Arbeitnehmer, die im Rahmen von Artikel 60 §7 des ÖSHZ-Gesetzes vom 08. Juli 1976 beschäftigt sind
Die Beschäftigungsdauer darf die für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Sozialleistungen erforderliche Zeit nicht überschreiten.
Die Person, die auf der Grundlage von Artikel 60 § 7 ÖSHZ-Gesetz beschäftigt ist, eröffnet das Recht auf eine Zielgruppenermäßigung nach Artikel 60 in der Region Brüssel-Hauptstadt, der Wallonischen Region und den deutschsprachigen Gemeinden.
Die Person, die auf der Grundlage von Artikel 60 §7 des
ÖSHZ-Gesetzes beschäftigt ist, eröffnet das Recht auf die
Zielgruppenermäßigung nach Artikel 60 in der Region
Brüssel-Hauptstadt, in der Wallonischen
Region und in den deutschsprachigen
Gemeinden.
Zusätzliche Informationen 1
Zusätzliche Informationen DmfAPPL - Meldung der Beschäftigung gemäß Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Gesetzes
Region Brüssel-Hauptstadt, Wallonische Region und Deutschsprachige Gemeinden
In der DmfA werden die Arbeitnehmer, die bei einem ÖSHZ im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Gesetzes in der Region Brüssel-Hauptstadt, der Wallonischen Region und den deutschsprachigen Gemeinden angeworben werden, im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ angegeben mit spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen:
- 090 für Handarbeiter
- 400 für Angestellte
Für sie gilt eine
spezifische Zielgruppenermäßigung.
Flämische Region
Die Arbeitnehmer, die bei einem ÖSHZ im Rahmen von Artikel 60, § 7 des ÖSHZ-Gesetzes in der Flämischen Region angeworben werden, im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ angegeben mit spezifischen Arbeitnehmerkennzahlen:
- 015 für Handarbeiter
-
495 für Angestellte
Andererseits muss der Code Arbeitnehmerstatus „TW“ in Block 90196 90015 „Beschäftigung der Arbeitnehmerzeile PPL“ angegeben werden. Der Code Status „TW“ hat Vorrang vor den anderen eventuellen Status des Arbeitnehmers.
Die spezifische Zielgruppenermäßigung kann nicht mehr angewandt werden.