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Die verschiedenen Dimona-Meldungen

1. Dimona IN

Eine Dimona-IN schafft eine Periode und muss spätestes in dem Moment, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten präzise aufnimmt, ausgeführt sein.

Als Beginndatum wird das Datum angegeben, an dem die vertragliche oder rechtliche Beziehung mit dem Arbeitgeber beginnt. Der Zeitpunkt, an dem die Meldung vorgenommen wird und das anzugebende Beginndatum müssen nicht identisch sein.

Beispiel:

Der Arbeitsvertrag (vertragliche Beziehung) beginnt am 01. Mai. Falls der erste effektive Arbeitstag des Arbeitnehmers der 5. Mai ist, muss die Dimona IN spätestens an diesem Tag zurückgeschickt werden, aber als Beginndatum gibt der Arbeitgeber den 1. Mai an. Die Dimona IN kann jedoch auch früher übermittelt werden, z. B. im Laufe des Monats April.

Wenn der Arbeitgeber das Enddatum zum Zeitpunkt der Dimona IN mitteilt, muss er danach keine separate Dimona OUT für diesen Zeitraum durchführen. Stellt sich jedoch später heraus, dass das angegebene Enddatum nicht das richtige ist, muss ein gesondertes Verfahren durchgeführt werden.

Für einen einfachen Arbeitnehmer mit einem befristeten Vertrag kann gleichzeitig mit dem Beginndatum auch das Enddatum angegeben werden. Falls ein Arbeitnehmer nach Vertragsablauf aufgrund eines neuen Vertrags weiterhin im Dienst bleibt, ist keine neue Meldung erforderlich, wenn bei der ersten Meldung kein Enddatum angegeben wurde. Falls aber die ursprüngliche Meldung ein Enddatum enthält, kann diese durch eine Änderung entfernt werden.

Für einen Studenten, eine Person, die durch einen IBO-, PFI-/CFI- oder FPI-Vertrag (Individuele Beroepsopleiding in Flandern, Plan de Formation Insertion und Contrat Formation-Insertion (Vertrag über die Einstiegsausbildung) in der Wallonie oder Formation Professionnelle Individuelle en entreprise in der Region Brüssel-Hauptstadt) verbunden ist, eine Aushilfskraft und einen Gelegenheitsarbeiter muss zusammen mit dem Beginndatum das Enddatum angegeben werden.

2. Dimona OUT

Ein Dimona OUT schließt einen Zeitraum ab und muss spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag erfolgen, an dem die rechtliche oder vertragliche Verbindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgelöst wird. Es handelt sich also um das Datum, an dem der Arbeitnehmer aufhört, gesetzlich oder vertraglich beschäftigt zu sein. Im letzteren Fall ist das Enddatum gleich dem letzten Tag des Vertrags.

Diese Regel gilt auch, falls die Leistungen bis zum Tag, der auf den letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses folgt, fortgesetzt werden. Angesichts des Prinzips der Einheit von Leistungen ist das mitzuteilende Dienstaustrittsdatum der letzte vom Beschäftigungsverhältnis abgedeckte Tag. Das bedeutet, dass das zu meldende Dienstaustrittsdatum für einen Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis am 15. Juli endet, der aber seine Leistungen am 16. Juli um 2 Uhr früh beendet, der 15. Juli ist.

Wenn der Arbeitnehmer entlassen wird oder kündigt, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten wird, meldet der Arbeitgeber das Dimona OUT spätestens am Werktag nach dem Tag, an dem der Vertrag gekündigt wurde.

Wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsperiode in Anspruch nimmt, entspricht das Enddatum dem Ende dieser Kündigungsperiode.

Ein Aussetzen der Ausführung der Arbeitsleistungen stellt keinen Dienstaustritt dar und führt nicht zu einer Dimona OUT. Bei diesen Aussetzungen oder Abwesenheiten – auch wenn diese länger dauern, wie zum Beispiel bei einer Entsendung ins Ausland für einige Jahre – wird das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ja nicht beendet.

Wenn ein Arbeitnehmer von einer Vollzeitstelle zu einer Teilzeitstelle (oder umgekehrt) wechselt, bleibt das Beschäftigungsverhältnis bestehen. Es ist keine Dimona OUT, Dimona IN oder Änderung der vorigen Meldung erforderlich.

3. Änderungen - Annullierungen

Beginn- und Enddatum der Periode

Das Beginn- oder Enddatum einer bereits erfolgten Meldung kann nur in drei Fällen geändert werden:

  • das tatsächliche Beginndatum liegt zeitlich vor dem angegebenen Beginndatum: Der Arbeitgeber muss die Änderung gemäß den Regeln melden, die für eine Dimona IN gelten, d. h. spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Dienst antritt.
  • das tatsächliche Enddatum liegt zeitlich nach dem angegebenen Enddatum: Der Arbeitgeber muss die Änderung gemäß den gleichen Regeln melden, die für eine Dimona OUT gelten, d. h. spätestens am ersten Werktag, der auf das Datum des eingegebenen Enddatums folgt.
  • das tatsächliche Enddatum liegt zeitlich vor dem angegebenen Enddatum: Der Arbeitgeber muss die Änderung gemäß den gleichen Regeln melden, die für eine Dimona OUT gelten, d. h. spätestens am ersten Werktag, der auf das Datum folgt, an dem das Vertragsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer beendet wird.

Liegt der tatsächliche Beginn jedoch nach dem gemeldeten Beginn, kann der Arbeitgeber keine Änderungserklärung abgeben. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das Anfangsdatum nur ändern, indem er den Zeitraum löscht und einen neuen Zeitraum anlegt.

Wenn ein Arbeitnehmer unerwartet nicht erscheint, kann eine Dimona-Meldung bis zum Ende des Kalendertages, auf den sie sich bezieht, annulliert werden. Erstreckt sich die Dimona-Meldung über einen Zeitraum von zwei oder mehr Kalendertagen, muss sie spätestens am Ende des ersten Kalendertages der geplanten Leistung annulliert werden.

Merkmale

Wenn sich ein Merkmal (Nr. der paritätischen Kommission, Arbeitnehmertyp, Teileinheit oder Benutzer) ändert, kann es nur durch ein Dimona OUT gefolgt von einem Dimona IN geändert werden, das das neue Merkmal wieder aufnimmt. Muss hingegen ein Merkmal angepasst werden, weil ein falsches Merkmal mitgeteilt wurde, muss der Arbeitgeber den Zeitraum annullieren und neu anlegen. Durch die Annullierung entfällt der gesamte Dimona-Zeitraum. Dies bedeutet, dass alle Meldungen im Zusammenhang mit einer Beschäftigung annulliert werden: die Dimona IN, die Dimona OUT und die Dimona UPDATE.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer mit einem Anfangsvertrag über zwei aufeinanderfolgende Tage im Horeca-Sektor (z. B. 3. und 4. Mai) muss in der Dimona unter Art von Arbeitnehmer mit „EXT“ (Gelegenheitsarbeitnehmer) angegeben werden. Wenn der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer am darauffolgenden Tag noch im Dienst hat, muss er die ursprüngliche Dimona-EXT annullieren und eine Dimona-OTH mit dem 1. Beschäftigungstag (3. Mai) als Beginndatum und dem letzten Tag der Periode der betreffenden Beschäftigung (5. Mai) als Enddatum durchführen. Der Arbeitnehmer arbeitet dann an zwei aufeinander folgenden Tagen beim gleichen Arbeitgeber.