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Modalitäten

1. Zahlung der finanziellen Beteiligung

Die Beteiligung aus dem „Maribel sozial“ Fonds wird nach Erhalt der DmfA des Quartals überwiesen, auf das sich die Beteiligung bezieht. Die Überweisung muss gegen Ende des Monats vorgenommen werden, der dem Monat der Meldung folgt. Der Betrag wird ausgezahlt, nachdem das LSS die Beschäftigungsverpflichtung und die Lohnkosten überprüft hat.

2. Rücknahme oder Änderung

Will ein Arbeitgeber seinen Antrag auf eine finanzielle Beteiligung zu einem bestimmten Zeitpunkt widerrufen oder ändern, muss er dies per Einschreiben dem LSS mitteilen.

Dieser Widerruf oder diese Änderung wird ab dem ersten Tag des darauffolgenden Quartals berücksichtigt.

3. Rückforderungen

Bei Nichterfüllung der Beschäftigungsverpflichtung werden die bereitgestellten „Maribel Sozial“-Mittel von der Verwaltung ganz oder teilweise zurückgefordert.

Gleichzeitig wird überprüft, dass die für das vorangegangene Jahr gewährte finanzielle Beteiligung die Lohnkosten der im Rahmen der „Maribel Sozial“-Maßnahme eingestellten Arbeitnehmer nicht überschreitet. Falls ja, wird die Differenz zurückgefordert.

    4. Gewerkschaftsinformationen

    Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen folgende Angaben zu übermitteln:

    • eine Kopie der Entscheidung des Fonds "Maribel sozial" mit Angabe des Datums des Inkrafttretens;
    • die Namen, Stellen und Arbeitsregelungen der eingestellten Arbeitnehmer.