Dimona und C3.2A Karten für den Bausektor
In den ersten zwei Monaten der Beschäftigung ist die Angabe der C3.2A-Kartennummer (bei vorübergehender Arbeitslosigkeit) in den Dimona-Meldungen für das Baugewerbe vorübergehend nicht verpflichtend. Wird keine Nummer angegeben, wird die Dimona-Meldung in der Regel abgelehnt.
Im Rahmen der Coronakrise wurde beim LfA ein vorübergehendes vereinfachtes Verfahren eingeführt, bei dem es nicht mehr notwendig war, diese Karten auszuhändigen. am 30. Juni 2022 wurde das vereinfachte Verfahren von „vorübergehender Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt und des Krieges in der Ukraine“ beim LfA eingestellt.
Eine Reihe von Erleichterungen gelten jedoch weiterhin. So bleibt der Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2022 von der Verwendung einer Kontrollkarte C3.2A befreit, so dass der Arbeitgeber sie dem vorübergehend arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer nicht aushändigen muss, unabhängig vom Grund der vorübergehenden Arbeitslosigkeit. Bis zum 31. Dezember 2022 muss die Nummer dieser Karten daher in Dimona nicht mitgeteilt werden.
Weitere Informationen über die Beendigung des vereinfachten Verfahrens und die Verwendung dieser Karte finden Sie auf der Website des LfA