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Gelegenheitsarbeit im Hotel- und Gaststättengewerbe (Horeca-Sektor)

,Gelegenheitsarbeitnehmer‘ im Horeca-Sektor sind voll sozialversicherungspflichtig. Für sie gilt eine gesonderte Dimona-Regelung und eine gesonderten Meldung in der DmfA. Ab 01.10.2013 wird ein System eingeführt, das für eine Reihe von Tagen günstige Pauschalen aufweist (sowohl auf Ebene des Arbeitnehmers als auch auf Ebene des Arbeitgebers).

Begriffsbestimmung

Jeder Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit an höchstens 2 aufeinanderfolgenden Tagen mit einem befristeten Arbeitsvertrag oder einem Arbeitsvertrag für eine klar umschriebene Arbeit bei einem Benutzer im Horeca-Sektor eingestellt wird, ist ein Gelegenheitsarbeitnehmer.

Das LSS akzeptiert, dass der Arbeitnehmer als einfacher Arbeitnehmer gemeldet werden kann, auch wenn er nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen arbeitet. Umgekehrt ist dies jedoch nicht möglich. Wenn ein Arbeitnehmer an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen bei einem Arbeitgeber/Benutzer arbeitet, muss er für alle Leistungen als einfacher Arbeitnehmer angegeben werden.

Beitragsberechnung

Die Berechnungsweise der Sozialversicherungsbeiträge hängt davon ab, wie der Gelegenheitsarbeitnehmer in der Dimona angegeben wurde. Die Sozialversicherungsbeiträge für Gelegenheitsarbeitnehmer werden anhand einer Pauschale (für Handarbeiter um 8 % zu erhöhen) berechnet in Höhe von (indexiert und angepasst an die Lohnentwicklung des Sektors, Pauschalen ab dem 3. Quartal 2022):

  • 9,50 EUR/Stunde bei einer Dimona-„Stunden“; jede begonnene Stunde zählt als volle Stunde, mit einem Maximum von 57,00 EUR;
  • 57,00 EUR/Tag bei einem Dimona-Tag (6-mal die Stundenpauschale).

Kontingente

Begrenzung - Die Anzahl der Arbeitstage ist begrenzt auf:

  • 50 Tage je Kalenderjahr und Arbeitnehmer (= Arbeitnehmerkontingent);
  • 200 Tage je Kalenderjahr und Arbeitgeber (= Arbeitgeberkontingent);

Ein Tag wird nur dann abgezogen, wenn er in beiden Kontingenten noch verfügbar ist.

Ein Tag = ein Tag, das bedeutet, dass ein (einziger) Tag abgezogen wird:

  • das Arbeitnehmerkontingent:
    • wenn der Arbeitnehmer am selben Tag bei mehreren Arbeitgebern arbeitet.
  • das Arbeitgeberkontingent:
    • wenn der Arbeitgeber mehrere Gelegenheitsarbeitnehmer am selben Tag beschäftigt.
  • das Arbeitnehmer- und Arbeitgeberkontingent:
    • wenn der Arbeitnehmer nur einige Stunden pro Tag arbeitet.
    • wenn es sich um Leistungen handelt, die ununterbrochen an 2 aufeinanderfolgenden Kalendertagen erbracht werden.

Bescheinigung – übrige Tage

Der Arbeitnehmer kann seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung besorgen, aus der die Anzahl der übrigen Tage seines Kontingents hervorgeht. Diese Bescheinigung umfasst einen Zugangscode, mit dem der Arbeitgeber das Arbeitnehmerkontingent elektronisch abfragen kann. Dieser Zugangscode gilt für 3 Monate, einschließlich des Monats, in dem der Code erstellt wurde.

Überschreitung des Kontingents von 50 Tagen und/oder des Kontingents von 200 Tagen (eine Warnung wird per Dimona übermittelt)

Der Gelegenheitsarbeitnehmer kann nur noch im System der normalen Beiträge beschäftigt werden (reale Löhne auf Basis von Tagespauschalen für die mit Trinkgeldern bezahlten Arbeitnehmer). Der Arbeitgeber muss sie angeben:

  • in der Dimona: unter Art des Arbeitnehmers mit ,EXT‘, wenn die Beschäftigung ohne schriftlichen Arbeitsvertrag zustande kommt, oder unter Art ,OTH‘, wenn ein Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde.
  • in der DmfA: unter Angabe von ,E‘ im Feld ,Gelegenheitsarbeitnehmer Horeca-Sektor‘ des Blocks ,Informationen zur Beschäftigung‘.

Über die App ‚Horeca@work - 50 days‘ kann das Kontingent der noch verfügbaren Tage zurate gezogen werden.

