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Beitrag für den Asbestfonds

Dieser Beitrag wird für die Finanzierung eines Asbestfonds erhoben, der durch das Programmgesetz (I) vom 27.12.2006 für die Entschädigung von Asbestopfern eingerichtet wurde.

Betroffene Arbeitgeber

Dieser Beitrag wird von allen Arbeitgebern geschuldet, die Personal beschäftigen, das der Sozialversicherungspflicht für Arbeitnehmer unterliegt. Arbeitgeber, die Studenten beschäftigen, die dem Solidaritätsbeitrag für Studenten unterliegen, sind ebenfalls davon betroffen.

Betroffene Arbeitnehmer

Der Beitrag wird für alle Arbeitnehmer geschuldet, einschließlich der Studenten, für die keine gewöhnlichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, sondern nur der Solidaritätsbeitrag.

Höhe des Beitrags

Dieser Beitrag beträgt 0,01 % der Bruttolöhne der Arbeitnehmer (zu 108 % für Arbeiter). Für Studenten, die dem Solidaritätsbeitrag unterliegen, wird der Beitrag auf der Grundlage des Lohns berechnet, für den der Solidaritätsbeitrag geschuldet wird (zu 100 % sowohl für Arbeiter als auch für Angestellte).

 

Ab 2017 wird der Beitrag von 0,01 % nur noch für das 1. und 2. Quartal eingezogen, es sei denn, der König legt spätestens im Dezember des vorausgegangenen Jahres etwas anderes fest.

 

Für 2022 wird der Beitrag für das erste, zweite und dritte Quartal erhoben.

 

Zu erledigende Formalitäten

Keine besonderen Formalitäten.

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Beitrag für den Asbestfonds

Der für den Asbestfonds bestimmte Beitrag ist der Arbeitgebergrundbeitrag für alle betroffenen Arbeitnehmer.
Dieser Beitrag hat keinen Einfluss auf den Lohmäßigungsbeitrag und den anwendbaren Höchstbetrag für die Berechnung der Ermäßigungen.