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Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen

Ab 2005 schulden bestimmte Arbeitgeber aus dem Baugewerbe einen Jahresbeitrag, um sie im Rahmen der vorübergehenden Arbeitslosigkeit infolge Arbeitsmangels wegen wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit zur Verantwortung zu ziehen.

Ab dem Jahr 2012 wurde dieses System auf alle Arbeitgeber erweitert, aber mit einer unterschiedlichen Berechnung für Arbeitgeber aus dem Baugewerbe und Arbeitgeber aus anderen Sektoren. Für beide wurde eine jährliche Lastschriftsanzeige verwendet.

Ab dem 1. Januar 2017 müssen die Arbeitgeber, mit Ausnahme des Baugewerbes, diesen Sonderbeitrag selbst berechnen und melden, und der Einzug erfolgt nicht mehr über eine jährliche Lastschriftanzeige, sondern über die regelmäßige vierteljährliche Meldung.

Für Arbeitgeber im Baugewerbe bleibt das System unverändert.


Betroffene Arbeitgeber

Es betrifft alle Arbeitgeber, die bereits einige Tage vorübergehende Arbeitslosigkeit infolge Arbeitsmangels wegen wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit gemeldet haben, die einen bestimmten Wert überschreitet.

 

Höhe des Beitrags

Arbeitgeber aus dem Bausektor:

Die Höhe des Beitrags wird einmal pro Jahr anhand der Daten in Bezug auf die Quartale des vorigen Jahres festgelegt. Für das Jahr 2005 erfolgt die Berechnung deshalb für die Periode vom 01.01.2004 bis 31.12.2004. Für diese Periode werden pro Handarbeiter und pro Lehrling, der einen manuellen Beruf ausübt, die Tage der wirtschaftlichen Arbeitslosigkeit addiert (Hinweiscode 71 in der DmfA), die beim LSS gemeldet wurden.

Der Beitrag pro Handarbeiter und Lehrling 46,31 EUR pro Tag wirtschaftliche Arbeitslosigkeit in der gleichen Periode, die die 110 Tage wirtschaftliche Arbeitslosigkeit überschreitet. Änderungen der eingereichten Quartalsmeldungen nach Berechnung des Sonderbeitrags können nicht zu einer Herabsetzung des geschuldeten Beitrags führen.

 

Arbeitgeber außer dem Bausektor:

Für Arbeitgeber, die nicht dem Bausektor angehören, gelten andere Regeln für die Meldung und die Berechnungsmethode. Ab dem 1. Quartal 2017 ändern sich die Berechnung und die Erklärung wie folgt:

  • Die Berechnung und Einnahme dieses Verantwortlichkeitsbeitrags erfolgt ab 2017 nicht mehr jährlich, sondern vierteljährlich.
  • Die Referenzperiode ist nicht mehr das Kalenderjahr, sondern das Meldequartal (T) und die 3 Quartale davor (T-1, T-2 und T-3) .
  • Zur Berechnung des Quartalsbeitrags werden alle Tage wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit (indikativer Code 71 in der DmfA) während des Meldequartals (T) berücksichtigt (folglich nicht nur die Tage > 110).
  • Der Tagesbetrag ist ein fester Betrag, der in Abhängigkeit der Gesamtzahl der Tage wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit während des Meldequartals und der 3 Quartale davor (folglich nicht mehr progressiv) berechnet wird:
    • 20 EUR für alle Tage, wenn während der Referenzperiode > 110 und ≤ 130
    • 40 EUR für alle Tage, wenn während der Referenzperiode > 130 und ≤ 150
    • 60 EUR für alle Tage, wenn während der Referenzperiode > 150 und ≤ 170
    • 80 EUR für alle Tage, wenn während der Referenzperiode > 170 und ≤ 200
    • 100 EUR für alle Tage, wenn während der Referenzperiode > 200

Ab dem 1. Quartal 2017 wird die Berechnung vierteljährlich durch die DmfA vorgenommen. Zur Kennzeichnung dieses Beitrags wird ein spezieller Code in die DmfA aufgenommen.

Um zu bestimmen, ob der Beitrag geschuldet wird, und um den Betrag für einen oder mehrere Arbeitnehmer im 1. Quartal 2017 zu bestimmen, werden folgende Elemente überprüft (pro Arbeitnehmer):

  • a) Wurde die Summe S der Tage wirtschaftlicher Arbeitslosigkeit für den Arbeitnehmer angegeben in 1/2017, 4/2016, 3/2016 und 2/2016 > 110 Tage?
    • wenn nein (keine Überschreitung): kein Beitrag geschuldet
    • wenn ja: Beitrag wird geschuldet
  • b) Bestimmung der Tagespauschale: In welcher Tranche befindet sich diese Summe S?
    • 20 EUR für alle Tage, wenn 110 < S ≤ 130
    • 40 EUR für alle Tage, wenn 130 < S ≤ 150
    • 60 EUR für alle Tage, wenn 150 < S ≤ 170
    • 80 EUR für alle Tage, wenn 170 < S ≤ 200
    • 100 EUR für alle Tage, wenn S > 200
  • c) Wie hoch ist der zu zahlende Beitrag?
    • (Anzahl Tage wirtschaftliche Arbeitslosigkeit 1. Quartal 2017) X (Tagespauschale)

Für die folgenden Quartale erfolgt die Berechnung auf ähnliche Weise.

