Zusatzpension vertragliche Personalmitglieder im öffentlichen Sektor und Beitrag 8,86 %
Öffentliche Verwaltung, Regionalbehörden und der Föderalstaat können für ihre vertraglichen Personalmitglieder im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers eine Zusatzpensionsregelung organisieren. Hierzu schließen sie einen Vertrag mit einer Versicherung oder richten einen Organismus für die Finanzierung von Pensionen (OFP) ein, an den die Pensionsbeiträge für den Aufbau der Zusatzpension bezahlt werden.
Der Sonderbeitrag von 8,86 % auf Zahlungen des Arbeitgebers/Organisators für die außergesetzlichen Pensionen wird auf den Beitrag für die Zusatzpension der vertraglichen Personalmitglieder des öffentlichen Sektors geschuldet.
Der von Bi-Ethias für die örtliche Verwaltungen eingerichtete zweite Pensionspfeiler wurde am 31. Dezember 2021 in ganz Belgien abgeschafft.
Flämische provinziale und lokale Verwaltungen
Für die flämischen provinzialen und lokalen Verwaltungen erhebt das LSS ab dem 1. Quartal 2022 den Beitrag für das von der VVSG (Vereniging van Vlaamse Steden en Gemeenten vzw) eingerichtete Gruppenversicherungssystem „Prolocus“ für den Aufbau der Zusatzpension sowie den Sonderbeitrag 8,86 %. Anschließend leitet sie die Pensionsbeiträge an OFP Prolocus weiter.
Die lokale Polizei, als Teil des integrierten Polizeidienstes, folgt der föderalen Regelung des zweiten Pensionspfeilers.
Wallonische und Brüsseler provinziale und lokale Verwaltungen
In der Zwischenzeit haben sich auch andere föderale öffentliche Einrichtungen angeschlossen.
Föderale Zusatzpensionsregelung
Ab dem 1. Juli 2019 wird der Föderalstaat für seine statutarischen Personalmitglieder einen zweiten Pensionspfeiler einrichten. Der FÖD BOSA (Beleid en Ondersteuning - Stratégie et Appui / Politik und Unterstützung) fungiert dabei als „Organisator“. Ursprünglich handeltees sich um die statutarischen Personalmitglieder
- der FÖD, ÖPD und den Einrichtungen, die von ihnen abhängen;
- Zivilpersonal der Landesverteidigung
- Einrichtungen für öffentlichen Nutzen (ION) und Öffentliche Einrichtungen für soziale Sicherheit (OESS)
- gerichtlicher Stand
- direkt angeworbene Personalmitglieder der Politikzellen (Kabinette)
- Integrierter Polizeidienst
- Belgisches Institut für Postdienste und Telekommunikation (BIPT)
- Föderalagentur für die Aufnahme von Asylsuchenden (Fedasil)
Inzwischen haben sich bereits weitere föderale öffentliche Einrichtungen angeschlossen.
In diesem Fall erhebt das LSS keine Beiträge für die Zusatzpension. Der FÖD BOSA ist als Organisator in erster Linie für die Finanzierung des Kapitalaufbaus und für die Zahlung des Sonderbeitrags von 8,86 % an das LSS verantwortlich.
Zusätzliche Informationen 2
Zusätzliche Informationen DmfA - Föderale Zusatzpensionsregelung
Jeder betroffene Arbeitgeber muss einmal pro Jahr den Block 90172 „Zweiter Pensionspfeiler - Information“ ausfüllen.
- Arbeitgeberkategorie des öffentlichen Sektors anders als 232
- Arbeitnehmerkennzahl 0XX oder 4XX (vertragliche Arbeitnehmer)
- das Feld „Eingabe pensioniert“ enthält den Wert „0“ (nicht pensioniert)
Jeder betroffene Arbeitgeber muss einmal pro Jahr den Block
90172 „Zweiter
Pensionspfeiler - Information“ ausfüllen.
Eine begrenzte Anzahl von Arbeitnehmern ist ebenfalls vom Geltungsbereich ausgeschlossen, jedoch nicht automatisch. Sie müssen in der Zone 01013 „Freistellung - Zusatzpensionsregelung“ des Blocks 90313 „Beschäftigung - Auskünfte“ ausgewiesen sein.
Zusätzliche Informationen DmfA – Zusatzpensionsregelung „Prolocus“
Der Beitrag für den zweiten Pensionspfeiler, der von OFP Prolocus für die flämischen provinzialen und örtlichen Verwaltungen organisiert wird, wird über die DmfA für die Arbeitgeber erhoben, die diesem Zusatzpensionsplan angeschlossen sind.
Der Beitrag wird in der DmfA mit der Arbeitnehmerkennzahl Beitrag 803 angegeben. Dieser Beitrag umfasst die Prämie zur Finanzierung der Zusatzpension und den Sonderbeitrag von 8,86 % auf diese Prämie.
Die Art des Beitrags variiert je nach dem vom Arbeitgeber gewählten Prozentsatz des Beitrags zur Finanzierung des zweiten Pensionspfeilers:
- Art Beitrag 0 = 1 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 1 = 2 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 2 = 2,5 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 3 = 3 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 4 = 3,5 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 5 = 4 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 6 = 5 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 7 = 6 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 8 = 8 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
- Art Beitrag 9 = 10 % + Sonderbeitrag von 8,86 %
Der gewählte Prozentsatz kann sich am ersten Tag des Quartals ändern.
Die Zugehörigkeit zu diesem Pensionsplan und der gewählte
Beitragssatz sind im Arbeitgeberrepertorium eingetragen.
Der Beitrag wird für die folgenden Arbeitnehmerkennzahlen
eingezogen: 012, 015, 021, 024, 481, 484, 492, 495.
Der Beitrag wird nicht erhoben für Arbeitnehmer, die in der
Zone 00053 „Status des Arbeitnehmers“ im Block 90015
„Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ mit dem Code „TW“
(Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von Artikel 60 § 7 des
ÖSHZ-Gesetzes beschäftigt sind), "SP" (Berufsfeuerwehrleute),
"B" (Freiwillige Feuerwehr) oder "VA" (Freiwillige Sanitäter)
angegeben sind. Der Beitrag wird auch nicht für die
Arbeitnehmer erhoben, die mit der Arbeitgeberkategorie 772
(Ärzte in der Ausbildung) angegeben sind.
Einige wenige andere Personalmitglieder fallen ebenfalls nicht
in den Anwendungsbereich des zweiten Pensionspfeilers, können
jedoch nicht aufgrund der Kategorie des Arbeitgebers, der
Anzahl der Beschäftigten oder des Arbeitnehmerstatus
ausgeschlossen werden. Sie sind durch den Code „1“ im
Feld 01013 „Befreiung von der Zusatzprensionsregelung für
Vertragsangestellte“ im Block 90313 „Beschäftigung -
Informationen“ gekennzeichnet.