiterhin die Ermäßigung beanspruchen.

Diesbezüglich muss zwischen den Ermäßigungen unterschieden werden, die jedes Quartal pro Arbeitnehmer nur in Abhängigkeit von Kriterien gewährt werden, denen im Laufe dieses Quartals zu entsprechen ist, und Ermäßigungen, die ab einem bestimmten Zeitpunkt anhand von Kriterien gewährt werden, für die zusätzlich einige Bedingungen im Laufe des Quartals zu erfüllen sind, für das die Ermäßigung beantragt wird.

Ermäßigungen, die nur anhand von Kriterien gewährt werden, denen im Laufe des Quartals zu entsprechen ist, für das die Ermäßigung beantragt wird:

  • Strukturelle Ermäßigung
  • Zielgruppenermäßigung ältere Arbeitnehmer – Brüssel
  • Zielgruppenermäßigung ältere Arbeitnehmer – Deutschsprachige Gemeinschaft
  • Zielgruppenermäßigung ältere Arbeitnehmer – Flandern – in Beschäftigung stehende ältere Arbeitnehmer
  • Zielgruppenermäßigung für ältere Arbeitnehmer - Wallonie
  • kollektive Arbeitszeitverkürzung und Viertagewochenregelung, wenn der Arbeitnehmer durch eine Fusion oder Einbringung zu einer Gruppe gehört, für die bereits ein derartiges System gilt und die eine Ermäßigung erhält
  • Zielgruppenermäßigung junge Arbeitnehmer – unter 19-Jährige
  • Zielgruppenermäßigung Gaststättengewerbe (Horeca-Sektor)
  • Zielgruppenermäßigung bezuschusste Vertragsbedienstete
  • Zielgruppenermäßigung vertragliche Ersatzkräfte öffentlicher Dienst
  • Zielgruppenermäßigung Tageseltern
  • Zielgruppenermäßigung Künstler
  • Zielgruppenermäßigung für Arbeitnehmer, die auf Basis von Artikel 60 §7 des ÖSHZ-Gesetzes eingestellt sind
  • Zielgruppenermäßigung für entlohnte Sportler

Da jedes Quartal sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer den Bedingungen neu entsprechen müssen, ist die Ermäßigung unabhängig von einer etwaigen Übernahme, Fusion, Umgestaltung usw.

Ermäßigungen, die anhand von Kriterien gewährt werden, denen im Laufe des Quartals zu entsprechen ist, für das die Ermäßigung beantragt wird, und für die einige zusätzliche Bedingungen zum Zeitpunkt des Dienstantritts zu erfüllen sind:

  • Zielgruppenermäßigung ältere Arbeitnehmer – Flandern – nicht in Beschäftigung stehende ältere Arbeitnehmer
  • Zielgruppenermäßigung für Ersteinstellungen
  • Zielgruppenermäßigung für Langzeitarbeitslose
  • Zielgruppenermäßigung für kollektive Arbeitszeitverkürzung und Viertagewochenregelung
  • Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer – Jugendliche mit Sekundarabschluss, gering Qualifizierte und sehr gering Qualifizierte.
  • Zielgruppenermäßigung junge Arbeitnehmer – Flandern
  • Zielgruppenermäßigung Umstrukturierung
  • Zielgruppenermäßigung Hauspersonal

Wenn die Rechtseinheit, zu der der Arbeitnehmer gehört, nicht länger besteht bzw. nicht länger als Arbeitgeber des Arbeitnehmers betrachtet werden kann, der das Recht auf die Ermäßigung begründet hat, wird das Recht auf diese Ermäßigungen im Grunde verwirkt, außer die Anfangsbedingungen werden erneut erfüllt. Das Programmgesetz vom 27.12.2004 sah einige Fälle vor, in denen diese Zielgruppenermäßigungen bei einer anderen Rechtseinheit dennoch fortgesetzt werden konnten. Der Spielraum für die weitere Anwendung der Ermäßigung richtete sich danach, ob es sich beim Arbeitgeber um ein Privatunternehmen handelte, das in den Anwendungsbereich des Gesellschaftsgesetzbuchs fiel, oder um eine VoG, eine Stiftung oder eine natürliche Person – mit oder ohne gewerbliche Tätigkeiten. Dies führte dazu, dass Gesellschaften, VoG, Stiftungen und natürliche Personen ungleich behandelt wurden.

Das Gesetz vom 22.12.2008 zur Festlegung sonstiger Bestimmungen versucht, diese unterschiedliche Behandlung aufzuheben. Der Gesetzgeber zielt darauf ab, dass natürliche Personen, Vereinigungen und Stiftungen unter faktisch gleichartigen Umstrukturierungsbedingungen wie bei juristischen Personen/Unternehmen die für die Fortsetzung in Betracht kommenden Ermäßigungen für den übrigen Zeitraum in Anspruch nehmen können.

Konkret bedeutet dies, dass Zielgruppenermäßigungen, für die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Rechts ebenfalls eine Reihe von Bedingungen erfüllt sein müssen, von nachfolgenden Unternehmen fortgesetzt werden können:

  1. das Unternehmen, das von einer rechtlichen Umstrukturierung gemäß Artikel 12:2 bis 12:10 und 12:103 des Gesellschafts- und Vereinigungsgesetzbuches profitiert oder das in eine anerkannte Sozialgenossenschaft oder eine als Sozialunternehmen anerkannte Genossenschaft gemäß Artikel 14:37 bis 14:45 desselben GB umgewandelt wird;
  2. das Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht, dessen Vermögen ganz oder teilweise aus dem Nettovermögen eines oder mehrerer Unternehmen ohne Erwerbszweck stammt;
  3. das Unternehmen, das Empfänger einer Einlage im Sinne von Artikel 12:101 des Gesellschaftsgesetzes ist.

