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Junge Arbeitnehmer – Flandern

Ab 01.07.2016 führt Flandern eine neue Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer als Ersatz für die Zielgruppenermäßigung junge Arbeitnehmer mit sehr geringer Qualifikation, geringer Qualifikation und mittlerer Qualifikation und junge Arbeitnehmer unter 19 Jahren ein. Dies gilt nur für Arbeitnehmer, die in einer Niederlassungseinheit in Flandern tätig sind oder von ihr abhängig sind.

Es handelt sich dabei um 2 außerordentliche Ermäßigungen:

  • Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer – Jugendliche mit mittlerer Qualifikation und gering Qualifizierte
  • Zielgruppenermäßigung für junge Arbeitnehmer – Lehrlinge alternierende Ausbildung und junge Arbeitnehmer in beruflicher Bildung in Teilzeit mit einem Teilzeitarbeitsvertrag.

Betroffene Arbeitgeber

Sowohl Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor als auch aus dem Privatsektor kommen für die Zielgruppenermäßigung in Betracht, ungeachtet der Anzahl der Arbeitnehmer, die sie beschäftigen.

Für den Erhalt der Zielgruppenermäßigung ‚junge Arbeitnehmer – Flandern‘ ist es nicht mehr obligatorisch, die Jungarbeitnehmerverpflichtung zu erfüllen. Die Verpflichtung an sich besteht jedoch fort und Jugendliche, die in Flandern arbeiten, kommen dafür in Betracht. In den anderen Regionen kann jedoch noch eine Verbindung zwischen dem Erhalt der Zielgruppenermäßigung junge Arbeitnehmer und dem Erfüllen der Jungarbeitnehmerverpflichtung bestehen.

Betroffene Arbeitnehmer

Zielgruppenermäßigung Auszubildende - alternierende Ausbildungen

  • Für Einstellungen ab 01.07.2016.
  • Es handelt sich um
    • Lehrlinge alternierende Ausbildung im Sinne von Art. 1bis des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969
    • junge Arbeitnehmer in beruflicher Bildung in Teilzeit, die zur Ausführung bestimmter alternierender Ausbildungen an einen Teilzeitarbeitsvertrag gebunden sind (DBSO-Jugendliche mit einem Teilzeitarbeitsvertrag). Jugendliche mit einem Teilzeitarbeitsvertrag, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der in den Anwendungsbereich der „Maribel sozial“-Maßnahme fällt, kommen nicht in Betracht. Um in Betracht zu kommen, muss der Jugendliche beim VDAB am letzten Tag des Quartals der Einstellung über eine elektronische Akte (Portfolio) verfügen.

Zielgruppenermäßigung geringe und mittlere Qualifikation

  • Für Einstellungen mit Arbeitsvertrag ab 01.07.2016.
  • Für Jugendliche, die am Ende des Quartals der Einstellung weniger als 25 Jahre alt sind.
  • Gering qualifizierte Jugendliche dürfen kein Diplom oder Zeugnis des Sekundarunterrichts, 2. Lehrjahr 3. Stufe oder eine gleichwertige Ausbildung besitzen. Ein vollständiger Überblick befindet sich auf der Website der Flämischen Subventionsstelle für Beschäftigung und Sozialwirtschaft. Der VDAB bescheinigt und stellt fest, wer in Betracht kommt. Der VDAB übermittelt dem LSS den Bildungsabschluss auf elektronischem Weg.
  • Jugendliche mit mittlerer Qualifikation (die spätestens am 31. Dezember 2019 beim Arbeitgeber in Dienst getreten sind) dürfen höchstens ein Diplom oder Zeugnis des Sekundarunterrichts, 2. Lehrjahr 3. Stufe oder eine gleichwertige Ausbildung besitzen. Wenn vorgesehen ist, dass ein Jugendlicher innerhalb von vier Monaten ab dem Tag seines Beschäftigungsbeginns ein Hochschulzeugnis erwirbt, kommt er nicht in Betracht. Der VDAB bescheinigt und stellt fest, wer in Betracht kommt. Der VDAB übermittelt dem LSS den Bildungsabschluss auf elektronischem Weg. 
  • Um in Betracht zu kommen, muss der Jugendliche beim VDAB am letzten Tag des Quartals der Einstellung über eine elektronische Akte (Portfolio) verfügen; wenn der Jugendliche diese für das Quartal der Einstellung und die darauffolgenden Quartale nicht vorlegen kann, wird die entsprechende Anzahl Quartale abgezogen (Datenfluss VDAB).
  • Der Referenzquartalslohn muss für die ersten 4 Quartale weniger als 7.500,00 EUR und für die folgenden 4 Quartale weniger als 8.100,00 EUR betragen.

