Kein Abkommen
Arbeitnehmer, die in Belgien sozialversichert sind und von ihrem Arbeitgeber in ein Land entsendet werden, mit dem Belgien kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, fallen nicht mehr unter die belgische Gesetzgebung. Wenn die vorgesehene Beschäftigungsfrist jedoch nicht mehr als 6 Monate beträgt, unterliegen sie weiterhin der belgischen Gesetzgebung, sofern sie nicht beim Amt für Überseeische Soziale Sicherheit versichert sind. Sie werden weiter beim LSS gemeldet, ohne dass eine Entsendebescheinigung angefordert werden muss. Diese Periode von 6 Monaten kann um weitere 6 Monate verlängert werden, vorausgesetzt das LSS, Direktion Internationale Beziehungen, Tel. 02 509 59 59, contact@rsz.fgov.be, wird vor Ablauf der ersten Periode von dieser Verlängerung in Kenntnis gesetzt. Das LSS wird nach einer positiven Beurteilung der Meldung ein Entsendedokument (K138bis) ausstellen, mit dem der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er im belgischen Sozialversicherungssystem versichert ist. Hinweis! Dieses Dokument bescheinigt nur, dass der Arbeitnehmer weiterhin dem belgischen Sozialversicherungssystem unterliegt, schließt jedoch nicht aus, dass auch eine Teilnahme am Sozialversicherungssystem im Arbeitsland vorgeschrieben ist.
Wenn die Beschäftigungsdauer im Ausland nicht festgelegt wurde bzw. eine Dauer von mehr als 6 Monaten festgelegt wurde, dürfen diese Arbeitnehmer nicht beim LSS gemeldet werden. Sie können sich auf Wunsch beim Amt für Überseeische Soziale Sicherheit versichern.
Weitere Informationen erhalten Sie beim LSS/Überseeische soziale Sicherheit, Tel. 02 509 59 59, overseas@rsz.fgov.be.