Welche Basisdaten sind mitzuteilen?
1. Die Identifikation des Arbeitgebers
Um eine Dimona durchführen zu können, ist eine der nachfolgend genannten Nummern unbedingt erforderlich:
- endgültige LSS -Nummer
- vorläufige LSS -Nummer
- der Unternehmensnummer.
Wer keine dieser Nummern besitzt, muss sich erst als Arbeitgeber identifizieren lassen, bevor seine erste Dimona erfolgen kann. Die Identifizierung erfolgt über die Anwendung „Wide“ - Werkgevers-IDentificatie/ion-Employeurs -, die in die Dimona-Anwendung integriert ist.
Die „vorläufige Eintragungsnummer“ ist eine Nummer, die der Arbeitgeber in Erwartung einer endgültigen Identifikation beim LSS erhält.
Diese vorläufige Nummer darf nur verwendet werden, um andere Dimona-Meldungen vorzunehmen, und zwar so lange, bis der Arbeitgeber seine endgültige LSS-Eintragungsnummer erhalten hat. Dann verfällt die vorläufige Nummer und wird unbrauchbar. Alle LSS-Nummern in den bereits bestehenden Dimona-Meldungen werden automatisch angepasst. Hinweis: Der Arbeitgeber (oder sein Bevollmächtigter) kann die Daten zu diesem Zeitpunkt im Personalbestand einsehen.
Arbeitgeber aus dem öffentlichen Sektor müssen Folgendes beachten:
- Wenn der Arbeitgeber Sie PersoPoint-Mitglied ist und keine eigene Identifizierungsnummer besitzt, gibt er hier die LSS-Nummer des belgischen Staats an: 0009354-67, sowohl für niederländischsprachige als auch französischsprachige Arbeitnehmer. In diesem Fall muss er einen zusätzlichen Code angeben, der für die Anstalt, Abteilung oder den Standort spezifisch ist. Dieser Code wird als die „Teileinheit“ angegeben. Dieser Code muss gemeldet werden, damit die Kommunikation mit dem PersoPoint zügig erfolgen kann. Eine Liste mit diesen Codes finden Sie im Rundschreiben Nr. 522 vom 06.06.2002.
- wenn der Arbeitgeber PersoPint-Mitglied ist und dennoch eine eigene Identifizierungsnummer hat, genügt es, die eigene Nummer zu melden;
- Wenn der Arbeitgeber keine einzige Nummer benutzen kann, muss er das LSS kontaktieren, bevor er eine Dimona vornimmt;
- wenn die Unterrichtsanstalt jedoch Meldungen für Personalmitglieder vornimmt, die aus Eigenmitteln bezahlt werden, benutzt sie ihre eigene Identifizierungsnummer.
- wenn ein Arbeitgeber als Unterrichtanstalt Meldungen für Personalmitglieder vornimmt, die nicht aus eigenen Arbeitsmitteln bezahlt werden, benutzt er die Identifizierungsnummer des Niederländischsprachigen, Französischsprachigen oder Deutschsprachigen Unterrichtswesens;
- wenn eine Provinz- oder Kommunalverwaltung, Meldungen für ein Personalmitglied einer Unterrichtsanstalt vornimmt, muss die eigene Identifizierungsnummer angeben (und nicht die Identifizierungsnummer der Unterrichtsanstalt).
HINWEIS: Die Dimona muss unbedingt mit der gleichen Nummer wie die DmfA erfolgen.
2. Die Identifikation des Personalmitglieds
Die einzige Erkennungsnummer des Arbeitnehmers, die im Rahmen der Sozialen Sicherheit verwendet werden muss, ist die Erkennungsnummer der Sozialen Sicherheit (ENSS). Diese ENSS wird in allen Zweigen der Sozialen Sicherheit verwendet und es handelt sich dabei entweder um die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen oder eine gültige Bis-Nummer (für Personen, die nicht im Nationalregister aufgenommen sind).
In erster Instanz kann der Arbeitgeber diese Erkennungsnummer bei seinem Arbeitnehmer anfordern (Personalausweis oder sonstiges Identitätsdokument).
Wenn der Arbeitnehmer seine ENSS nicht kennt, kann der Arbeitgeber mithilfe des elektronischen Antragsformulars auf der Sigedis-Website, das er sorgfältig ausfüllt und einsendet, eine gültige ENSS beantragen. Wenn sich der Arbeitnehmer im Ausland aufhält und zum ersten Mal in Belgien beschäftigt wird, muss eine Kopie des offiziellen Identitätsdokuments beigelegt werden. Sigedis schickt dem Arbeitgeber eine Antwort mit einer Erkennungsnummer zurück. Der Arbeitgeber teilt seinerseits dem Arbeitnehmer diese Nummer mit.
