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Verantwortlichkeitsbeitrag unfreiwillige Teilzeitkräfte mit einer Einkommensgarantieentschädigung

Das Programmgesetz vom 25. Dezember 2017 sieht einen Verantwortlichkeitsbeitrag pro Teilzeitarbeitnehmer unter Beibehaltung von Rechten vor, der eine Einkommensgarantieentschädigung erhält und für den dies nicht eingehalten wird.

Der Königliche Erlass vom 02. Mai 2019 beschreibt das Verfahren, das zur Eintreibung dieser Beiträge zu befolgen ist.

Im königlichen Erlass vom 2. Mai 2019 wird das Verfahren zur Erhebung dieses Beitrags beschrieben.

Betroffene Arbeitgeber

  Sie betrifft Arbeitgeber,

  • die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05. Dezember 1968 über kollektive Arbeitsabkommen und paritätische Kommissionen fallen
  • und die wenigstens 1 zusätzliche Stunde in den 4 vorhergehenden Quartalen zur Verfügung hatten.

Betroffene Arbeitnehmer

Die folgenden Arbeitnehmer fallen nicht in den Anwendungsbereich:

  Die folgenden Arbeitnehmer fallen nicht unter den Anwendungsbereich:

  • Aushilfskräfte
  • Arbeitnehmer, die mit einem Arbeitsvertrag Dienstleistungsschecks beschäftigt sind
  • Gelegenheitsarbeitnehmer.

Verantwortlichkeitsbeitrag

Der Beitrag beträgt 75,00 EUR pro IGU-Beschäftigten und Quartal und ist fällig, wenn keine IGU zusätzliche Stunden gewährt hat, obwohl der Arbeitgeber zusätzliche Stunden zur Verfügung hatte.

Dieser Beitrag ist nicht an eine natürliche Person gebunden und wird vom LSS nach der Überprüfung angewendet werden.

Der Beitrag wird nicht länger geschuldet:

  • wenn wenigstens 1 IGU eine zusätzliche Stunde erhalten hat (Q gestiegen um >= 1 Stunde)
  • wenn der Arbeitgeber nachweist, dass
    • es um unterschiedliche Funktionen geht und der Arbeitnehmer dafür nicht über die geeigneten Qualifikationen verfügt
    • wenn sich die Stunden auf Leistungen während derselben Zeitblöcke beziehen wie die vom Arbeitnehmer erbrachten Leistungen
    • wenn die zusätzlichen Stunden in einer anderen als der Niederlassungseinheit verfügbar sind, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist
    • wenn er alle offenen vollzeitlichen und teilzeitlichen Beschäftigungsverhältnisse angeboten hat
    • wenn es nicht um eine Erhöhung der Arbeitsregelung mit wenigstens 1 Monat oder von unbefristeter Dauer geht

  Der Beitrag wird nicht länger geschuldet:

  • ab dem Quartal, in dem wenigstens 1 IGU 1 zusätzliche Stunde erhalten hat
  • oder ab dem Quartal, das auf die drei aufeinander folgenden Quartale folgt, in denen im Vergleich zu den vier vorhergehenden Quartalen der Beitrag fällig war und keine einzige zusätzliche Stunde verfügbar war.

Überprüfung und Regularisierung

Zusammengefasst besteht die Überprüfung daraus dass:

  • das LfA nacheinander in jedem Quartal Listen von IGU's pro Arbeitgeber versendet
  • das LfA eine Überprüfung auf der Grundlage der DmfA-Angaben durchführt, um nachzuvollziehen
    • ob sich die Vertragsstunden für die IGU's erhöht haben
    • ob der Arbeitgeber zusätzliche Stunden verfügbar hatte
  • das LfA Schreiben an die Arbeitgeber versendet, die möglicherweise den Beitrag schulden
  • das LfA versendet die folgenden Listen an die Inspektion Aufsicht über die Sozialgesetze (TSW):
    • IGU's pro Arbeitgeber
    • Arbeitgeber, die nicht fristgerecht geantwortet haben
    • die Rechtfertigung pro Arbeitgeber
  • die Aufsicht über die Sozialgesetze (überprüft, ob die Rechtfertigung wirksam ist)
  • das LSS führt in der DmfA die eventuellen Regularisierungen auf der Grundlage der von der Aufsicht über die Sozialgesetze übermittelten Angaben aus

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Meldung des IGU-Verantwortlichkeitsbeitrag

 

In der DmfA wird der IGU-Verantwortlichkeitsbeitrag global auf der Ebene des Arbeitgebers im Block 90002 „Nicht an eine natürliche Person gebundener Beitrag“ mit der Arbeitnehmerkennzahl 805 angegeben.

Das LSS wird die ersten nachträglichen Kontollen frühestens im 1. Quartal 2021 durchführen.