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Statutarisches Personal des öffentlichen Sektors

Die nicht an anderer Stelle besprochenen spezifischen Zulagen, Prämien oder Entschädigungen für statutarische Personalmitglieder werden zum sozialversicherungspflichtigen Lohn gerechnet.

 

Ausnahmen auf der Grundlage von Artikel 30, § 2, 4°

Für die Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen auf den Lohn von statutarischen Personalmitgliedern werden die Zulagen, Prämien oder Entschädigungen ausgeschlossen, deren Zuteilungsmodalitäten spätestens am 01.08.1990 in gesetzlichen oder satzungsgemäßen Bestimmungen festgelegt wurden und am 01.01.1991 keinen Beiträgen zur sozialen Sicherheit unterworfen waren. Es ist erforderlich, dass die Zulagen, Prämien und Entschädigungen in einem Erlass, einer Regelung oder einem Statut der Verwaltung vor dem 02.08.1990 festgelegt und von der zuständigen Verwaltung genehmigt wurden.

Mit „Zuteilungsmodalitäten“ sind die Bedingungen gemeint, die in einem Erlass, einer Regelung oder einem Statut auf (lokaler) Ebene festgelegt und für die Gewährung der Zulage, Prämie oder Entschädigung maßgeblich sind, insbesondere:

  • die Berechnungsweise der Zulage, Prämie oder Entschädigung (Stundenlohn, pauschaler Jahres- oder Monatsbetrag, Prozentanteil vom Bruttolohn…);
  • die Personalkategorien, der sie zugeteilt werden.

Jede Änderung an einer der Modalitäten nach dem 01.08.1990 muss als eine Änderung des Erlasses, Reglements oder der Satzung betrachtet werden und hat zur Folge, dass die Zulage, Prämie oder Entschädigung den Beiträgen zur sozialen Sicherheit unterworfen werden. Jede Änderung der Zuteilungmodalitäten wird vom LSS streng ausgelegt.

Die Erhöhungen dieser Zulagen, Prämien und Entschädigungen, sofern sie sich aus der Kopplung an den Verbraucherpreisindex ergeben, werden nicht als Änderung der Zuteilungsmodalitäten betrachtet.

 

Andere Ausschlüsse

Für die Berechnung der Beiträge zur sozialen Sicherheit auf den Lohn der statutarischen Personalmitglieder werden ebenfalls ausgeschlossen:

  • Entschädigungen für das obligatorische Tragen von Lasten, die nicht als normal betrachtet werden können und unzertrennlich mit dem Amt verbunden sind;
  • die Haushalts- und Standortentschädigung;
  • Prämie für Operativität und unregelmäßige Leistungen des Personals der Feuerwehr in einer Hilfeleistungszone;
  • die Prämie, die den Personalmitgliedern gewährt wird, die vom Recht auf vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit gemäß Titel II des Gesetzes vom 10.04.1995 über die Neuverteilung der Arbeit im öffentlichen Sektor Gebrauch machen oder infolge von Kapitel III des Gesetzes vom 19.07.2012 über die Viertagewoche und die Halbzeitarbeit ab 50 oder 55 Jahre im öffentlichen Sektor.