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Befreiung von der Zusatzpensionsregelung

 

Föderale vertraglich angestellte Arbeitnehmer

Bestimmt Personalmitglieder fallen nicht in den Anwendungsbereich des föderalen zweiten Pensionspfeilers und werden nicht automatisch ausgeschlossen. Um diese Personalmitglieder unterscheiden zu können, müssen Sie mit einem Code ‚1‘ in diesem Feld angegeben werden.

Es betrifft unter anderem

  • vertragliche Personalmitglieder mit einer vorteilhaften älteren Pensionsregelung. Sie können sich allerdings jederzeit für einen Übergang zum föderalen zweiten Pensionspfeiler entscheiden.
  • vertragliche Personalmitglieder, die in einer statutarischen Funktion abwesend sind, um ihre vertraglichen Pflichten zu erfüllen, und dennoch Pensionsrechte in dieser statutarischen Funktion erwerben; in diesem Fall kommt die statutarische Funktion nicht für den zweiten föderalen Pensionspfeiler in Frage.

 

Föderale Zusatzpensionsregelung (lokaler Polizeidienst)

Die lokale Polizei, als Teil des integrierten Polizeidienstes, folgt der föderalen Regelung des zweiten Pensionspfeilers. Die Personalmitglieder, die dieser Regelung nicht folgen und deshalb nicht automatisch ausgeschlossen werden, müssen mit dem Code ‚1‘ angegeben werden.

 

Pensionierte Arbeitnehmer

Für einige ältere Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2016 in Pension gegangen sind, wird die ergänzende Pension über die Existenzsicherungsbeiträge weiter aufgebaut. Für Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 2016 in Pension gegangen sind, muss ebenfalls der Code ‚1‘ angegeben werden, wenn die ergänzende Pension nicht weiter aufgebaut wird, andernfalls ist der Beitrag fällig.

 

Zusatzpensionsregelung „Prolocus“ für die flämischen provinzialen und lokalen Verwaltungen

Einige vertraglich angestellte Personalmitglieder schulden keinen Zusatzpensionsbeitrag für die Prolocus-Gruppenversicherung, sind aber nicht automatisch in der DmfA ausgeschlossen. Dies sind u. a.:

  • das Personal der föderalen Gesundheitssektoren, das die lokale Verwaltung des 2. Pensionspfeilers ausgeschlossen hat;
  • die Personalmitglieder, die nach dem 1. Januar 2016 an die Zusatzpensionsregelung angeschlossen werden und Aktivitäten ausüben, obwohl sie bereits eine gesetzliche Pension erhalten;  
  • Studenten und Freiwillige, die die maximale Beschäftigungsdauer für die Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen überschreiten und in der DmfA als vertraglich angegeben werden.

Diese Personalmitglieder müssen mit dem Code ‚1‘ angegeben werden. Hierdurch sind sie vom Beitrag für die Gruppenversicherung „Prolocus“ ausgeschlossen.