Betrag der Ermäßigung

Zielgruppenermäßigung Auszubildende - alternierende Ausbildungen

  • Der junge Arbeitnehmer eröffnet während seiner Beschäftigung im System des alternierenden Ausbildung und der alternierenden Ausbildung das Recht auf eine Ermäßigung G1 (1.000,00 EUR).
  • Quartale, in denen diese Ermäßigung in Anspruch genommen werden kann, werden bei der Ermäßigungsperiode für Jugendliche mit geringer und mittlerer Qualifikation nicht mitgerechnet.

    Zielgruppenermäßigung gering qualifizierte Jugendliche

    • Der gering qualifizierte Jugendliche eröffnet eine Kürzung G7 (Saldo) für das Quartal der Einstellung und die 7 folgenden Quartale. Die Pauschale G7 gilt ab dem 1. Quartal 2019 für Neueinstellungen und für die verbleibenden Quartale derjenigen, die den Anspruch bereits eröffnet haben.
    • Bei einer Wiederbeschäftigung innerhalb von 4 Quartalen nach der Beendigung einer vorherigen Beschäftigung werden die ursprüngliche Beschäftigung und die Wiederbeschäftigung als 1 Beschäftigung betrachtet, wobei die Anzahl der Quartale weiter gerechnet wird.
    • Die anschließende Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber nach einer Beschäftigung 1bis alternativen Lernens oder alternativer Ausbildung (mit einem Teilzeitarbeitsvertrag), wird als Neueinstellung betrachtet.

     

      Übergangsmaßnahme für Jugendliche mit mittlerer Qualifikation

      • Jugendliche mit mittlerer Qualifikation, die bis spätestens 31. Dezember 2019 beim Arbeitgeber eingestellt werden, erhalten für das Einstellungsquartal und die 7 Folgequartale eine weitere Ermäßigung G1 (1.000,00 EUR).
      • Bei einer Wiederbeschäftigung innerhalb von 4 Quartalen nach der Beendigung einer vorherigen Beschäftigung werden die ursprüngliche Beschäftigung und die Wiederbeschäftigung als 1 Beschäftigung betrachtet, wobei die Anzahl der Quartale weiter gerechnet wird.
      • Die anschließende Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber nach einer Beschäftigung 1bis duale oder alternierende Ausbildung (mit einem Teilzeitarbeitsvertrag) wird wie bei der Einführung der ‚Zielgruppenermäßigung für Jugendliche in Flandern‘ ebenfalls als Neueinstellung betrachtet und nicht als Wiedereinstellung. Wenn diese Neueinstellung nach dem 31. Dezember 2019 liegt, kommt sie nicht für die Übergangsmaßnahme „Zielgruppenermäßigung für Jugendliche mit mittlerer Qualifikation“.

