Pensionsbeitrag statutarische Beamten
Betroffene Arbeitgeber
Alle Arbeitgeber, die statutarische Beamte beschäftigen und Beiträge zahlen, die für die Finanzierung einer Behördenpension bestimmt sind.
Betroffene Arbeitnehmer
Alle statutarischen Beamten, mit Ausnahme der Diener des römisch-katholischen Gottesdienstes.
Beamte, die ihren Verwaltungssitz im Ausland haben (z. B. Diplomaten, bestimmte Militärpersonen …), müssen den Beitrag für die Pension für statutarische Beamte an das LSS zahlen, auch wenn für sie keine normalen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind.
Berechnungsgrundlage
Der Lohnbegriff für die Berechnung der Pensionsbeiträge statutarischer Beamter wird bestimmt durch Artikel 8 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die bürgerlichen und kirchlichen Pensionen, der den Referenzwert für die Berechnung der staatlichen Pensionen bestimmt.
Der Referenzlohn für die Berechnung der staatlichen Pension besteht aus dem Tabellenlohn und den Lohnzulagen, die als zur Ausübung der Funktion gehörig betrachtet werden können.
Der (indexierte) Referenzlohn, auf dessen Grundlage der Pensionsbeitrag berechnet wird, unterscheidet sich vom Lohnbegriff, auf den die Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. In den meisten Fällen ist die Berechnungsgrundlage für den Pensionsbeitrag etwas geringer als für die üblichen Beiträge, weil einige Vorteile (z. B. Jahresendprämie) nicht für die Berechnung des Referenzlohns in Betracht kommen.
Die Vorteile in Natura werden nicht für den Referenzlohn in Betracht gezogen, ausgenommen des Vorteils der kostenlosen Unterbringung, Heizung, Beleuchtung… eines fest eingestellten Portiers, der in bestimmten Fällen dem Pensionsbeitrag für statutarische Beamte unterworfen wird.
Lohnzulagen
Nur die Lohnzulagen, die in Artikel 8, § 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1844 angegeben sind, werden vom FPD für die Berechnung der staatlichen Pension in Betracht gezogen und sind Teil der Berechnungsbasis für die Einziehung des Pensionsbeitrags für statutarische Beamte.
Die Erhöhungen der Lohnzulagen, die nach dem 31.12.1998 zugewiesen wurden, werden für die Feststellung des Referenzlohns nicht in Betracht gezogen.
Die Gehaltszuschläge werden für Perioden berücksichtigt, für die sie tatsächlich gewährt wurden, und in Höhe des Betrages oder der Beträge, die während dieser Periode zuerkannt wurden.
Abwesenheiten
Der Lohn eines statutarischen Beamten für eine entlohnte
Abwesenheit, die mit einer „Diensttätigkeit“ gleichgesetzt ist,
wird für die Berechnung der Behördenpension berücksichtigt und
unterliegt Pensionsbeiträgen. Eine Abwesenheit im
administrativen Stand der „Inaktivität“ wird für die Berechnung
der Behördenpension nicht berücksichtigt. Wenn die Verwaltung
während der Abwesenheit einen Lohn zahlt, werden für diesen
Lohn keine Pensionsbeiträge geschuldet.
Höhe des Beitrags
Es handelt sich um folgende Beiträge:
- den persönlichen Beitrag statutarische Beamte von 7,5 %
- den persönlichen Beitrag Leiter von 1,5 %
- den Arbeitgeberbeitrag statutarische Beamte
- den Arbeitgeberbeitrag Leiter
- der Arbeitgeberbeitrag Responsabilisierung provinziale und
lokale Verwaltungen.
Für die provinzialen und lokalen Verwaltungen, die an den
Solidarisierten Pensionsfonds für die provinzialen und lokalen
Verwaltungen angeschlossen sind, ist das LSS ausschließlich
zur Einziehung des Pensionsbeitrags für statutarische Beamte
befugt. Informationen über den prozentualen Anteil des
Pensionsgrundbeitrags und des eventuell geschuldeten
Responsabilisierungsbeitrags können beim FPD erhalten
werden.
Für die Arbeitgeber, die bis zum 31. Dezember 2014 die
Pensionsbeiträge für das statutarische Personals direkt an den
FPD bezahlen, müssen die zusätzlichen Zahlungen, die sich auf
diesen Zeitraum beziehen, direkt an den FPD gezahlt werden.