Im Falle eines verspäteten Eingangs von einer oder mehreren Meldungen erfolgt die Berechnung, sobald alle Meldungen für die Referenzperiode beim LSS eingegangen sind.

Praktisches Beispiel für die Bestimmung des für einen Arbeitnehmer geschuldeten Beitrags:

Beispiel: Anzahl Tage wirtschaftliche Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers:

2/2016: 55 Tage;
3/2016: 15 Tage;
4/2016: 43 Tage;
1/2017: 35 Tage.

  • a) Summe S der 4 Quartale: 148 Tage
  • b) Tagesbetrag: 40 EUR da S = 148 sich in der Tranche > 130 und ≤ 150 befindet
  • c) Für 1/2017 geschuldeter Quartalsbeitrag: 35 Tage x 40 EUR/Tag = 1.400 EUR

Beispiel 2: Anzahl Tage wirtschaftliche Arbeitslosigkeit eines Arbeitnehmers:

3/2016: 15 Tage;
4/2016: 43 Tage;
1/2017: 35 Tage;
2/2017: 22 Tage.

  • a) Summe S der 4 Quartale: 155 Tage
  • b) Tagesbetrag: 20 EUR da S = 115 sich in der Tranche > 110 und ≤ 130 befindet
  • c) Für 2/2017 geschuldeter Quartalsbeitrag: 22 Tage x 20 EUR/Tag = 440 EUR

Kategorien 032: Anpassung

Zu erledigende Formalitäten

Arbeitgeber aus dem Bausektor:

Im Laufe eines jeden Jahres berechnet das LSS den Gesamtbetrag des Beitrags und schickt den beitragspflichtigen Arbeitgebern eine Lastschriftanzeige. Der Arbeitgeber muss diesen Betrag innerhalb des Zahlungszeitraums zahlen, der für das Quartal gilt, in dem der Betrag dem Arbeitgeber mitgeteilt wird.

Bei verspätetem Eingang einer oder mehrerer Erklärungen wird die Berechnung vorgenommen, sobald alle Erklärungen, die sich auf den Bezugszeitraum beziehen, beim LSS eingegangen sind.

Arbeitgeber mit Ausnahme des Baugewerbes:

Die Daten sollten vierteljährlich (falls zutreffend) über einen separaten Arbeitnehmercode auf der Ebene der Arbeitnehmerzeile übermittelt werden. Im Falle einer rückwirkenden Änderung im Quartal T ist die Neuberechnung auf den Beitrag des Quartals T beschränkt.

Alle:

Bei Arbeitgebern, die im Rahmen des SAB als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt wurden, kann der Arbeitsminister die Höhe des Beitrags im Jahr der Anerkennung und gegebenenfalls im darauf folgenden Jahr halbieren. Arbeitgeber, die im März 2017 für ein Jahr als Unternehmen in Schwierigkeiten anerkannt werden, können die Halbierung für 2017 und 2018 in Anspruch nehmen. Diese Halbierung der Beiträge wird nicht automatisch gewährt; die Arbeitgeber müssen dafür einen zusätzlichen Antrag beim FÖD BASK stellen. Der FÖD BASK teilt diese Entscheidung dem LSS mit, woraufhin das LSS im Falle von:

  • einer Lastschriftanzeige Bausektor Letztere neu berechnet und den Arbeitgeber informiert;
  • einer Meldung durch den Arbeitgeber eines anderen Sektors als dem Baugewerbe den Beitrag neu berechnet und anschließend eine Systemänderung durchführt.

Zusätzliche Informationen 2

Zusätzliche Informationen DmfA - Beitrag für Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen

Für Arbeitgeber, die nicht zum Bausektor gehören, wurde die Lastschriftanzeige des Beitrags für Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen übermittelt:

  • für das Referenzjahr 2020: am 30. September 2021

Der Fälligkeitstag für die Zahlung dieser Lastschriftanzeige ist festgelegt auf den 31. Oktober 2021.

Zusätzliche Informationen DmfA - Beitrag für Arbeitslosigkeit aus wirtschaftlichen Gründen - Andere Sektoren

Ab 1/2017 wird für die anderen Sektoren der Beitrag für wirtschaftliche Arbeitslosigkeit pro Quartal in der DmfA und pro Arbeitnehmerzeile in Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ unter Kennzahl 800 gemeldet

  • mit Typ 0, wenn die Grundpauschale anwendbar ist
  • mit Typ 2, wenn die ermäßigte Pauschale für Unternehmen in Schwierigkeiten anwendbar ist.

Es muss keine Berechnungsgrundlage mitgeteilt werden.

Wenn die DmfA über das Internet eingereicht wird, wird die Höhe des Beitrags automatisch berechnet.