Während der folgenden Kontakte kann der Arbeitnehmer nur durch Übermittlung der ENSS identifiziert werden.
Bei einer Dimona für Gelegenheitsarbeitnehmer ist der Gebrauch der ENSS des Arbeitnehmers obligatorisch. Der Arbeitgeber muss für diese Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen INSZ oder einer gültigen BIS-Nummer (= Ausländern, die vorübergehend nach Belgien kommen, zugewiesene Identifizierungsnummer) sein. Wenn ein vorübergehender ausländischer Arbeitnehmer keine gültige BIS-Nummer hat, kann die Einstellung des Arbeitnehmers nicht per Dimona gemeldet werden. Der Arbeitnehmer muss sich dann erst an die Verwaltungsbehörden der Gemeinde/Stadt wenden, wo er seinen Aufenthalt hat oder in einem Hotel ist. Die Gemeinde wird dann eine Bisnummer einrichten.
Für Gelegenheitsarbeiter im Horeca-Sektor ist der Gebrauch der ENSS nicht obligatorisch.
3. Wichtigste Merkmale
a. Nummer der paritätischen Kommission
Der Arbeitgeber gibt die paritätische Kommission an, die sich auf den Arbeitnehmer bezieht, für den er die Meldung vornimmt. Die sieben nachstehend genannten Nummern sind in diesem Zusammenhang unbedingt erforderlich (nur drei Ziffern sind zulässig, auch bei paritätischen Unterkommissionen). Die anderen paritätischen Kommissionen dürfen übermittelt werden unter Angabe von XXX (paritätische Kommission für die anderen Sektoren).
- 124 für Arbeiter und Lehrlinge aus dem Bausektor (PK 124), außer Arbeiter, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit im Bausektor beschäftigt waren. Für sie ist PK 322 anzugeben (und folglich nicht 124);
- 140 für Arbeiter und Lehrlinge aus dem Transportsektor (PK 140);
- 144 für Gelegenheitsarbeitnehmer aus dem Sektor Landwirtschaft (PK 144);
- 145 für Gelegenheitsarbeitnehmer aus dem Sektor Gartenbau (PK 145);
- 149 für Arbeiter, die unter die paritätische Unterkommission für Elektriker fallen (Installation und Vertrieb - PsC 149.01).
- 302 für Gelegenheitsarbeitnehmer aus dem Horeca-Sektor (PK 302); für die als Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor beschäftigten Studenten dürfen höchstes 475 Stunden unter XXX angegeben werden und sind die sonstigen Leistungen unter anzugeben;
- 320 für Gelegenheitsarbeitnehmer im Bestattungssektor;
- 322 für Arbeiter und Angestellte aus dem Sektor der Aushilfsarbeit (PK 322); Für diese Arbeitnehmer ist auch die Unternehmensnummer und die paritätische Kommission (124, 140, 144, 145, 149,302 oder XXX) des Benutzers anzugeben.Wenn der Benutzer nicht in Belgien ansässig ist und folglich keine Unternehmensnummer besitzt, müssen sein Name und seine Adresse angegeben werden.
BEMERKUNGEN:
- Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt über ein Unternehmen für Aushilfsarbeit: Gelegenheitsarbeitnehmer der Sektoren Landwirtschaft, Gartenbau und Horeca, die mit einem Vertrag für Aushilfsarbeit eingestellt wurden, sind immer mit dem Hinweis PK 322 und mit Angabe des Beginn- und Enddatums der Beschäftigung (vgl. unten) zu melden. Die PK 144, 145 oder 302 ist im Feld ,Paritätische Kommission des Benutzers' anzugeben. Für Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor wird die Unternehmensnummer des Benutzers angegeben, sodass diese Tage vom Arbeitgeber-Benutzer abgezogen werden können.
- Mit Dienstleistungsschecks über eine Sui-generis-Abteilung Dienstleistungsschecks eines Unternehmens für Aushilfsarbeit beschäftigte Arbeitnehmer: Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit mit einem Arbeitsvertrag im System der Dienstleistungsschecks beschäftigt werden, sind nicht durch einen Arbeitsvertrag für Aushilfskräfte gebunden. Sie dürfen nicht unter PK 322 angegeben werden, sondern sind unter XXX zu melden.
