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Teilweiser Ausgleich der Arbeitgeberkosten Jahresurlaub für die Gleichsetzung Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt durch „Corona“ und „Überschwemmungen“ 2022

Ein teilweiser Ausgleich ist für die Kosten vorgesehen, die sich aus der Anrechnung der Kurzarbeitstage durch höhere Gewalt bei Überschwemmungen ergeben, und, wie im Jahr 2021, auch für die Anrechnung der Kurzarbeitstage durch höhere Gewalt „Corona“ in Bezug auf das Urlaubsgeld für Angestellte (Gesetz vom 27. Dezember 2021 - BS vom 31. Dezember 2021; Königlicher Erlass vom 7. Dezember 2021 - BS vom 21. Dezember 2021).

Der Ausgleich kann also aus 2 Teilen bestehen:

  • teilweiser Ausgleich für die Kurzarbeitstage höhere Gewalt Corona
  • teilweiser Ausgleich für die Kurzarbeitstage höhere Gewalt Überschwemmungen

Die Berechnung wird vom LSS durchgeführt, und der Ausgleichsbetrag wird dem Arbeitgeber Ende Juni 2022 zur Mitteilung übermittelt. Dieser wird zunächst von den für das 2. Quartal 2022 fälligen Beträgen abgezogen.

Wenn der Arbeitgeber beide Voraussetzungen erfüllt, geht das LSS wie folgt vor:

  • Wenn der Ausgleich Corona >= der Ausgleich Überschwemmung ist, gibt es keinen zusätzlichen Ausgleich und der endgültige Ausgleich ist der des Ausgleichs Corona,
  • Ist der Ausgleich Corona < Ausgleich Überschwemmung, so ergänzt das LSS den Ausgleich für die Kurzarbeitstage durch höhere Gewalt auf den Betrag des Ausgleichs Kurzarbeit durch höhere Gewalt. Überschwemmung

Der Ausgleich Überschwemmungen ist nur für den betroffenen Arbeitgeber möglich, der im 3. Quartal 2021 Angestellte beschäftigt hat, die der Urlaubsregelung des Privatsektors unterliegen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber im 3. Quartal 2021 Arbeitnehmer im Sinne von Titel III des Königlichen Erlasses vom 30. März 1967 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Gesetzen über den Jahresurlaub der Arbeitnehmer beschäftigt hat.

Um die Berechnung durchführen zu können, muss der Arbeitgeber oder sein Vertreter die Anzahl der „Abwesenheitstage durch höhere Gewalt wegen Überschwemmungen“ im 3. und 4. Quartal 2021 über eine Anwendung melden, und zwar bis spätestens 31. Mai 2022. Auf dieser Grundlage wird das LSS nach Überprüfung des Umfangs und nach Vergleich mit den Tagen, die unter dem Leistungscode „77“ (Kurzarbeit aufgrund höherer Gewalt Corona oder Überschwemmungen) in der DmfA dieser beiden Quartale angegeben sind, feststellen, ob ein Anspruch auf Entschädigung besteht und den Betrag berechnen.

Die Berechnung des Ausgleichs für Kurzarbeit Corona erfolgt durch:

  • Pro Arbeitgeber wird ein „Ausgleichsprozentsatz“ auf Grundlage eines ‚Leistungsbruchsdurchschnitts‘ µ(Corona) ermittelt. Dazu werden die Kurzarbeitstage aufgrund höherer Gewalt durch Corona (Leistungscode 77) von jedem einzelnen Angestellten in Bezug auf seine Gesamtleistung im 1.   und im 2.   Quartal 2021 festgestellt und deren Summe proratisiert:
    • < 0,41 ergibt als Ausgleichsprozentsatz 0 %,
    • >= 0,41 und < 0,51 = 40 %,
    • >= 0,51 und < 0,61 = 50 %,
    • >= 0,61 und < 0,71 = 60 %,
    • >= 0,71 und < 0,81 = 70 %,
    • >= 0,81 und < 0,91 = 80 %,
    • >= 0,91 = 95 %;
  • Anschließend wird dieser „Ausgleichsprozentsatz“ auf die Summe der ‚Leistungsbrüche‘ der einzelnen Angestellten des Arbeitgebers für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2021 angewandt, um auf diese Weise die ‚Gewichtung‘ des Arbeitgebers zu ermitteln.
  • Auf dieser Basis wird der Anteil des Arbeitgebers an der gesamten 'Gewichtung' aller Arbeitgeber festgestellt.
  • Zum Schluss wird der Ausgleichsbetrag auf Grundlage der 'relativen Gewichtung' des Arbeitgebers für die Verteilung der vorgesehenen Gelder berechnet.

Die Berechnung des Ausgleichs für Kurzarbeit Überschwemmungen erfolgt:

  • auf der Grundlage eines pauschalen Ausgleichs für jeden Kurzarbeitstage aufgrund von Überschwemmungen, der im Verhältnis zu einem voraussichtlichen Finanzrahmen festgelegt wird,
  • mit einem Höchstbetrag von 18,00 EUR pro Tag Kurzarbeit durch höhere Gewalt Überschwemmung des Angestellten.

Fragen zu dieser Maßnahme können Sie über Ihre e-Box Unternehmen stellen oder per E-Mail an: corona@onssrszlss.fgov.be.