Berichtigungen für zu viel gezahlte Beiträge für diesen
Zeitraum müssen direkt mit dem FPD geregelt werden.
Zu erledigende Formalitäten
Die Grundregel lautet, dass diese Beiträge spätestens am 5. Tag
des Monats nach dem Monat, auf den sie sich beziehen, fällig
sind. Die Zahlung dieser Beiträge wird in die
Vorschussrechnungen übernommen.
Wer weitere Erklärungen zur Einzahlung dieser Beiträge wünscht, kann sich an das LSS wenden, und zwar per E-Mail an ilse.selderslaghs@rsz.fgov.be oder telefonisch unter 02 509 36 18.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfA - Pensionsbeitrag für die statutarischen Beamten
In der DmfA wird der Beitrag für die Pension der statutarischen
Beamten je Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die
Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ angegeben
- für die statutarischen Personalmitglieder mit Kennzahl
675 oder 676 (statutarisches
Personal im Ausland), 677 (statutarische
Praktikanten mit dem Urlaubsgeld des privaten Sektors) und
690 (von den Sozialversicherungsbeiträgen
befreite fest angestellte Ärzte): unter Arbeitnehmerkennzahl
815
- mit Typ 0 nur
für den persönlichen Beitrag von 7,5 % (für Kennzahl 676 ist dies in den meisten Fällen immer Typ 0) - mit Typ 1 für den persönlichen Beitrag und den normalen Arbeitgeberbeitrag
- mit Typ 2,4,5,6 für den persönlichen Beitrag und den abweichenden Arbeitgeberbeitrag
- mit Typ 3 oder 7 für den abweichenden Arbeitgeberbeitrag nur dann, wenn sich die Berechnungsgrundlage von derjenigen des persönlichen Beitrags unterscheidet (in Kombination mit Typ 0)
- für dem solidarischen Pensionsfonds angeschlossene statutarische Personalmitglieder der lokalen Verwaltungen (Kennzahl 675, 676, 677 und 690 in Kategorie 750, 751, 752 oder 753) und für regionale Empfänger, angegeben mit (Kennzahl 675 in Kategorie 050): unter Arbeitnehmerkennzahl 818
- mit Typ 0 für den persönlichen Beitrag und den ermäßigten Arbeitgeberbeitrag
- mit Typ 1 für den persönlichen Beitrag und den Arbeitgeberbeitrag
- für Leiter im öffentlichen Sektor angegeben mit Kennzahl 673: mit Arbeitnehmerkennzahl 816 angegeben
- mit Typ 0 nur für den persönlichen Beitrag von 1,5%
- mit Typ 1 für den persönlichen Beitrag und den normalen Arbeitgeberbeitrag
Für jeden betroffenen Arbeitgeber wird die jeweilige Art des Beitrags dem LSS vom FPD mitgeteilt.
Die Berechnungsgrundlage muss angegeben werden. Diese Berechnungsgrundlage kann geringfügig von der Berechnungsgrundlage der normalen Beiträge abweichen. Die Berechnungsgrundlage umfasst die folgenden Lohncodes: 1, 2, 5, 12, 43, 51 und 67.
Ab 1/2017 muss, wenn die Berechnung des Beitrags auf einer abweichenden Berechnungsgrundlage erfolgt, das Feld 01176 „Beitrag Behördenpension für statutarische Arbeitnehmer“ im Feld 90313 „Beschäftigung – Informationen“ mit dem Wert „1“ ausgefüllt werden.
Ab 1/2022 muss, wenn die Kontrolle des Behördenpensionsbeitrags auf der Grundlage der Tarifdaten erfolgen soll, im Feld 01176 „Beitrag Behördenpension für statutarische Arbeitnehmer - abweichende Berechnungsgrundlage“ in Block 90313 „Beschäftigung - Information“ der Wert „2“ eingetragen werden.
Wenn im Feld 01176 „Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung - abweichende Berechnungsgrundlage“ der Wert „1“ oder „2“ eingetragen wurde und die Meldung über die Webanwendung eingereicht wird, muss die Berechnungsgrundlage in den für eine betroffene Person zu zahlenden Beiträgen angegeben werden.