Gütliche Eintreibung
„Das Landesamt kann seinen Schuldnern auf gütliche Weise Tilgungsraten gemäß den Bedingungen und Modalitäten gewähren, die vom König nach der Empfehlung des Verwaltungsausschusses festgelegt wurden, bevor zur Vorladung vor den Richter oder einem Zwangsbefehl übergegangen wird.“
Die gütliche Eintreibung hat folgende Zielsetzungen:
Diese Bestimmung wird als dritter Weg der Einziehung - gütliche Einziehung - neben der gerichtlichen Einziehung (1. Weg), der Einziehung im Wege der Zwangsvollstreckung (2. Weg) und der gesamtschuldnerischen Haftung des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer im Falle der Übertragung eines Handelsfonds (4. Weg) bezeichnet.
Zusätzliche Auskünfte über die Zahlungsbedingungen und -fristen erhalten Sie bei der Direktion Einnahme (E-Mail:
- Darauf zu achten, dass die Schuldforderungen des LSS eingetrieben werden;
- Dazu beizutragen, dass die Gerichte durch direkte Verhandlungen zwischen dem Landesamt und den Arbeitgebern befreit werden, die bereit sind zu zahlen;
- Den Arbeitgebern die Möglichkeit zu bieten, ihre befristeten Zahlungsengpässe zu überwinden, ohne eine Zwangsvollstreckung einzuleiten und so Gerichtskosten zu vermeiden. Die gütliche Eintreibung hat außerdem zum Ziel, Arbeitgebern die Möglichkeit zu bieten, ihre Geschäfte weiter abzuwickeln und unter anderem die erforderlichen Bescheinigungen zu erhalten, um sich auf gültige Weise für öffentliche Aufträge einzuschreiben oder (für diejenigen, die zum Bausektor gehören) weiter von den Einbehaltungen im Sinne von Artikel 30bis und 30ter des Gesetzes vom 27.06.1969 befreit zu werden.
Wenn der Arbeitgeber die auf diese Weise erhaltenen Erleichterungen nicht einhält, wird die Schuld, die Gegenstand der gütlichen Rückzahlung war, durch eine Vorladung beigetrieben.
Die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung einer solchen gütlichen Einigung wurden durch einen königlichen Erlass zur Ergänzung des königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Durchführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 festgelegt. Das sind die Kraftlinien:
- Der Antrag auf Tilgungsraten muss sich auf die Summe der am Antragsdatum fälligen Schulden beziehen;
- bei der Berechnung der monatlichen Raten werden die anzurechnenden Beitragszuschläge und die fälligen Zinsen berücksichtigt;
- die Fälligkeitstage dieser Raten sowie die betreffenden Beträge sind fest.
Weitere Informationen zu den Zahlungsbedingungen und -fristen sind bei der Direktion Einnahme erhältlich (E-Mail: plan@rsz.fgov.be).