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Aktivierungsbeitrag

  Ab dem 01.01.2018 wird ein Aktivierungsbeitrag als abschreckende Maßnahme für Arbeitgeber eingeführt, die ihre Arbeitnehmer mit einem ggf. verringerten Lohn von Leistungen befreien, um auf diese Weise die strengeren Vorgaben des Systems der Arbeitslosigkeit mit Betriebszuschlag (SAB) zu umgehen.

Betroffene Arbeitgeber

  • die Arbeitgeber, deren Arbeitnehmer in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 05.12.1968 über kollektive Arbeitsabkommen und paritätische Kommissionen fallen;
  • die autonomen öffentlichen Wirtschaftsunternehmen im Sinne des Gesetzes vom 21.03.1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen.

Betroffene Arbeitnehmer

  • es geht um alle Arbeitnehmer, die während eines vollen Kalenderquartals von Leistungen befreit sind, ausgenommen
    • im Fall einer gesetzlichen vollständigen Aussetzung der Ausführung des Arbeitsvertrags, wie
      • die im Gesetz vom 03. Juli 1978 über die Arbeitsverträge bestimmten Aussetzungen (Krankheit, Unfall, …)
      • einer vollständigen Unterbrechung im Rahmen eines Zeitkredits
      • einer vollständigen Unterbrechung im Rahmen eines thematischen Urlaubs
    • im Fall einer Freistellung von Leistungen während der Kündigungsperiode gemäß Artikel 37 desselben Gesetzes.
    • wenn während des Quartals ein Zeitraum der gesetzlichen Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags dem Zeitraum der Freistellung vorausgeht
      • beispielsweise ein Arbeitnehmer war lange krank und wird seine Arbeit am 1. Februar 2019 wieder aufnehmen; da er zum Jahresende in den Ruhestand geht, beschließt der Arbeitgeber, ihn ab dem 01. Februar von den Leistungen freizustellen; der Aktivierungsbeitrag ist für das 1. Quartal 2019 nicht fällig, da der erste Teil des Quartals eine gesetzliche Aussetzung nach dem Arbeitsvertragsgesetz ist; ab dem 2. Quartal 2019 schuldet er jedoch den Sonderbeitrag
    • wenn während des Quartals auf den Freistellungszeitraum eine Entlassung, eine Pensionierung oder eine Freistellung von Leistungen während einer Kündigung gemäß Artikel 37 desselben Gesetzes folgt
  • ausgenommen der Arbeitnehmer,
    • die effektiv einem System der vollständigen Befreiung von Leistungen beigetreten sind vor dem 29. Dezember 2017
    • oder die einem System der vollständigen Befreiung von Leistungen beigetreten sind unter Anwendung eines befristeten KAA, hinterlegt vor dem 29. Dezember 2017
    • oder unter Anwendung eines vor dem 29. Dezember 2017 hinterlegten individuellen Vertrages einem System der vollständigen Leistungsbefreiung beigetreten sind
    • oder die im Falle eines autonomen öffentlichen Unternehmens einem System der vollständigen Befreiung von Leistungen beigetreten sind unter Anwendung einer in der PK abgeschlossenen Regelung vor dem 29 Dezember 2017.
  • es handelt sich also auch nicht um statutarische Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Abwesenheit gleichbedeutend mit Diensttätigkeit, Zurdispositionstellung vor der Pensionierung).

Prozentsatz und Mindestbetrag

  •  der Beitrag ist anhängig vom Alter zu dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer von Leistungen befreit

Alter zu Beginn

der Freistellung

Prozentsatz des Lohns

(erhöht um 108 % für Handarbeiter)

Minimum pro Quartal

(EUR)

 < 55 Jahre  20 %  300,00
 >= 55 < 58 Jahre 18 %  300,00
  >= 58 < 60 Jahre  16 %  300,00
  >= 60 < 62 Jahre  15 %  225,60
  >= 62 Jahre   10 %  225,60
  • der Beitrag wird nicht auf eine Entlassungsentschädigung oder eine Abfindungssumme geschuldet.