Das Wesen dieser Zielgruppenermäßigungen besteht darin, dass bestimmte Zielgruppen/Arbeitnehmer (wieder) aktiv und vollständig in den Arbeitsmarkt integriert werden. Ziel dieser Verordnung ist es, dies in allen Fällen von Umstrukturierungen zu gewährleisten, die über die juristische Person hinausgehen.

Die Fortführung der Zielgruppenermäßigung ist nur dann zulässig, wenn zwischen den betroffenen Unternehmen eine schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Übergang beinhaltet, und der Nachfolgearbeitgeber dem LSS die von diesem erstellte Mustererklärung mit dem Antrag auf Fortführung vorlegt, in der der Nachfolgearbeitgeber gegenüber dem LSS erklärt, gesamtschuldnerisch für etwaige Sozialschulden des bisherigen Arbeitgebers zu haften.

Dieser Antrag muss zwingend unter Verwendung des beigefügten Musters gestellt werden. Natürlich werden diese Ermäßigungen nicht einfach erworben, sondern müssen noch eine Reihe von Bedingungen erfüllen, wie z. B.:

  • Der neue Arbeitgeber muss zur Arbeitgebergruppe gehören, auf die sich die Zielgruppenermäßigung bezieht
  • Bei einer Zielgruppenermäßigung für kollektive Arbeitszeitverkürzung und Viertagewochenregelung muss die Arbeitszeitverkürzung oder die Viertagewochenregelung fortgesetzt werden
  • Bei einer Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer muss abhängig von der Region, in der der junge Arbeitnehmer beschäftigt wird, der neue Arbeitgeber der Jungarbeitnehmerverpflichtung entsprechen.

Außerdem haftet der Arbeitgeber, der Anspruch auf die Fortführung der Zielgruppenermäßigungen erhebt, gesamtschuldnerisch für die Sozialschulden der bereits existierenden juristischen Personen.

Der Arbeitgeber, der die Ermäßigung fortsetzen möchte, muss dies der Inspektionsabteilung des LSS im Voraus anhand des genannten Musters ausdrücklich mitteilen. Der Kontrolldienst teilt dem Antragsteller seine Entscheidung mit und fordert erforderlichenfalls zusätzliche Unterlagen an. Falls der neue Arbeitgeber die Kürzungen weiterführen darf, teilt der Kontrolldienst auch die Anzahl der verbleibenden Quartale mit, in denen der Arbeitgeber die Ermäßigung noch anwenden darf. Das LSS möchte auch darauf hinweisen, dass ein korrekter und rechtzeitiger Antrag auf Weiterführung einiger Zielgruppenermäßigungen auch Auswirkungen auf die vom LSS gewährten Aktivierungsleistungen hat. Diese Einrichtung wird sich nämlich auf die Antwort des LSS stützen, wenn es um die Fortzahlung von Arbeitsleistungen geht.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Sektoren, in denen eine Jahresendprämie gezahlt wird

Für Arbeitnehmer, die eine Jahresendprämie durch Vermittlung eines Drittzahlers erhalten, wird bei der Berechnung der strukturellen Ermäßigung der Quartalslohn (W) im 4. Quartal jedes Jahres um 25 % erhöht. Abweichend davon beträgt die Erhöhung nur 15 % für anerkannte Leiharbeitsunternehmen, und dies im 1. Quartal.

Es folgt die Liste der paritätischen Kommissionen, für die von einem Fonds für Existenzsicherheit eine Jahresendprämie gezahlt wird. Die automatischen Kontrollen der strukturellen Ermäßigung für die DmfA 4/2021 und 1/2022 basieren auf dieser Liste.

Arbeitgeberkategorie

Paritätische Kommission

Arbeitnehmerkennzahl

Quartal

Koeffizient

129

125.022

015

4. Quartal

1,25

229

125.032

015

4. Quartal

1,25

017

302

011², 015², 495², 024, 029, 484

4. Quartal

1,25

317

302

011, 496

4. Quartal

1,25

055

126

015²

4. Quartal

1,25

060

317

015²

4. Quartal

1,25

066

121

015², 024

4. Quartal

1,25

067

149.01

015², 024

4. Quartal

1,25

083

140

015²

4. Quartal

1,25

091

127

015²

4. Quartal

1,25

093

132

015², 024

4. Quartal

1,25

193

144

015², 043, 024

4. Quartal

1,25

094

145

015², 043, 024

4. Quartal

1,25

194

145

015², 024

4. Quartal

1,25

294

145

015²

4. Quartal

1,25

494

145

015², 024

4. Quartal

1,25

594

145

015², 024

4. Quartal

1,25

102

142.04

015², 024

4. Quartal

1,25

112

323

015²

4. Quartal

1,25

113

323

015²

4. Quartal

1,25

123

314

015², 495²

4. Quartal

1,25

223

314

015², 495²

4. Quartal

1,25

597

322.01

015², 495²

4. Quartal

1,25

097

322

011, 015², 495², 496, 046

1. Quartal

1,15

497

322

011, 015², 495², 496, 046

1. Quartal

1,15

320 320 015², 495², 024, 484 4. Quartal 1,25
121 139 0152 4. Quartal 1,25
221 139 0152 4. Quartal 1,25
421 139 0152, 0242 4. Quartal 1,25
521 139 0152, 0242 4. Quartal 1,25
621 139 0152 4. Quartal 1,25

.
² außer wenn der Block „Typ Lehrling“ (00055) ausgefüllt wurde.