 

 Aushilfskräfte

  • Jeder Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit an höchstens zwei aufeinanderfolgenden Tagen im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags oder eines Arbeitsvertrags für eine klar umschriebene Arbeit bei einem Benutzer im Horeca-Sektor eingestellt wird, ist ein Gelegenheitsarbeitnehmer;
  • Tage, an denen die Aushilfskraft beim Benutzer als Gelegenheitsarbeitnehmer beschäftigt wird, werden vom Arbeitgeberkontingent des Benutzers abgezogen.

Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit die Aushilfskraft an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen bei einem oder mehreren Benutzern aus dem Horeca-Sektor beschäftigt, gilt die Aushilfskraft als normaler Arbeitnehmer und nicht mehr als Gelegenheitsarbeitnehmer.

DmfA

  • Es muss genauso viele Beschäftigungszeilen wie Dimona-Meldungen geben. Für jeden Arbeitstag muss eine Beschäftigungszeile begonnen werden. Das Beginndatum der Beschäftigung muss immer dasselbe wie das Enddatum sein.
  • Die tatsächlichen Stunden sind immer anzugeben. Dadurch können die sozialen Rechte des Arbeitnehmers (u. a. Urlaubsscheck für Handarbeiter) auf Basis der Pauschale „Kellner(in) im Café“ (128,46 EUR/Tag oder 16,90 EUR/Stunde) berechnet werden. Das LSS legt den Berechnungen die Anzahl der in der DmfA gemeldeten Stunden zugrunde.
  • Weitere Informationen (Kategorien, Funktionsnummern, Anzahl der zu meldenden Stunden…) finden Sie in den ,Zusätzlichen Informationen‘.

Register der Arbeitszeitregelung

Die in der Dimona-Tag angegebenen Arbeitnehmer (d. h. ohne Angabe der Enduhrzeit) sind in das Register der Arbeitszeitregelung zu übernehmen, auch wenn keine Tage mehr im Kontingent übrig bleiben. Dieses Register ist bei der Garantie- und Sozialkasse für das Hotel- und Gaststättengewerbe (Horeca-Sektor), Boulevard Anspachlaan 111, boîte/bus 4 in 1000 Brüssel erhältlich. Auf der Website des Fonds finden Sie weitere Informationen über:

Zusätzliche Informationen 1

Zusätzliche Informationen DmfA - Gelegenheitsarbeitnehmer Horeca-Sektor

In der DmfA werden Gelegenheitsarbeitnehmer im Horeca-Sektor im Block 90012 „Arbeitnehmerzeile“ mit besonderen Arbeitnehmerkennzahlen angegeben, wenn die Anzahl Tage die Kontingente nicht überschreitet und mit einfachen Arbeitnehmerkennzahlen, wenn die Kontingente überschritten werden.

Es muss einen Block 90015 „Beschäftigung Arbeitnehmerzeile“ pro angegebenem Tag in der Dimona geben.

Zusammengefasst:

Innerhalb der Kontingente (max. 50 T/Arbeitnehmer, 200 T/Arbeitgeber):

Art Dimona 1

Kategorie

Berechnungsgrundlage

Funktionsnr.

Arbeitnehmerkennzahl

Art

Leistungscode

Anzahl der Stunden

Lohncode

Anzahl der Tage

in Tagen

„EXT“

317
097,497

Pauschale 50,28 €/Jahr

94

011, 020
486, 496

1
0

1.

min. 6
max. 11

1.

stets 1,

in Stunden

„EXT“

317
097,497

Pauschale 8,38 €/Stunde

max. 50,28 €

95

011, 020 486,496

1
0

1.

mind. 2
max. 5,99

1.

stets 1,

1 Wenn irrtümlicherweise eine Dimona eingereicht wurde, die nicht geändert werden muss, und in der DmfA die Meldung mit der Art der Pauschale (Tages- oder Stundenpauschale) wie in der Dimona sowie unter Angabe der tatsächlichen Anzahl der geleisteten Stunden durchgeführt wurde.

Wenn die Kontingente überschritten werden:

Art Lohn

Kategorie

Berechnungsgrundlage

Funktionsnr.

Arbeitnehmerkennzahl

Art

Im Feld „Beschäftigung-Auskünfte“
Feld 00795 „Extra-Vertrag im Horeca-Sektor“

Gelegenheitsarbeitnehmer mit normalem Lohn

017
097, 497

Realer Lohn (zu 108 %)

/

015, 027,
487, 495

1
0

E

Mit Trinkgeldern in einer der vorgesehenen Funktionen bezahlter Gelegenheitsarbeitnehmer

017

Tagespauschale

Funktionsnr.
Hotel- und Gaststättengewerbe
(siehe Tabelle mit Pauschalen)

011, 022

1.

E