      Zu erledigende Formalitäten

      • Der Jugendliche mit geringer und mittlerer Qualifikation sowie der DBSO-Jugendliche (berufliche Ausbildung in Teilzeit) müssen beim VDAB eine elektronische Akte (Portfolio) anlegen.
      • Das Anlegen einer elektronischen Akte beim VDAB ist unabhängig vom Wohnsitz des Jugendlichen obligatorisch.
      • Die Jugendverpflichtung bleibt föderal, so dass die Daten in der DmfA weiter erfasst werden müssen (z.B. „behindert“ oder „ausländischer Herkunft“ im Sinne des einschlägigen Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung, Art. 23). 
      • Die Einhaltung der Jugendverpflichtung ist keine Voraussetzung mehr für die flämische Zielgruppenermäßigung, kann aber zu einer möglichen Sanktionierung des FÖD BASK führen.
      • Wenn der Arbeitgeber die Zielgruppenermäßigung für Jugendliche für eine Beschäftigung in einer anderen Region beantragt, muss die Jugendverpflichtung dennoch in ganz Belgien (föderal) erfüllt werden.

      Weitere Informationen

      Weitere Informationen finden Sie auf der Website von Flandern: https://www.vlaanderen.be/Zielgruppenermäßigungen#Zielgruppenermäßigungen-voor-jongeren.

       

       

      Zusätzliche Informationen 1

      Zusätzliche Informationen DmfA – Meldung der Ermäßigungen für junge Arbeitnehmer – Flandern

       

      Flandern

      Ab 3/2016 werden die regionalen Zielgruppenermäßigungen für junge Arbeitnehmer, die in einer Niederlassungseinheit in Flandern beschäftigt oder ihr unterstellt sind, im Block 90109 „Ermäßigung Beschäftigung“ mit folgenden Angaben eingetragen:

       

      Ermäßigung

       Pauschale

      Dauer  Code

       Berechnungsgrundlage

      Beginndatum des Anspruchs 1

       Betrag der Ermäßigung

      Maßnahme zur Förderung der Beschäftigung (Feld 00052)

      Bescheinigung
      ausgestellt von

      Ab 01.01.2017

       Jugendliche unter Arbeitsvertrag mit alternierender Ausbildung, die nicht in den Anwendungsbereich der Sozialen Maribel fallen.
       
       G1 (1000 €)  Von der Ausbildung betroffene Quartale 6311  /   /   ja nein VDAB

      Ab 01.07.2016 in Beschäftigung

      Jugendliche mit geringer Qualifikation
       
       
      G7 (Saldo)
      Quartal der Einstellung 2 + die 7 folgenden Quartale  6300  /   ja  ja  ja VDAB
      Jugendliche mit mittlerer Qualifikation (spätestens am 31. Dezember 2019 beim Arbeitgeber in Dienst getreten)
       
       G1 (1000 €) Quartal der Einstellung 2 + die 7 folgenden Quartale (bis höchstens zum 3. Quartal 2021)  6301  /   ja  ja  ja VDAB
       Jugendliche Lehrlinge / alternierende Ausbildung
       
       G1 (1000 €)  Von der Ausbildung betroffene Quartale  6310  /   /  ja  ja  /

       

       

      1 Das Beginndatum des Anspruchs ist das allererste Datum der Einstellung des Arbeitgebers, außer
            - für die Ermäßigungen 6300 oder 6301: Datum der Einstellung als einfacher Arbeitnehmer, wenn eine Beschäftigung als Jugendlicher in Ausbildung oder alternierender Ausbildung vorhanden war
            - für die Ermäßigungen 6300 oder 6301: Datum der Neueinstellung, wenn während mindestens 4 Quartalen ab 01.07.2016 eine Unterbrechung des Vertrags vorhanden war
           

      Die nach der Einstellung in einer Niederlassungseinheit außerhalb Flanderns beim gleichen Arbeitgeber erbrachten Beschäftigungen verleihen keinen Anspruch auf die oben genannten Ermäßigungen, aber die betroffenen Quartale werden für die Dauer der Ermäßigung mitgerechnet.

      2 Weniger als 25 Jahre am letzten Tag des Quartals der Einstellung

       

      Bei Eingabe der DmfA per Internet werden die Ermäßigungen 6300, 6301, 6310 oder 6311 automatisch berechnet, wenn sie aktiviert werden.