Ausschlüsse

 

  • der Beitrag wird nicht geschuldet, wenn der Arbeitnehmer in den ersten 4 Quartalen der Freistellung von Leistungen eine obligatorische Ausbildung durchlaufen hat, die von seinem Arbeitgeber organisiert wurde und deren Selbstkostenpreis wenigstens 20 % des Bruttojahreslohns beträgt, auf den er vor der Freistellung Anspruch hatte
  • und ebenso wenig für die Quartale, während der er eine ‚neue‘ Beschäftigung von wenigstens 1/3   (Vollzeitäquivalent) auf Quartalsbasis aufgenommen hat
    • bei einem oder mehreren Arbeitgebern
    • oder als Selbstständiger.

Senkung des Beitragsprozentsatzes

  • wenn der Arbeitnehmer während der Periode der Freistellung von Leistungen verpflichtet wird, eine von einem Arbeitgeber organisierte Ausbildung zu durchlaufen, die über einen Zeitraum von 4 Quartalen wenigstens 15 Tage umfasst, wird der Beitragsprozentsatz während der betreffenden 4 Quartale um 40 % gesenkt.

DmfA

  • auf der Ebene der Arbeitnehmerzeile wird ein neuer Block ‚Aktivierung Information‘ geschaffen
  • auf der Ebene der Beschäftigungszeile wird im Block ‚Beschäftigung Auskünfte‘ ein neues Feld ‚Mitteilung Freistellung von Leistungen‘ geschaffen.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Meldung des Aktivierungsbeitrags

In der DmfA wird der Aktivierungsbeitrag je Arbeitnehmerzeile im Block 90001 „Für die Arbeitnehmerzeile geschuldeter Beitrag“ unter Arbeitnehmerkennzahl 260 (normaler Beitrag) oder 261 (ermäßigter Beitrag) angegeben:

- die Art des Beitrags richtet sich nach dem Alter des Arbeitnehmers bei Beginn der Leistungsbefreiung: 

 Normaler Beitrag  Ermäßigter Beitrag  Alter bei Beginn der Leistungsbefreiung  Art Beitrag
 WKNGT 260  WKNGT 261  < 55 Jahre   0
 WKNGT 260  WKNGT 261  < 58 Jahre  1.
 WKNGT 260  WKNGT 261  < 60 Jahre  2.
 WKNGT 260  WKNGT 261  < 62 Jahre  3.

 WKNGT 260

 WKNGT 261  ≥ 62 Jahre  4.

- Wenn im Feld „Begriff der Leistungsbefreiung“ der Wert 2 eingetragen ist, muss ein Block 90578 „Aktivierung - Auskünfte“, der mit der Arbeitnehmerzeile verknüpft ist, mit den folgenden Informationen ausgefüllt werden:

0 = keine Freistellung von Leistungen
2 = Freistellung von Leistungen während des gesamten Quartals
3 = Freistellung von Leistungen vor dem 29.12.2017
4 = Leistungsbefreiung während des gesamten Quartals KAA abgeschlossen vor dem 29.12.2017
5 = Befreiung von den Leistungen während des gesamten Quartals und Ausbildung mit Kosten ≥ 20 % des Bruttojahresgehalts
6 = Befreiung von Leistungen während des gesamten Quartals und Beschäftigung von mindestens 1/3 der Arbeitszeit während des gesamten Quartals

! Kein Recht auf Ermäßigung für Ältere Arbeitnehmer – Flandern bzw. Ermäßigung für Ältere Arbeitnehmer - Wallonie (außer der Deutschsprachigen Gemeinschaft) oder Ermäßigung für Ältere Arbeitnehmer - Deutschsprachige Gemeinschaft, wenn der Begriff der Leistungsbefreiung den Wert 2, 3, 4, 5, 6 hat oder leer ist.

- Wenn in der Zone„Begriff Freistellung von Leistungen“ der Wert 2 eingetragen ist, muss ein mit der Arbeitnehmerzeile verbundene Block 90578 „Aktivierung - Auskünfte“ mit den folgenden Informationen ausgefüllt werden:

  • Feld 01191: Anfangsdatum der Leistungsbefreiungen
  • Feld 01192: Anfangsdatum des Ausbildungsstatus
  • Feld 01193: Ausbildungsstatus