b. Art von Arbeitnehmer
Anhand folgender Codes ist die „Art von Arbeitnehmer“ anzugeben:
- DWD „Dimona Without DmfA“: für einen Arbeitnehmer, für den eine Dimona durchzuführen ist, der aber in der DmfA nicht angegeben wird. Dieser Code hat Vorrang, das heißt, dass der Code DWD auch dann anzugeben ist, wenn der betreffende Arbeitnehmer einer anderen „Art von Arbeitnehmer“ entspricht. Die einzigen Ausnahmen davon sind nicht beitragspflichtige Arbeitnehmer, die im soziokulturellen Sektor oder bei Sportveranstaltungen beschäftigt werden, Personen mit individueller Berufsausbildung und Personen, die ein Einstiegspraktikum absolvieren, sowie nicht beitragspflichtige Praktikanten für ihre Praktika im Rahmen einer Ausbildung zu bezahlter Arbeit. Für sie haben die Codes A17, IVT, TRI und STG Vorrang;
- BCW: für einen Arbeiter im Bausektor außer STU, DWD, IVT und RTA;
- EXT: für einen Gelegenheitsarbeitnehmer (einschließlich Studenten, deren Solidaritätsbeitrag nicht angewandt wird), die im Landwirtschafts- oder Gartenbausektor (PK 145), im Horeca-Sektor (PK 302), im Bestattungssektor (PK 320) oder im Sektor der Aushilfsarbeit (PK 322) beschäftigt sind;
- FLX: für einen Flexijob-Arbeitnehmer;
- IVT: für Personen, die durch einen IBO-, PFI-/CFI- oder FPI-Vertrag (Individuele Beroepsopleiding in Flandern, Plan de Formation Insertion und Contrat Formation-Insertion (Vertrag über die Einstiegsausbildung)in der Wallonie oder Formation Professionnelle Individuelle en entreprise in der Region Brüssel-Hauptstadt) verbunden sind, aber während der Ausbildung noch immer den Status der Arbeitslosigkeit haben und vom Arbeitgeber nicht in die DmfA-Meldung aufgenommen werden;
- STG: für nicht beitragspflichtige Praktikanten für ihre Praktika im Rahmen einer Ausbildung zu bezahlter Arbeit, es sei denn, sie müssen unter IVT oder TRI gemeldet werden;
- TRI: für Personen, die ein Einstiegspraktikum bei einem Arbeitgeber absolvieren, aber während des Praktikums noch stets einen Arbeitslosenstatus haben und vom Arbeitgeber nicht in der DmfA-Meldung angegeben werden müssen; das Einstiegspraktikum, wie vor dem 01. Januar 2020 in der Dimona-Gesetzgebung definiert, besteht nur noch im deutschsprachigen Landesteil;
- RTA: für einen Lehrling, der im Bausektor beschäftigt ist. Lehrlinge aus allen anderen Sektoren sind mit „OTH“ anzugeben;
- STU: Nur für einen Studenten, der mit einem spezifischen Arbeitsvertrag für Studenten eingestellt wurde und für den der Solidaritätsbeitrag für Studenten angewandt wird. Für diese muss immer eine Dimona-Meldung Typ STU durchgeführt werden, außer für einen Studenten, der mit einem Arbeitgeber keinen Studentenvertrag mehr abschließen kann, da er bereits 12 Monate oder mehr ununterbrochen bei ihm im Dienst war;
- S17: für Arbeitnehmer im Sportsektor, unter Anwendung von Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969; diese Arbeitnehmer sind nicht beitragspflichtig und müssen nicht in die DmfA aufgenommen werden;
- O17: für andere Arbeitnehmer, unter Anwendung von Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969; diese Arbeitnehmer sind nicht beitragspflichtig und müssen nicht in die DmfA aufgenommen werden;
- T17: für Arbeitnehmer bei Rundfunk und Fernsehen, unter Anwendung von Artikel 17 des Königlichen Erlasses vom 28.11.1969; diese Arbeitnehmer sind nicht beitragspflichtig und müssen nicht in die DmfA aufgenommen werden;
- PMP: für Parlamentarier und „geschützte“ lokale Mandatsträger;
- OTH: für die anderen,oben nicht genannten
Arbeitnehmer. Mit dem Typ „OHT” werden unter anderem angegeben:
- die Studenten, auf die der Solidaritätsbeitrag nicht angewendet wird;
- die Lehrlinge in der alternierenden Ausbildung;
- die freiwilligen Feuerwehrleute und die freiwilligen Sanitäter;
- QUA: Quarantäne Gelegenheitsarbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Gartenbau (COVID-19-Maßnahme); dies betrifft die Gelegenheitsarbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Rahmen der PK der Landwirtschaft (PK 144), des Gartenbaus (PK 145) oder der Aushilfsarbeit (PK 322) beschäftigt werden, sofern der Aushilfsarbeitnehmer von einem Nutzer in einem dieser Sektoren beschäftigt wird. Sie werden mit dem Typ ‚QUA‘ angegeben, wenn die Ausführung des Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt ausgesetzt wurde, weil sie positiv auf das COVID-19-Virus getestet wurden, ohne arbeitsunfähig zu sein, aber infolgedessen in Zwangsquarantäne gehen müssen und kein Arbeits- oder Ersatzeinkommen haben.